Sperrfristen ab 01.07.2014

  • Laut Gesetzesbegründung zur InsO n.F. ab 01.07.2014 gibt es dann nur noch die gesetzlich geregelten Sperrfristen. Zwangspause nach §§ 207, 298 InsO fällt darüber heraus. Wie wird künftig damit umgegangen? Der Versagung nach § 298 InsO wird man sich nicht entziehen können, aber bei der Stundungsaufhebung mit der Folge § 207 InsO kann/muss man dann ja vielleicht zweimal nachdenken (die jetzigen 3 Jahre Sperrfrist sind irgendwo auch absurd, aber wenn der Schuldner dann gleich ins nächste Verfahren starten kann, wird es ja noch absurder).

  • Habe mich bislang nicht wirklich mit der BGH-Rechtsprechung zu den erfundenen 3-Jahres-Sperrfristen auseinandergesetzt.

    § 287a Inso n.F. hat sie aber wohl aufgegriffen,
    207 u. 298 unterfällt ihm nicht.

    Intention ? Raum für neuerlichen BGH-Gesetzgeber auch in diesen Fällen ?
    wird sich zeigen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!