Scheidungsnachwirkungen im Insolvenzverfahren

  • Wie würdet Ihr denn so was sehen:

    Der Schuldner (S, natürliche Person) ist hälftiger Miteigentümer eines Einfamilienhauses. Die andere Hälfte gehört seiner Ex-Frau. 2 Jahre vor Insolvenzeröffnung ließen sich die beiden scheiden und zogen aus dem Haus aus. Seitdem zieht die Exfrau die Mieten aus diesem Haus ein. Der Mietvertrag wurde von ihr nach der Scheidung mit neuen Mietern abgeschlossen. S hat von diesen Mieten nie etwas gesehen, hatte auch kein Interesse daran ('Ich will keinen Streit mit meiner Ex').

    Nun im eröffneten Verfahren stellt sich die Frage, ob der IV zumindest teilweise an diese Mieten rankommt? Der Anspruch auf Mietzins steht ja unzweifelhaft der Ex zu (laut Mietvertrag). Aber zugleich ist das doch auch eine Nutzenziehung aus dem hälftigen Miteigentumsanteil von S, oder? Gilt das vielleicht sogar rückwirkend, kann man also auch von den seit Scheidung eingezogenen Mieten etwas herausverlangen?

  • Klingt irgendwie logisch, dass die Mieten jedem Ex-Ehegatten zur Hälfte zustehen. Unter Abzug dessen, was die Ex für das Haus noch so an Kosten trägt (wenn sie das denn alles allein trägt).

    Wenn er keinen Ärger mit der Ex wollte, dann müsst ihr jetzt wohl Ärger machen.

    Was wurde denn im Rahmen der Scheidung zum Haus entschieden?

  • Der Mietvertrag ist wirksam. Vermieter muss ja nicht zwingend der Eigentümer sein. Entscheidend ist, dass der Vermieter den Mietgegenstand zur Nutzung überlassen kann, was ja hier der Fall ist. Gläubiger des Mietzinses ist in diesem Fall allein der Vermieter (hier: Ehefrau).

    In der Sache handelt es sich bei Miteigentümern aber um eine Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741ff. BGB, so dass der Ehemann auch seinen Anteil an den "Früchten" hat. Daher würde ich - wenn keinerlei Regelungen zwischen beiden getroffen wurden - Auskunft hinsichtlich der erzielten Mieteinnahmen und der angefallenen Kosten für Erhaltung, Verwaltung und Nutzung verlangen und diese notfalls gemäß § 259 Abs. 2 BGB eidesstattlich versichern lassen. Zugleich kann die Zahlung des sich aus der Abrechnung ergebenden hälftigen Anteils gefordert werden. Natürlich und vor allem gilt das auch rückwirkend, wenn und soweit noch keine Verjährung oder Verwirkung anzunehmen ist.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

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