Verfahrensverbindung zur gemeinsamen Verhandlung + später zur gemeinsamen Entschei

  • Hallo zusammen,
    vorliegend wurden 4 Verfahrendurch Beschluss zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Zu diesem Zeitpunkthatte noch kein Verhandlungstermin stattgefunden.
    Im Verhandlungstermin wurden dieVerfahren sodann auch zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
    Der RA rechnetenun getrennt ab. D.h. er stellte 4 KFA`s mit jeweils Verfahrensgebühr,Terminsgebühr etc. Meiner Meinung nach gibt es die Verfahrensgebühren 4x dadiese vor Verbindung entstanden sind, dieTerminsgebühr aber nur 1x nach dem gemeinsamen Streitwert. Jetzt trägt der RAvor es wäre keine Verbindung i.S.v. §147 ZPO gewesen, da zunächst lediglich zurgemeinsamen Verhandlung verbunden wurde. Richterin bestätigt dass der 1.Beschluss kein solcher gewesen sei. B
    ekommt mithin der RA 4x dieTerminsgebühr???

  • Irgendwie ist der SV ein wenig verwirrend: Wurden 4 Verhandlungstermine auf den gleichen Tag zur gleichen Uhrzeit terminiert und alsdann in diesen 4 Verhandlungsterminen zur selben Zeit zur gemeinsamen Entscheidung verbunden? Dann wäre die TG 4 x entstanden, da erst in den Terminen eine Verbindung stattfand. Mit vertretungsbereiter Anwesenheit des RA und Aufruf der Sache entsteht bereits die TG. Sie kann also nicht hinterher wegfallen. Daher wäre sie in diese Konstellation auch 4 x entstanden.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • In der Regel werden in solchen Konstellationen die Terminsgebühren in jedem Verfahren anfallen, genau nachzulesen in Gerold/Schmid, RVG, Rn 83 zu VV 3100 (dort zwar zur Verfahrensgebühr, wohl aber sinngemäß auf die Terminsgebühr zutreffend). In derartigen Terminen springt man häufig von Verfahren zu Verfahren, wie man den Protokollen entnehmen kann. Es bleibt grundsätzlich schon bei mehreren Verfahren, nur dass man diese in einem zeitlichen Rahmen mit den gleichen Beteiligten behandelt.

  • @ Bolleff:
    Vor dem Termin wurde Beschluss erlassen wonach die 4 Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurden. Es wurde bestimmt, dass das Verfahren x führt. Unter diesem Aktenzeichen läuft sodann auch das weitere Verfahren.
    Laut Protokoll wurden jedoch auch die anderen Aktenzeichen beim Termin aufgerufen.
    Gegen Ende des Termins wurden die Verfahren sodann auch zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

  • Du findest im (aktuellen) Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. 2013, Rn. 120 f. zu Nr. 3104 VV genau Deinen Fall besprochen.

    Müller-Rabe führt aus, daß in der zivilrechtlichen Rspr. u. Lit. allgemein vertreten wird, daß der förmliche Beschluß, mehrere Verfahren "zur gemeinsamen Verhandlung" zu verbinden, nicht einem Beschluß nach § 147 ZPO gleichzusetzen ist. Denn die Verbindung auch "zur gemeinsamen Entscheidung" fehlt. Deshalb bleiben es auch weiterhin zwei selbständige Verfahren (BGH, NJW 1957, 183; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 147 Rn. 5) und finden gebührenrechtlich zwei Termine statt (OLGR Braunschweig 2006, 342 = AGS 2007, 395; OLG München, JurBüro 1990, 394).

    Müller-Rabe weist aber darauf hin, daß in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit dagegen aber vertreten werde, daß in Deinem Fall zumindest vorübergehend eine Angelegenheit gebeben ist, also nur ein Termin stattfindet und daher die TG nur einmal entsteht, und zwar aus dem addierten Gegenstandswert (VGH München, JurBüro 2002, 583; Nds. FG, EFG 2001, 528; Grabolle/Wilske, MDR 2007, 1405, 1408 Ziff. IV 3b). Dort wird also die bloße Verbindung "zur gemeinsamen Verhandlung" gleichbehandelt wie die Verbindung nach § 147 ZPO, also auch "zur gemeinsamen Entscheidung".

    Müller-Rabe meint aber, daß der ersten Meinung der Vorzug zu geben sei. Zwar treffe auf einen solchen Termin "zur gemeinsamen Verhandlung" der dem § 15 Abs. 2 RVG zugrundeliegende Gedanke zu, daß in vielen Fällen eine gemeinsame Behandlung in einer Angelegenheit mit weniger Aufwand für den RA verbunden sei als eine Behandlung in getrennten Angelegenheiten (Grabolle/Wilske, aaO.). Allerdings berücksichtige diese Ansicht nicht, daß durch die Begrenzung der Verbindung auf (nur) die gemeinsame mündliche Verhandlung gerade die Selbständigkeit der Verfahren gewahrt wird und gerade nicht eine einheitliche Angelegenheit geschaffen werden soll. Dieser Gedanken werde auch von der ganz h. M. getragen, daß diese Art der Verbindung Parteien nicht zu Streitgenossen mache und sie weiter als Zeugen vernommen werden können (Grabolle/Wilske, aaO., Ziff. IV 1). Schließlich sei eine unterschiedliche Handhabung im Zivil- und öffentlichen Recht auch nicht gerechtfertigt. Zwar stimme § 93 VwGO nicht wortwörtlich mit §§ 145 ff. ZPO überein. Aber dabei handele es sich nur um einen redaktionellen, nicht aber sachlichen Unterschied (Grabolle/Wilske, aaO.).

    In Deinem Fall könnte man also nach Müller-Rabe von 4 entstandenen TG ausgehen, da die weitergehende Verbindung (auch zur gemeinsamen Entscheidung) erst nach Entstehen der Einzel-TG vollzogen wurde. Die Richterin bestätigt wohl auch (so verstehe ich Dich), daß die Verbindung (nur) zur gemeinsamen Verhandlung und gerade nicht auch zur gemeinsamen Entscheidung erfolgte.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Hallo zusammen,

    ich stimme der Lösung von Bolleff zu und möchte diese mit einem Argument aus der Praxis unterstützen: Die Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung macht man in der Praxis doch dann, wenn es in mehreren Streitigkeiten auf die gleichen Beweismittel ankommt und man z.B. die Zeugen nur einmal vernehmen möchte. Damit will man als Richter aber gerade diese Sachen nicht zur Entscheidung verbunden haben, schon um den Baumbach zu vermeiden - und die Einzelfälle in den Urteilen schön getrennt zu halten.
    Wenn es aber nur um eine Erleichterung bei der Beweisaufnahme geht, warum soll dann die Gebührenabrechnung noch verkompliziert werden, indem ein Gesamtstreitwert gebildet wird, daraus die Terminsgebühr errechnet wird und diese dann anteilig wieder auf die einzelnen Rechtsverhältnisse aufgeteilt wird?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!