Hallo liebe Mitstreiter,
muss mich erstmalig mit folgendem Problem befassen,
Sachverhalt:
- StA beantragt dingl. Arrest zur Sicherung der den Verletzten (Geschädigten) aus den Straftaten erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüche (Rückgewinnungsansprüche ca. 20 Geschädigten)
- Gericht Ermittlungsrichter) ordnet Mai 2011 dingl. Arrest gem. §§ 111 b II,, 111 d; in das Vermögen des Beschuldigten B an
- von Kripo sichergestellte 15.000,00 € werden Juni 2011 hinterlegt
- Geschädigter X erwirkt im August 2013 einen VB gegen Beschuldigten B
- Gericht (Ermittlungsrichter) erlässt September 2013 auf Antrag des Geschädigten X einen Zulassungsbeschluss nach § 111g StPO
- Geschädigter X beantragt Februar 2014 beim Vollstreckungsgericht PfüB gegen B
- PfÜB über Teilbetrag von ca. 7000 € wird der Hinterlegungsstelle Ende 02/2014 zugestellt
- weitere Pfändungen liegen nicht vor
- ob dinglicher Arrest noch Bestand hat, ist nicht bekannt
- Anordnung Wertverfall ist bei dieser Konstellation nicht möglich
Lösung A)
Zulassungsbeschluss nach § 111g StPO mit Rechtskraftvermerk reicht als Nachweis der Empfangsberechtigung aus und bis zur gepfändeten Höhe kann Auszahlung erfolgen
Lösung B)
trotz Zulassungsbeschluss bedarf es der Freigabeerklärung aller bekannten Geschädigten (ca. 20 stehen im Beschluss zum dinglichen Arrest)
Lösung C)
- keine Ahnung :-))
Ich halte für eine saubere Arbeit des Geschädigten X und somit Lösung A) für richtig, denn was soll ich mit Freigabeerklärungen aller Geschädigten, wenn die 1. Rangstelle von X durch Zulassungsbeschluss und anschließend zugestellten PfÜB gewahrt ist ?!
Doch vielleicht sehe ich ja den Wald vor lauter Bäumen nicht, daher wäre ich für jeden "Holzfällertip" von euch dankbar, insbesondere soweit noch Meinungen zu C) existieren sollten, soweit jemand meint, die StA wäre noch zu beteiligen, bitte ich um entsprechenden Hinweis