Wiedereinsetzung und einstweilige Einstellung ZV

  • Hallo
    Ich bräuchte etwas Hilfe. Ich hatte einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss nach § 11 RVG Ende des Jahres 2012 erlassen. Die Anhörung des Schuldners erfolgte ebenfalls gegen ZU. Sowohl Antrag als auch der Beschluss wurden wirksam durch Einlegung in den Briefkasten zugestellt, die Urkunden liegen vor.Jetzt reicht der Schuldner einen Antrag auf (1) Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und einen (2) Antrag auf einstweilige Einstellung der ZV aus dem Beschluss ein (3) m.d.B. den Antrag und den Beschluss zu übersenden, damit der Beschluss auf die Richtigkeit hin überprüft werden kann. Denn es sei damals häufig dazu gekommen, dass dem Schuldner Unterlagen aus dem Briefkasten gestohlen worden sind. Es sei auch bereits Strafanzeige gegen denjenigen erhoben worden. „Die Angaben werden an Eides statt versichert.“
    Ein Rechtsbehelf wurde daher (wohl auch nicht konkludent) gegen den Beschluss eingelegt.

    Meine Fragen hierzu:
    Gem. § 707 ZPO erfolgt eine einstweilige Einstellung der ZV wenn ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt wird. Zuständig für die Entscheidung ist derjenige, der in der Hauptsache entscheidet, § 237 ZPO. Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheide ich nur dann, wenn ich dem (bislang nicht eingelegten) Rechtsbehelf (sof. Beschwerde/Erinnerung) abhelfe. Da ich mangels Rechtsbehelf gegen meinen Beschluss gar nicht weiß, ob ich abhelfe, kann ich ja derzeit gar nicht feststellen, ob ich über den Wiedereinsetzungsantrag entscheiden werde. Wer ist denn nun derzeit zuständig für eine (vorl.) Entscheidung, oder wird eine solche nicht getroffen, weil ein Rechtsbehelf bislang nicht eingelegt wurde?

    Zudem ist m.E. ein Wiedereinsetzungsantrag wegen § 234 Abs. 3 ZPO nicht mehr möglich (Fristablauf), da die Zustellung wirksam durch Einlegung in den Briefkasten erfolgte und daher die Jahresfrist ganz offensichtlich bereits Ende 2013 abgelaufen ist.
    Auf das Verschulden im Sinne des § 233 ZPO kommt es daher m.E. bereits gar nicht an, wobei ich auch hierbei ein Verschulden für gegeben sehe (keine hinreichende Sicherung des Briefkastens). Wie seht ihr das?

    Vielleicht sehe ich auch den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr.....

  • Ich denke, dass die Sache wenig bzw keine Aussicht auf Erfolg hat. Der KfB wurde wirksam zugestellt und sämtliche Fristen, insbesondere für die Wiedereinsetzung, sind abgelaufen. Außerdem bezweifel ich, dass die Partei ohne ihr Verschulden die Fristen versäumt hat, wenn regelmäßig Post geklaut wurde, dies bekannt war und sie trotzdem nix dagegen gemacht hat (bzw nicht schnellstmöglich). Und die nachzuholende Prozeßhandlung, nämlich Erinnerung/Beschwerde einlegen, wurde ja auch noch nicht nachgeholt.

    Eine einstweilige Einstellung der ZV kommt m. E. ebenfalls nicht in Betracht - wieso auch, schließlich ist der Beschluss rechtskräftig.

    Das würde ich der Partei alles schön mitteilen und den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückweisen.

  • Ich denke, dass die Sache wenig bzw keine Aussicht auf Erfolg hat. Der KfB wurde wirksam zugestellt und sämtliche Fristen, insbesondere für die Wiedereinsetzung, sind abgelaufen. Außerdem bezweifel ich, dass die Partei ohne ihr Verschulden die Fristen versäumt hat, wenn regelmäßig Post geklaut wurde, dies bekannt war und sie trotzdem nix dagegen gemacht hat (bzw nicht schnellstmöglich). Und die nachzuholende Prozeßhandlung, nämlich Erinnerung/Beschwerde einlegen, wurde ja auch noch nicht nachgeholt.

    Eine einstweilige Einstellung der ZV kommt m. E. ebenfalls nicht in Betracht - wieso auch, schließlich ist der Beschluss rechtskräftig.

    Das würde ich der Partei alles schön mitteilen und den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückweisen.


    Vielen Dank für die Antwort.

    Dennoch stellt sich mir weiterhin die Frage, wer für eine Entscheidung über den Antrag nach § 707 ZPO und den Antrag bzgl. der Wiedereinsetzung zuständig ist. Rechtspfleger?/Richter AG bei einer möglichen befristeten Erinnerung, wenn ich dem nicht eingelegten Rechtsbehelf nicht abhelfe und der Streitwert weniger als 200 EUR beträgt?/Richter Landgericht, sofern sof. Beschwerde eingereicht wird bei einem Streitwert über 200 EUR und ich nicht abhelfe? Und kann ich als Rechtspfleger vorab überhaupt eine Entscheidung treffen, wenn noch gar kein Rechtsbehelf eingelegt wurde, ich daher nur den Wiedereinsetzungsantrag vor mir habe, bei dem ich 1. gar nicht weiß, ob ich zuständig sein werde und 2. gar nicht weiß, ob ein Rechtsbehelf noch eingelegt wird bzw. begründet ist

  • Ich gehe davon aus, daß über den Wiedereinsetzungsantrag auf jeden Fall zu entscheiden ist, da er da ist. Dieser steht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem vom Rechtspfleger erlassenen KFB. § 237 ZPO regelt die Zuständigkeit für die Wiedereinsetzung dahingehend, daß das Gericht zuständig ist, daß über die nachgeholte Prozesshandlung zu entscheiden hat. Daher ist vorliegend meines Erachtens die Zuständigkeit des REchtspflegers gegeben.

  • Hier ist der Wiedereinsetzungsantrag jedoch nicht mit einer konkreten Prozesshandlung (z.B. Beschwerde) verbunden.
    Im Wege der (ggf. sehr exzessiven) Auslegung könnte man dazu kommen, dass mit dem eingereichten Schriftsatz auch der KFB selbst angegriffen werden soll. Somit wäre die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag ggf. (bei einer Beschwer von mehr als 200,- €) beim LG.

    Pittsy ist da mit den Überlegungen in Betrag #1 m.E. auf dem richtigen Weg.

    Hier wurde der WE-Antrag nicht mit einer konkreten Prozesshandlung verbunden. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der ZV ist ein eigenständiger Verfahrenszug, dafür bist du als Kostenfestsetzer nicht zuständig (könnte ggf. ein Fall von § 769 I, II ZPO sein?).

    Als Rechtspfleger würde ich nur feststellen, dass kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingelegt wurde, daher keine Abhilfeprüfung erfolgt und daher für dich nichts zu prüfen ist.

    Der Antrag auf einstweilige Einstellung wäre bei der Zivilabteilung als neue Sache einzutragen und dort dem Richter vorzulegen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Hier ist der Wiedereinsetzungsantrag jedoch nicht mit einer konkreten Prozesshandlung (z.B. Beschwerde) verbunden.
    Im Wege der (ggf. sehr exzessiven) Auslegung könnte man dazu kommen, dass mit dem eingereichten Schriftsatz auch der KFB selbst angegriffen werden soll. Somit wäre die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag ggf. (bei einer Beschwer von mehr als 200,- €) beim LG.

    Pittsy ist da mit den Überlegungen in Betrag #1 m.E. auf dem richtigen Weg.

    Hier wurde der WE-Antrag nicht mit einer konkreten Prozesshandlung verbunden. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der ZV ist ein eigenständiger Verfahrenszug, dafür bist du als Kostenfestsetzer nicht zuständig (könnte ggf. ein Fall von § 769 I, II ZPO sein?).

    Als Rechtspfleger würde ich nur feststellen, dass kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingelegt wurde, daher keine Abhilfeprüfung erfolgt und daher für dich nichts zu prüfen ist.

    Der Antrag auf einstweilige Einstellung wäre bei der Zivilabteilung als neue Sache einzutragen und dort dem Richter vorzulegen.

    Ich habe den Schuldner angeschrieben und auf die Unbegründetheit seiner Anträge hingewiesen.
    Zugleich habe ich die für § 707 ZPO erforderliche Anhörung des Gläubigers vorgenommen. Erinnerung/sof. Beschwerde ist bis heute nicht eingereicht worden. Die Sache habe ich nun dem Richter vorgelegt mit dem Hinweis, dass ich derzeit kein Abhilferecht prüfen kann und in der Hauptsache grundsätzlich der Richter für eine Entscheidung zuständig ist (Erinnerung/sofortige Beschwerde). Jetzt bin ich mal gespannt, welche Auffassung er/sie vertritt. Ich werde berichten :)

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