Ich habe einen Antrag bzgl. eines Aufgebotes eines Hypothekengläubigers vorliegen. Das Recht ist 1933 zu Gunsten einer natürlichen Person im GB eingetragen worden (alte Bundesländer).
Der Antrag wird durch die Alleineigentümerin sowie von den Käufern des Grst. gestellt. Die Eigentumsumschreibung ist noch nicht erfolgt. M. E. haben die Käufer gar kein Antragsrecht, sondern nur die Alleineigentümerin oder sehe ich das falsch? Müsste der Notar dann den Antrag insoweit ändern oder wäre dann nur im Aufgebot die Alleineigentümerin als Antragstellerin anzugeben?
Lediglich der Notar macht im Antrag Angaben dazu, dass der Gläubiger unbekannt ist, da der Gläubiger laut Auskunft des Notars offensichtlich verstorben ist (Gl. ist 1874 geboren) und die Alleineigentümerin erfolglos versucht hat die Erben/Erbeserben zu ermitteln. Möglichkeiten, weitere Nachforschungen diesbezüglich anzustellen, werden laut Mitteilung des Notars nicht gesehen.
Weiter heißt es, dass weder die Hypothek noch die zugrundeliegende Darlehensschuld in einer nach § 212 BGB zur Unterbrechung der Verjährung geeigneten Weise anerkannt.
Ferner ist aufgeführt, dass es trotz Bemühungen der Antragsteller nicht mehr möglich ist, den Stammbaum nach dem verstorbenen Gl. zu erstellen.
Außerdem ist gesagt, dass ein Gl. unbekannt im Sinne von §1170 BGB ist, wenn die Rechtsnachfolger nicht mehr zu ermitteln sind (OLG Hamm, NJOZ 2013, 1404-bezieht sich auf eine Gesellschaft ->überhaupt auf meinen Fall übertragbar?).
Mir wurde lediglich das Antragsschreiben des Notars vorgelegt, in dem u. a. obiges steht.
Ich würde hier aber noch die Vorlage einer eV verlangen, in der dann zusätzlich noch aufgelistet werden müsste, welche Bemühungen die Alleineigentümerin unternommen hat, um die Erben/Erbeserben zu ermitteln.
Eventuell müsste ich dem Notar dann noch sagen, dass die Käufer keine Antragsberechtigung besitzen und dementsprechend der Antrag abgeändert werden müsste.
Ein ganz anderes Problem welches ich hier noch habe ist, dass bei dem Recht die Bildung eines Hypothekenbriefes ausgeschlossen wurde und somit handelt es sich um ein Buchrecht und nicht um ein Briefrecht.
Somit würde ich im vorliegenden Fall gar nicht zu einem Aufgebotsverfahren kommen, sondern eher das Bedürfnis für eine Nachlasspflegschaft (mit Aufgabenkreis der Erbenermittlung) sehen - schön, dass ich auch die zuständige NL-Rechtspflegerin wäre...
Allerdings habe ich im Palandt § 1170 Rn. 3 (hab nur die 71. Aufl.) gelesen, dass eine Pflegschaft nach § 1960 das Rechtschutzbedürfnis nicht entfallen lässt. Dieser Satz hat mich wieder verwirrt und nun weiß ich nicht, was mir das für meinen Fall sagen soll. Die Fundstelle, die dort angegeben ist (Schlesw BeckRS 10, 23 566) hab ich auch nicht gefunden, sonst hätte ich da ja mal nachlesen können, ob mich das weiterbringt.
Kann mir jemand helfen, was ich hier nun tun soll?