Ausschlagung wirksam?

  • Hallo. Habe hier folgenden Fall und bräuchte mal Eure Meinung:
    A ist am 02.08.13 in A verstorben. Er war geschieden und hat einen 6 jährigen Sohn B, der bei der geschiedenen Ex C in C wohnt. Das Amtsgericht A hat C am 06.12.12 angeschrieben, dass B Erbe nach seinem Vater ist und dass sie das Erbschaft innerhalb von 6 Wochen ausschlagen kann. Mit diesem Schreiben hat sie Kenntnis vo. Erbfall erlangt. C geht dann am 10.02.14 in C zum Nachlassgericht und schlägt die Erbschaft für ihr Kind aus. Sie hat die alleinige elterliche Sorge. Das Familiengericht in C hat die Genehmigung noch nicht rechtskräftig erteilt. C erklärt in der Ausschlagung beim Nachlassgericht, dass die Frist zwar abgelaufen ist, sie aber bzgl. der Frist in Unkenntnis war und fechtet dann die Annahme der Erbschaft an, weil der Nachlass wohl überschuldet ist. Unabhängig von der Genehmigung des Familiengerichts, ist diese Anfechtung plausibel? Sie hätte sich ja beim Amtsgericht in A informieren können oder?
    Danke für viele Antworten. ..

  • Das Amtsgericht A hat C am 06.12.12 angeschrieben, dass B Erbe nach seinem Vater ist und dass sie das Erbschaft innerhalb von 6 Wochen ausschlagen kann. ..

    Diese Information dürfte die Anfechtung gem. § 1956 BGB praktisch ausschließen.
    Die Anfechtung wegen Überschuldung hängt u.a. davon ab, ob sie glaubhaft darlegen kann, von der Überschuldung erst in den letzten 6 Wochen vor der Ausschlagung erfahren zu haben bzw. vorher darüber im Irrtum gewesenzu sein.

  • Ok... Könnte das Familiengericht hier denn zum Schutz des Kindes die familiengerichtliche Genehmigung versagen? Und wenn ja, welche Rechtsfolge resultiert hieraus?

  • Wenn die Ausschlagungsfrist versäumt ist und kein Anfechtungsgrund vorliegt, spielt es letztlich keine Rolle mehr ob das Familiengericht genehmigt oder nicht. Wenn es nicht genehmigt, wäre die Ausschlagung auch aus diesem Grund unwirksam. Wenn es genehmigt, würde dies die wegen Versäumung der Ausschlagungsfrist unwirksame Ausschlagung nicht wirksam machen.
    Konsequenz: Kind ist Erbe.
    Geschützt ist das Kind aber durch § 1629a BGB. Man könnte auch auf die Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung zurückgreifen, § 1975 BGB.

  • Ok... Könnte das Familiengericht hier denn zum Schutz des Kindes die familiengerichtliche Genehmigung versagen? Und wenn ja, welche Rechtsfolge resultiert hieraus?

    Das Familiengericht prüft lediglich, ob die Erteilung der Genehmigung dem Kindeswohl entspricht. Es prüft nicht, ob die Ausschlagungserklärung unwirksam ist. Auch zu einer Ausschlagung, die das Nachlaßgericht für unwirksam hält, ist die familiengerichtliche Genehmigung zu erteilen, wenn die Ausschlagung für das Kind gut ist. Wie das Kind bei nicht erteilter Genehmigung bei einer Überschuldung geschützt sein soll, erschließt sich mir nicht...

    Eine andere Frage ist dann, ob familiengerichtliche Maßnahmen im Rahmen des § 1667 BGB angezeigt sind wegen der Versäumnisse der Mutter.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Häng mich hier einfach mal an.

    Hab grad im RPfleger (2014, 319 ff.) die Entscheidung des OLG Koblenz vom 17.01.2014 (13 WF 1135/13) gelesen. Der Inhalt hat mich etwas verwirrt.

    Hab manchmal schon in Ausschlagungserklärungen gelesen, dass das Nachlassgericht bevollmächtigt wird, die familien- bzw. die betreuungsgerichtliche Genehmigung entgegenzunehmen. Hab da schon manchmal gedacht, ...

    Nun führt das OLG Koblenz aus:
    "..., ist die Kindsmutter trotz Erteilung der Genehmigung der Erbausschlagung nicht davon enthoben, zu prüfen, ob die Erbausschlagung (immer noch) dem Kindeswohl entspricht. Da sie es somit selbst in der Hand hat, von der Genehmigung keinen Gebrauch zu machen, falls diese (jetzt) dem Wohl des Kindes widerspricht, ---"

    Führen Genehmigungen, die durch das Familien- bzw. das Betreuungsgericht direkt an das Nachlassgericht übermittelt werden dazu, dass die Ausschlagungserklärungen wirksam werden?

    Das OLG Koblenz hat ferner ausgeführt:

    5. Der Senat weist die Kindesmutter noch vorsorglich darauf hin, dass -wie bereits ausgeführt- die Erbausschlagung nicht bereits mit Rechtskraft der erteilten familiengerichtlichen Genehmigung wirksam wird. Vielmehr muss die Kindesmutter, sofern sie die Erbschaft für ihr Kind nicht ausschlagen will, die familiengerichtliche Genehmigung -ratsam unter gleichzeitiger Vorlage des rechtskräftigen Beschlusses ...-gegenüber dem Nachlassgericht mitteilen und diesem gegenüber auch die Erbausschlagung erklären. ... Die Ausschlagungsfrist ist dabei gemäß § 1944 Abs. 2 Satz 3, 206 BGB gehemmt, bis die familiengerichtliche Genehmigung wirksam erteilt wurde. Sollte die Kindesmutter die Erbausschlagung hingegen schon erklärt haben, könnte gemäß § 1643 Abs. 3, § 1831 Satz 1 Satz 1 BGB zweifelhaft sein, ob diese Erklärung mit der Mitteilung (Vorlage) der rechtskräftig erteilten familiengerichtlichen Genehmigung nachträglich wirksam werden kann (...) oder die Ausschlagung nochmals erklärt werden muss. Jedenfalls aber dürfte sich letzteres rein zur Sicherheit anbieten."

    Hier wurde bisher so verfahren:
    Die Ausschlagungsgenehmigung wurde durch das Nachlassgericht protokolliert bzw. durch den Notar beim Nachlassgericht eingereicht. Mitteilung an das Familiengericht bzw. an das Betreuungsgericht erfolgte durch das Nachlassgericht (im Fall Protokollierung durch das Nachlassgericht) oder den Notar (im Falle der Protokollierung durch den Notar). Die familiengerichtliche bzw. betreuungsgerichtliche Genehmigung wurde durch den Inhaber der elterlichen Sorge bzw. durch den Betreuer dem Nachlassgericht mitgeteilt. Eine erneute Ausschlagung (zu Protokoll des Nachlassgerichts bzw. Vorlage durch Notar) wurde nicht für erforderlich erachtet.

    Zumindest das OLG Koblenz sieht dies -unter Verweisung auf BGH in FamRZ 1966, 504 Tz. 26 ("offen lassend") so.

    Wie seht Ihr die "Rechts-" Lage?:gruebel::gruebel::gruebel:

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