Aufgebot Hypothekengläubiger

  • Ich habe einen Antrag bzgl. eines Aufgebotes eines Hypothekengläubigers vorliegen. Das Recht ist 1933 zu Gunsten einer natürlichen Person im GB eingetragen worden (alte Bundesländer).

    Der Antrag wird durch die Alleineigentümerin sowie von den Käufern des Grst. gestellt. Die Eigentumsumschreibung ist noch nicht erfolgt. M. E. haben die Käufer gar kein Antragsrecht, sondern nur die Alleineigentümerin oder sehe ich das falsch? Müsste der Notar dann den Antrag insoweit ändern oder wäre dann nur im Aufgebot die Alleineigentümerin als Antragstellerin anzugeben?

    Lediglich der Notar macht im Antrag Angaben dazu, dass der Gläubiger unbekannt ist, da der Gläubiger laut Auskunft des Notars offensichtlich verstorben ist (Gl. ist 1874 geboren) und die Alleineigentümerin erfolglos versucht hat die Erben/Erbeserben zu ermitteln. Möglichkeiten, weitere Nachforschungen diesbezüglich anzustellen, werden laut Mitteilung des Notars nicht gesehen.

    Weiter heißt es, dass weder die Hypothek noch die zugrundeliegende Darlehensschuld in einer nach § 212 BGB zur Unterbrechung der Verjährung geeigneten Weise anerkannt.

    Ferner ist aufgeführt, dass es trotz Bemühungen der Antragsteller nicht mehr möglich ist, den Stammbaum nach dem verstorbenen Gl. zu erstellen.
    Außerdem ist gesagt, dass ein Gl. unbekannt im Sinne von §1170 BGB ist, wenn die Rechtsnachfolger nicht mehr zu ermitteln sind (OLG Hamm, NJOZ 2013, 1404-bezieht sich auf eine Gesellschaft ->überhaupt auf meinen Fall übertragbar?).

    Mir wurde lediglich das Antragsschreiben des Notars vorgelegt, in dem u. a. obiges steht.

    Ich würde hier aber noch die Vorlage einer eV verlangen, in der dann zusätzlich noch aufgelistet werden müsste, welche Bemühungen die Alleineigentümerin unternommen hat, um die Erben/Erbeserben zu ermitteln.
    Eventuell müsste ich dem Notar dann noch sagen, dass die Käufer keine Antragsberechtigung besitzen und dementsprechend der Antrag abgeändert werden müsste.

    Ein ganz anderes Problem welches ich hier noch habe ist, dass bei dem Recht die Bildung eines Hypothekenbriefes ausgeschlossen wurde und somit handelt es sich um ein Buchrecht und nicht um ein Briefrecht.
    Somit würde ich im vorliegenden Fall gar nicht zu einem Aufgebotsverfahren kommen, sondern eher das Bedürfnis für eine Nachlasspflegschaft (mit Aufgabenkreis der Erbenermittlung) sehen - schön, dass ich auch die zuständige NL-Rechtspflegerin wäre...

    Allerdings habe ich im Palandt § 1170 Rn. 3 (hab nur die 71. Aufl.) gelesen, dass eine Pflegschaft nach § 1960 das Rechtschutzbedürfnis nicht entfallen lässt. Dieser Satz hat mich wieder verwirrt und nun weiß ich nicht, was mir das für meinen Fall sagen soll. Die Fundstelle, die dort angegeben ist (Schlesw BeckRS 10, 23 566) hab ich auch nicht gefunden, sonst hätte ich da ja mal nachlesen können, ob mich das weiterbringt.

    Kann mir jemand helfen, was ich hier nun tun soll?

    2 Mal editiert, zuletzt von blackswan87 (14. März 2014 um 14:32)

  • Mein Baustein bei Buchrechten lautet: ;)

    Hinsichtlich der Buchrechte wird bezüglich des Bestehens des Rechtsschutzbedürfnisses für das Aufgebotsverfahren der Entscheidung des BGH, V ZB 204/12, gefolgt.

    Jedoch sind Inhaber von Buchrechten nur dann unbekannt, wenn der eingetragene Gläubiger verstorben, aber nicht aufzuklären ist, wer ihn beerbt hat (BGH, V 204/12 mit Verweis auf BGH V ZB 140/08). Dass dies der Fall ist, wurde von der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht.

    Die Namen der eingetragenen Gläubiger ergeben sich aus der Grundbucheintragung. Nach namentlich bekannten Personen, gegebenenfalls nach deren Rechtsnachfolger, können Nachforschungen angestellt werden.

    Diesbezüglich wird auf die Kommentierung zum FamFG - Keidel/ Zimmermann, FamFG, § 449 Rn.2 - verwiesen und diese wie folgt zitiert:

    "Man wird die eidesstattliche Versicherung der bloßen Behauptung des Antragstellers der Gläubiger sei ihm unbekannt, nicht genügen lassen können, weil er ein natürliches Interesse daran hat, den Gläubiger zu verschweigen bzw. nicht herauszubringen; der Antragsteller muss daher auch darlegen und beweisen, notfalls eidesstattlich versichern, welche Bemühungen er unternommen hat, die Person des Gläubigers zu ermitteln... . Denn in § 449 steht nicht, dass der Gläubiger nur dem Antragsteller unbekannt sein muss (es fehlt das "ihm"), sondern die Unbekanntheit muss für jedermann bestehen."

    Somit bleibt es grundsätzlich bei dem Erfordernis des Nachweisens bzw. der Glaubhaftmachung der eigenen Bemühungen der Antragstellerin zur Ermittlung der Gläubiger.

    Grüße von der Ostseeküste von Gecko :)

  • Ich habe hier auch den Fall, dass Buchrechte (Hypotheken) vor Jahrzehnten eingetragen wurden. Die privaten Gläubiger sind verstorben. Wenn mir der Eigentümer glaubhaft machen kann, dass nicht alle Erben zu ermitteln sind bzw. nur unter großem Aufwand (die Rechte liegen bei 1000 bis 1500 €), müsste nach der BGH-Entscheidung ein Aufgebotsverfahren nach § 1170 BGB möglich sein. Aus den Kommentaren zu § 1170 BGB entnehme ich aber, dass dann Nachlasspfleger zu bestellen wären.
    Wie handhabt Ihr das?
    Die Forderung ist fällig. Evtl. Zahlungen kann heute keiner mehr nachvollziehen.

    Oder kann ein Verfahren nach § 1171 BGB in diesem Fall durchgeführt werden?

    Noch eine Frage: Antragsberechtigt ist nur der aktuelle Eigentümer, nicht auch der frühere, der sich zur Lastenfreistellung verpflichtet hat, richtig?

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