Problem mit Parallelverfahren wegen Zuständigkeitsänderung

  • Hallo Leute,

    würde mich mal wieder sehr über Hilfe freuen:

    In unserem Amtsbereich hat sich im letzten Jahr die Zuständigkeit der Amtsgerichte für Zwangsversteigerungen geändert.


    Hier gehts mal wieder um Grundsteuerforderungen für ein Grundstück (2 Flurstücke auf einem Blatt)

    Beim „alten“ AG lief auf Antrag des Finanzamtes ein Verfahren aus 2011 bezüglich nur eines Flurstückes. Das Verfahren wurde vor kurzem nach § 77 I ZVG einstweilen eingestellt.
    Gläubiger waren zwei Finanzämter und wir als Stadt.

    Da unsere Forderungen auf beiden Flurstücken lasten möchten wir gern ein neues Verfahren beantragen – inkl. Flurstück 2 stehen die Chancen deutlich besser, denn Flurstück 1 ist für sich ein gefangenes Grundstück.


    Der Anordnung beim „neuen“ AG steht doch nun sicher noch entgegen, dass unter dem Flurstück 1 noch der Zwangsversteigerungsvermerk des „alten“ AG eingetragen ist?
    Muss ich nun mit dem neuen Antrag warten, bis die 6-Monats-Frist verstrichen ist?
    :gruebel:


    Habe die Finanzämter zwar angeschrieben, rechne aber nicht wirklich mit einer Antwort; zumindest nicht zeitnah.

  • Eigentlich kann das nicht das Problem der Gläubiger sein.

    Ist mit "Flurstück" ein Grundstück im Rechtssinn gemeint?
    z.B.
    Flurstück 1/12 unter lfd. Nr. 1 im Bestandsverzeichnis des Grundbuches
    Flurstück 2/12 unter lfd. Nr. 2 im Bestandsverzeichnis des Grundbuches?

    Werden die "Altverfahren" bei dem zuvor zuständigen AG "abgearbeitet"?

    Ich würde dazu tendieren, den Anordnungsantrag bei dem neuen Gericht zu stellen.

  • Ist mit "Flurstück" ein Grundstück im Rechtssinn gemeint?

    hm?! :oops:

    mit "Flurstück" ist Flurstück gemeint; Grundstück im Rechtsinne bezeichnet doch alles, was auf dem GB-Blatt steht.
    Oder hab ich die Frage jetzt nicht verstanden? :gruebel:

    So siehts aus:

    Blatt 123:
    lfd.Nr. 1: Flst. 1 (das mit dem ZV-Vermerk)
    lfd.Nr. 2: Flst. 2

    Möchte ja nicht den Teufel an die Wand malen, aber ich glaube (erfahrungsgemäß), das neue AG macht da ein Problem der Gläubiger draus :oops:

    Ja die alten Verfahen laufen weiter beim alten AG.

  • Die hier einschlägige Grundstücksdefinition:
    "Grundstück im Rechtssinne ist der räumlich abgegrenzte, katasteramtlich vermessene Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblattes unter ein und derselben laufenden Nummer eingetragen ist."

    Damit ist klar, daß es sich um 2 Grundstücke im Rechtssine handelt!

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ja jut, ist gespeichert :)

    Wie weiter?
    Antrag stellen und warten was passiert? Mit Kopie vom Beschluss der einstweiligen Einstellung vom alten AG - ob das was nützt?

    Das alte AG sprach in dem Fall übrigens von einer "Regelungslücke" und wusste auch nicht weiter (beim neuen frage ich lieber garnicht erst nach :unschuldi)

  • Warum das denn nicht?

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  • Weil ich entweder mit der Antwort "weiß ich auch nicht, wir machen das ja noch nicht so lange" oder mit der (ggfs. späteren) Antwort "Antrag bezüglich des betreffenden Flst. ist in dem Fall nicht möglich" rechne.

    Und um nachvollziehen zu können, ob die 2. Antwort gerechtfertigt ist, wollte ich mich im Vorfeld hier erkundigen :)

  • Ich hab noch ein paar Probleme mit dem Sachverhalt. Deswegen berichtige mich bitte, falls ich daneben liege. Ich hab es so verstanden:

    Beim Amtsgericht A wurde anno domini 2011 die Zwangsversteigerung für das Grundstück X-Stadt Blatt 123 BV-Nr. 1 (Flurstück 1) für das Land L, vertreten durch das Finanzamt F, angeordnet. Dem Verfahren ist die Stadt X wegen einer Forderung beigetreten. Derzeit ist dieses Verfahren nach § 77 Abs. 1 ZVG einstweilen eingestellt.

    Inzwischen gab es eine Gerichtsstrukturreform, für Zwangsversteigerungsverfahren betreffend Grundstücke in X-Stadt ist nunmehr das Amtsgericht B zuständig. Die Überleitungsregelung wurde jedoch so getroffen, dass für Verfahren, die zum Inkrafttreten der Reform bereits anhängig waren, weiter das alte Amtsgericht A zuständig bleibt.

    Du als Gläubiger X-Stadt hast nun eine weitere Forderung, die nicht nur das Grundstück X-Stadt Blatt 123 BV-Nr. 1, sondern auch das benachbarte Grundstück X-Stadt Blatt 123 BV-Nr. 2 betrifft. Du möchtest wegen dieser weiteren Forderung die Zwangsversteigerung in beide Grundstücke betreiben, und Du möchtest eine Verfahrensverbindung, weil diese nicht nur rechtlich zulässig, sondern in Deinem Fall auch zweckmäßig ist, da das Grundstück X-Stadt Blatt 123 BV-Nr. 1 als gefangenes Grundstück sonst kaum Interessenten fände.

    So alles richtig?

    Wenn ja, dann lautet meine Lösung wie folgt: Beantrage bei dem Amtsgericht A-Stadt, wegen jener weiteren Forderung
    a) sowohl den Beitritt zum Verfahren betreffend X-Stadt Blatt 123 BV-Nr. 1 zuzulassen
    b) als auch das Verfahren betreffend X-Stadt Blatt 123 BV-Nr. 2 anzuordnen
    c) die beiden Verfahren zu verbinden
    d) gemäß oder analog § 2 Abs. 2 ZVG das für das Verfahren betreffend beide Grundstücke (X-Stadt Blatt 123 BV-Nr. 1 und BV-Nr. 2) zuständige Vollstreckungsgericht durch das nächsthöhere Gericht bestimmen zu lassen.

    Zur Analogiefähigkeit von § 2 ZVG habe ich nichts gefunden. Ich meine dennoch, dass hier ein Anwendungsfall des § 2 ZVG gegeben ist oder ein paralleler Regelungsfall, der eine analoge Anwendung gebietet. Denn nach jetziger Rechtslage wäre für die Zwangsversteigerung des Grundstücks X-Stadt Blatt 123 BV-Nr. 1 das Amtsgericht A, für die des Grundstücks X-Stadt Blatt 123 BV-Nr. 2 aber das Amtsgericht B zuständig.

    Das "zunächst höhere Gericht" ist, wenn Amtsgericht A und Amtsgericht B zum selben Landgerichtsbezirk gehören, das betreffende Landgericht, ansonsten, wenn sie zum selben OLG-Bezirk gehören, das betreffende OLG.

    Curiosity is not a sin.

    3 Mal editiert, zuletzt von 15.Meridian (18. März 2014 um 15:11) aus folgendem Grund: Fehlerbeseitigung und nähere Erläuterung

  • hi, soweit alles richtig :daumenrau

    Lösung a) - c) haben wir versucht, da wurde uns von der Rpfl. ("inoffiziell" per Tel.) mitgeteilt, dass sie das so nicht anordnen könne :gruebel:
    entschieden wurde über den Antrag aber nicht.

    dann senden wir ein Schreiben in Anlehnung an Nr. d) hinterher?!
    wäre super wenn das so klappt :hoffebete
    (obwohl sich um DEN Schuldner keiner reißen wird ...)

  • So wie ich den SV verstanden habe, hat Kasse keine "weitere" Forderung. Es ist dieselbe, aus der bezüglich eines Grundstücks bereits das Verfahren läuft. Sie lastet nur eben auch auf einem weiteren Grundstück, das man bisher außen vor gelassen hatte.
    Bleibt es trotzdem bei Deiner Ansicht? (Ich habe da nicht wirklich Ahnung...)

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  • So wie ich den SV verstanden habe, hat Kasse keine "weitere" Forderung. Es ist dieselbe, aus der bezüglich eines Grundstücks bereits das Verfahren läuft. Sie lastet nur eben auch auf einem weiteren Grundstück, das man bisher außen vor gelassen hatte.
    Bleibt es trotzdem bei Deiner Ansicht? (Ich habe da nicht wirklich Ahnung...)

    In diesem Fall müsste dann wohl die Anordnung bezüglich Grundstück BV-Nr. 2 und die anschließende Verfahrensverbindung (nebst Bestimmung des zuständigen Gerichts) angestrebt werden. Da bin ich nicht ganz sicher, ob der Gläubiger den Antrag auf Anordnung bzgl. Grundstück BV-Nr. 2 zunächst beim neuzuständigen Amtsgericht B einreichen sollte und erst im Zusammenhang mit der Verfahrensverbindung das zuständige Gericht für das dann verbundene Verfahren zu bestimmen ist. Verfahren nach § 2 Abs. 2 ZVG sind nun einmal Exoten.

  • Danke, macht also doch einen kleinen Unterschied...:D

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  • So wie ich den SV verstanden habe, hat Kasse keine "weitere" Forderung.

    Doch, ich habe (neben den ö.L. auf dem "Gesamtgrundstück") eine Forderung, die nur auf Flst. 2 lastet (Straßenausbaubeitrag).

  • So wie ich den SV verstanden habe, hat Kasse keine "weitere" Forderung.

    Doch, ich habe (neben den ö.L. auf dem "Gesamtgrundstück") eine Forderung, die nur auf Flst. 2 lastet (Straßenausbaubeitrag).

    Das hilft nur insofern nicht weiter, als es ja keinen Beitritt zum Verfahren betreffend Grundstück 1 geben wird, wenn dort wegen der einen Forderung bereits das Verfahren läuft und die andere Forderung allein das Grundstück 2 betrifft.

    Auch hier würde ich dann also bei meinem 15:20 Uhr geposteten Lösungsansatz bleiben (und hoffe, das Gericht öffnet sich der Erkenntnis der Sinnhaftigkeit einer Verfahrensverbindung; ich selbst sträube mich da gern, bis mir das Wertgutachten vorliegt und ich die Zweckmäßigkeit der Verbindung selbst einschätzen kann; es wäre also gut, wenn Du als die Verbindung begehrender Gläubiger alle Argumente sogleich in die Waagschale wirfst; denn nur bei Verfahrensverbindung kommt es zu einer Zuständigkeitsbestimmung nach § 2 Abs. 2 ZVG ...)

  • @Kasse:
    Hast Du in #1 aber noch geschickt geheim gehalten.;) Aber egal, so hast Du jetzt beide Varianten gesehen. Ist doch auch nicht schlecht. Ich wollte durch meine Nachfrage ja nur verhindern, daß die Sache in die falsche Richtung läuft.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

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  • Da bin ich nicht ganz sicher, ob der Gläubiger den Antrag auf Anordnung bzgl. Grundstück BV-Nr. 2 zunächst beim neuzuständigen Amtsgericht B einreichen sollte und erst im Zusammenhang mit der Verfahrensverbindung das zuständige Gericht für das dann verbundene Verfahren zu bestimmen ist.

    tendiere jetzt auch dazu, wegen des anderen Grundstücks erstmal beim neuen Gericht zu beantragen, da der entsprechende Antrag beim alten AG ja bereits (mehr oder weniger bindend) "zurückgewiesen" wurde.

    wer holt dann das Landgericht ins Boot?


    @Kasse:
    Hast Du in #1 aber noch geschickt geheim gehalten.;) Aber egal, so hast Du jetzt beide Varianten gesehen. Ist doch auch nicht schlecht. Ich wollte durch meine Nachfrage ja nur verhindern, daß die Sache in die falsche Richtung läuft.

    :) da hast du recht!

    tausend Dank mal wieder an euch!!

  • tendiere jetzt auch dazu, wegen des anderen Grundstücks erstmal beim neuen Gericht zu beantragen, da der entsprechende Antrag beim alten AG ja bereits (mehr oder weniger bindend) "zurückgewiesen" wurde.

    wer holt dann das Landgericht ins Boot?

    Im Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 2 Rdn. 3.2 (hier zitiert ohne die Fußnoten) heißt es so: "Für Zwangsversteigerung (Zwangsverwaltung) mehrerer Grundstücke in demselben Vefahren (Fall des Abs 2) kann Bestimmung des zuständigen Gerichts mit Gesuch eines Beteiligten verlangt werden. Es kann auch bereits in einem gemeinsamen Versteigerungsantrag für mehrere Grundstücke zu erblicken sein. Die Anordnung kann aber auch auf Anregung eines mit einem Verfahren befassten Gerichte getroffen werden, weil die Verbindung mehrerer Verfahren von Amts wegen möglich ist. . Hier sind ja mehrere Gerichte, jedes für sein Verfahren, zuständig. Diese sollen nur aus Zweckmäßigkeitserwägungen nach § 18 verbunden werden ... Es können schon mehrere Verfahren angeordnet sein oder nur eines oder einige von ihnen oder noch keines. Die Entscheidung des höheren Gerichts kann also schon vor Beginn des Verfahrens erfolgen, aber auch noch, wenn die Verfahren schon laufen und irgendein Gläubiger die Verfahren zusammenlegen lassen will."

    Das heißt: Du kannst beim altzuständigen Amtsgericht A den Anordnungs-, Verbindungs- und Zuständigkeitsbestimmungsantrag einreichen, Du kannst das aber auch beim neuzuständigen Amtsgericht B. Amtsgericht B wird wohl dem Begehren der Bestimmung des zuständigen Gerichts für ein verbundenes Verfahren gern nachkommen in der Hoffnung, das Landgericht möge das Amtsgericht A für zuständig erklären. :teufel:

    Für Dich heißt es: Stell nur den Antrag, den Rest muss das angegangene Gericht veranlassen.

  • Das heißt: Du kannst beim altzuständigen Amtsgericht A den Anordnungs-, Verbindungs- und Zuständigkeitsbestimmungsantrag einreichen, Du kannst das aber auch beim neuzuständigen Amtsgericht B. Amtsgericht B wird wohl dem Begehren der Bestimmung des zuständigen Gerichts für ein verbundenes Verfahren gern nachkommen in der Hoffnung, das Landgericht möge das Amtsgericht A für zuständig erklären. :teufel:

    Die Variante mit Amtsgericht A gefällt mich auch am besten :cool:

    Ich werde berichten wies weiter geht.

  • Das heißt: Du kannst beim altzuständigen Amtsgericht A den Anordnungs-, Verbindungs- und Zuständigkeitsbestimmungsantrag einreichen, Du kannst das aber auch beim neuzuständigen Amtsgericht B. Amtsgericht B wird wohl dem Begehren der Bestimmung des zuständigen Gerichts für ein verbundenes Verfahren gern nachkommen in der Hoffnung, das Landgericht möge das Amtsgericht A für zuständig erklären. :teufel:

    Die Variante mit Amtsgericht A gefällt mich auch am besten :cool: Ich werde berichten wies weiter geht.

    @Kasse: Gibt es hier Neues zu berichten?

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