Gebührenfreiheit ja oder nein?

  • Jetzt ist es kurz vorm Wochenende und mein Gehirn hat sich dahin wohl schon verabschiedet.

    Also stelle ich hier mal ganz dumm meine Frage:

    Gilt die Gebührenbefreiung in Erbfällen auch, wenn ich einen ES erhalte nebst Berichtigungsantrag, wenn dieser Antrag nicht innerhalb von zwei Jahren beim GBA eingeht, da es Streitigkeiten bzgl. der ES-Erteilung gab und die ganze Sache vom Richter entschieden werden musste (Verfahren zog sich)?

    Erfolgt hier eventuell eine Hemmung der Frist (höhere Gewalt) oder sage ich ganz stumpf, dass der Antrag nicht innerhalb der zwei Jahre gestellt wurde und ich dann eine Gebühr nach Nr. 14110 abrechnen muss?

  • Ganz stumpf.:)

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Jetzt ist es kurz vorm Wochenende und mein Gehirn hat sich dahin wohl schon verabschiedet.

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    Gilt die Gebührenbefreiung in Erbfällen auch, wenn ich einen ES erhalte nebst Berichtigungsantrag, wenn dieser Antrag nicht innerhalb von zwei Jahren beim GBA eingeht, da es Streitigkeiten bzgl. der ES-Erteilung gab und die ganze Sache vom Richter entschieden werden musste (Verfahren zog sich)?
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    Da sich an dem Charakter als Ausschlussfrist durch das GNotKG nichts geändert hat, kann auf die Kommentierungen zur KostO zurückgegriffen werden. Falls sich aber Eure KostO-Kommentare auch bereits auf einem Wochenendausflug befinden:, hier ein Auszug der Kommentierung bei beck-online

    von Lappe, Kostenordnung: KostO, 18. Auflage 2010, § 60, RN 52:

    Die Zweijahresfrist wird durch den Eingang des Antrags beim Grundbuchamt gewahrt, er muss nicht bereits „vollzugsfähig“ sein. 63 Die Frist wird als Ausschlussfrist behandelt; 64 bei unverschuldeter Versäumung ist Kostenerlass aus Billigkeitsgründen geboten.

    63OLG Köln Rpfleger 1988, 549; OLG Zweibrücken FamRZ 1997, 1563; MDR 1997, 298; aA OLG KarlsruheRpfleger 1988, 19.
    64BayObLG Rpfleger 1999, 509; OLG Köln NJW-RR 2000, 1230; LG Freiburg Rpfleger 1979, 232.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Der Antrag hätte gestellt werden können. Ich sehe gerade keine unverschuldete Versäumung.

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