Jetzt ist es kurz vorm Wochenende und mein Gehirn hat sich dahin wohl schon verabschiedet.
Also stelle ich hier mal ganz dumm meine Frage:
Gilt die Gebührenbefreiung in Erbfällen auch, wenn ich einen ES erhalte nebst Berichtigungsantrag, wenn dieser Antrag nicht innerhalb von zwei Jahren beim GBA eingeht, da es Streitigkeiten bzgl. der ES-Erteilung gab und die ganze Sache vom Richter entschieden werden musste (Verfahren zog sich)?
Erfolgt hier eventuell eine Hemmung der Frist (höhere Gewalt) oder sage ich ganz stumpf, dass der Antrag nicht innerhalb der zwei Jahre gestellt wurde und ich dann eine Gebühr nach Nr. 14110 abrechnen muss?