"Wesentlich" im Sinn von IX ZR 134/10

  • Der Bundesgerichtshof hat bekanntlich entschieden (u.a. Urteil vom 30. Juni 2011, IX ZR 134/10) dass der Insolvenzverwalter den Nachweis der objektiven Zahlungsunfähigkeit anhand von Indiztatsachen erbringen darf.

    "Im Anfechtungsprozess genügt für den Nachweis der Zahlungsunfähigkeit regelmäßig die Feststellung, dass zu dem fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen wurden. Allerdings müssen diese Verbindlichkeiten einen wesentlichen Teil der fälligen Verbindlichkeiten zum jeweiligen Stichtag darstellen."

    Ich streite mich mit einer Krankenkasse gerade, wie der Begriff "wesentlich" zu verstehen ist. Ich habe hier keine Interpretation gefunden.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

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    Ich streite mich mit einer Krankenkasse gerade, wie der Begriff "wesentlich" zu verstehen ist. Ich habe hier keine Interpretation gefunden.


    Ich fürchte, dazu wirst Du keine relevante Interpretation finden, denn das ist das Einfallstor für die Einschätzung der Tatgerichte, denen der BGH m.W. hier gerade keine strikt gefassten Vorgaben machen will. Falls notwendig, werden die Tatgerichte im Einzelfall korrigiert, falls nicht notwendig, finden sich so nette Formulierungen wie "hat das Berufungsgericht in seiner Verantwortung als Tatsachengericht jedenfalls vertretbar festgestellt, dass ... soweit die Revision dagegen meint, ... versucht sie vergebens, ihre eigene Einschätzung an die des Berufungsgerichts zu setzen."

    Zum Kern zurück: Zumindest wir im Senat schauen uns hier jeden Einzelfall dazu an. Bei vielem liegt die Entscheidung klar auf der Hand (d.h. die spontane Einschätzung der Senatsmitglieder stimmt überein), immer mal wieder gibt es dazu aber auch entsprechend ausdauernd geführte Diskussionen. Dass man als Insolvenzverwalter vorher bei den Grenzfällen kaum ahnen kann, wie die jeweiligen Senate entscheiden, hält das Leben spannend ;)

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • "Ich sei, gewährt mir die Bitte, in Eurem Bunde die Dritte." Deshalb wünsche ich Euch ein schönes Wochenende (hier leider verregnet und deshalb zum Nachdenken über Insolvenzanfechtung super geeignet).

    Ich fürchte, dazu wirst Du keine relevante Interpretation finden



    Ich brauche die relevante Interpretation eigentlich auch nicht. Allerdings scheint bei der bestimmten Krankenkasse derzeit ein Umdenken statt zu finden. Sie versuchen seit einiger Zeit mit spitzfindigen Argumentationen zu begründen, warum sachlich feststehende und durch die Rechtsprechung eindeutig entschiedene Sachverhalte doch nicht zu einer Rückgewährpflicht i.S.d. § 143 InsO führen. Durch das örtlich zuständige Landgericht wird diese Vorgehensweise wohl gestützt :(

    Dass man als Insolvenzverwalter vorher bei den Grenzfällen kaum ahnen kann, wie die jeweiligen Senate entscheiden, hält das Leben spannend

    Ich gebe Dir Recht; weil auch nichts über einen guten rechtlichen Disput geht :).

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  • Die Krankenkasse B. aus W. Dass díe von RA G. aus M. vertreten wird, habe ich noch nicht festgestellt. Auf derartig spitzfindige Spitzfindigkeiten würde der Kollege wohl auch nicht kommen.

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  • Ich lese diese Verteidigungstaktik in letzter Zeit häufiger und argumentiere in solchen Fällen immer mit IX ZR 13/12, Göttinger Gruppe, da dort das Merkmal der Wesentlichkeit gar nicht mehr auftaucht und es lediglich heisst:

    Haben im für die Anfechtung maßgeblichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind, ist regelmäßig von Zahlungseinstellung auszugehen.

    Ohnehin verstehe ich das Merkmal der Wesentlichkeit dahingehend, dass es sich nicht nur um Bagatellforderungen handeln darf.

  • Herzlich willkommen im Forum :blumen:

    Ohnehin verstehe ich das Merkmal der Wesentlichkeit dahingehend, dass es sich nicht nur um Bagatellforderungen handeln darf.

    Sehe ich (nach einem Seminar zur "Taktik der Insolvenzanfechtung") genauso. Leider wird mir die Krankenkasse nicht glauben.

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  • Wesentlichkeit hin oder her...wir packen bei diesem Einwand noch die Indizien des ganzen Verfahrens mit dazu, welche grundsätzlich noch früher ansetzen als die Aufstellung nach der retrograden Betrachtungsweise. Spätestens hiernach hatten wir bis jetzt nur selten Probleme. Es gibt natürlich vereinzelt Kassen, die sich zumindest im Bereich des § 133 InsO auf jeden Fall sträuben, egal wie argumentiert wird.

  • Wenn es um Sachverhalte geht, die lediglich über § 133 InsO zu packen sind, habe ich bislang kaum einen Gegner gehabt, wo man mit ein, zwei ausführlichen Schreiben den beforderten Betrag auf dem Konto hatte. Ohne Klage ging da fast nix....

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wenn es um Sachverhalte geht, die lediglich über § 133 InsO zu packen sind, habe ich bislang kaum einen Gegner gehabt, wo man mit ein, zwei ausführlichen Schreiben den beforderten Betrag auf dem Konto hatte. Ohne Klage ging da fast nix....

    Tatsächlich?! Bei uns funktioniert das in gut 90% der Fälle.

  • Das kommt bei uns ganz auf den Gegner an. Es gibt Krankenkassen, die zahlen auf erstes Anfordern. In den wenigsten Fällen wenden sie maximal ein, dass bestimmte Zahlungen nicht eingegangen sind. Mit manchen Anfechtungsgegnern gibt es (durchaus auch berechtigt) mehr Diskussionen, bei denen man aber in der Regel am Ende außergerichtlich zu einem beiderseitig tragbaren Ergebnis kommt. Und dann gibt es bei mir in concreto zwei Gegner, die kann man nur mit grober gerichtlicher Gewalt zur Einsicht prügeln. Aber man kennt sich und passt sich an.

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  • In der Tat...genauso ist es bei uns auch. Ich gebe zu, dass die Argumentation im 133er ausführlicher ist, zumal in der letzten Zeit die KK´s sich gerne mal anwaltlicher Hilfe bedienen. Jedoch konnten wir bis jetzt so gut wie immer eine außergerichtliche Einigung erzielen....außer bei RA G aus M :-)..auch schön beschrieben in InsbürO 2010, 160

  • Mit Herrn RA G. aus M. habe ich bisher immer eine Lösung gefunden. Ich bin aber auch ein ausgesprochener Fan des Kollegen. Immer nett und kollegial. Inhaltlich muss man ihm eben Parole bieten :D. Ich hab' mir aber durchaus auch schon Sachen von ihm abgeschaut.

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  • Eure Erfahrungen decken sich im Wesentlichen mit den meinen. Während bei 130/131 meist ohne Weiteres gezahlt wird, gibt es bei 133 eigentlich immer Diskussionen. Wenn man die aber mit genügend schlagenden Argumenten und Indizien anfüttert und natürlich mit dem richtigen Zungenschlag - gerne auch telefonisch - die Grenzen absteckt, kommt man bei einem Prozentsatz zwischen etwa 80 und 90 % zu annehmbaren außergerichtlichen Lösungen.

    Die außergerichtlich Unbelehrbaren werfen dann meist in der Güteverhandlung das Handtuch und stimmen "auf dringendes Anraten des Gerichts" einem Vergleich zu. Die restlichen 5 % mit zum Teil überengagierten anwaltlichen Vertretern brauchen eben das Urteil.

    Krankenkassen und Finanzämter habe ich bislang sehr selten unbelehrbar und argumentationsresistent erlebt. Die Leute dort sind mittlerweile einfach sehr gut geschult und können daher sehr gut einschätzen, wo die Risiken für beide Seiten liegen. Daher sind dort außergerichtliche Vergleiche bei 133 die Regel. Die wenigen von hier geführten Klageverfahren gegen die institutionellen Gläubiger beruhten selten auf strittiger Tatbestandsebene, sondern hatten (damals noch) zweifelhafte Rechtsfragen zum Gegenstand.

    OT: @schneider: Auch von hier ein herzliches Willkommen im Forum!

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Mit Herrn RA G. aus M. habe ich bisher immer eine Lösung gefunden. Ich bin aber auch ein ausgesprochener Fan des Kollegen. Immer nett und kollegial. Inhaltlich muss man ihm eben Parole bieten :D. Ich hab' mir aber durchaus auch schon Sachen von ihm abgeschaut.

    Immer schwierig wenn er eine Einzelmeinung vertritt und darauf beharrt - egal was der BGH so an Urteilen fällt. Hatten wir ihm nicht das schöne Urteil der Gläubigerbenachteiligung auch bei geduldeter Überziehung zu verdanken...von daher schätze ich ihn auch außerordentlich :D

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