Betreuerbüro im Ausland

  • Guten Morgen zusammen,

    wir haben einen Berufsbetreuer, der sein Büro in Frooonkreisch hat.
    Wir haben hier das Problem, wie die Zustellung erfolgen soll.

    Ist per EB ins Ausland möglich?
    Oder eher Einschreiben Rückschein oder anderes?
    Er hat in Deutschland nur ein Postfach, das reicht ja nicht.
    Die Richter stört das nicht, den Betreuer zu bestellen.

    Und was ganz anderes: Ist es überhaupt zulässig, als Berufsbetreuer sein Büro im Ausland zu haben, und in Deutschland tätig zu sein. Ist es nicht vielmehr seine Aufgabe, sich um eine zustellfähige Anschrift im Inland zu kümmern?

    Vielen Dank im Voraus.

  • Gebt ihm doch ein Postfach am Amtsgericht, er wird doch einmal die Woche an seinem Hauptgericht vorbeikommen, seis wegen Akteneisichten oder Postabgabe?

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    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • Wenn ihr an (Berufs-)Betreuer gegen EB zustellt, ist das bei ihm auch kein Problem. Dann geht die einfache Post nach Froonkreiisch, ihr kriegt das EB wieder und fertig.
    Andernfalls müsste jede Zustellung per internationalem EgR unter Belehrung über das Annahmeverweigerungsrecht erfolgen, was unnötig Kosten (und Aufwand) produziert.
    Oder aber, wenn ihr's noch aufwändiger haben möchtet: Sonst müsst ihr jeden zuzustellenden Beschluss übersetzen lassen und förmliche Ersuchen an die zuständige französische Behörde fertigen (sofern internationaler EgR auch nicht klappen sollte).


    Mir fällt auch keine gesetzliche Grundlage (aus Sicht des Betreuungsgerichts) ein, weshalb der Betreuer zwingend sein Büro im Inland haben müssen sollte.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Gebt ihm doch ein Postfach am Amtsgericht, er wird doch einmal die Woche an seinem Hauptgericht vorbeikommen, seis wegen Akteneisichten oder Postabgabe?


    Die Zustellung bzw. Bekanntgabe von Beschlüssen kann über das Fach beim Gericht jedoch nicht (sinnvoll) erfolgen.

    Für nicht fristgebundene Schreiben ist das mit dem Postfach für den Betreuer jedoch eine gute Idee.

  • Ich sehe nicht, worin das Problem liegen soll, einen Brief mit EB an das deutsche Postfach zuzustellen.

    Wieso eine Bekanntgabe nicht sinnvoll über ein Gerichtsfach möglich sein soll, verstehe ich nicht. Vermutlich geht es um die möglicherweise nicht tägliche Leerung. Das halte ich für unbedenklich, da bei der Zustellung mit EB der Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme entscheidend bzw. zu quittieren ist, so dass es rechtlich keine Rolle spielt, wenn das Fach nicht täglich geleert wird.

    AzP ins Ausland halte ich für denkbar ungünstig: Die Bekanntgabefiktion nach § 15 Abs. 2 S. 2 FamFG gilt nur für Zustellungen im Inland. Im Ausland sind es nach § 15 Abs. 2 S. 1 FamFG i.V.m. § 184 Abs. 2 ZPO zwei Wochen.


  • Danke für den Hinweis, hatte ich nicht bedacht.

  • oder von BREamter?

    Wenn dem Betreuer Beschlüsse über seine Bestellung oder Anordnungen von Unterbringungen bzw. unterbringungsähnliche Maßnahmen zugestellt bzw. bekannt gemacht werden sollen, ist es eher ungünstig, wenn er erst eine oder zwei Wochen später davon erfährt.

    Wenn man dem Betreuer die eiligen Sachen vorab per Fax zukommen läßt und er faxt das per Fax erhaltene EB zurück und nimmt die originalen Schriftstücke beim nächsten Fachleeren in Empfang, wäre das auch eine Brücke, um das eher ungünstige zu umgehen? Eine Betreuungsgeschäftstelle hat doch seine 8 - 10 Berufsbetreuer im Blick, um solche Dinge zu händeln, oder?

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    Einmal editiert, zuletzt von ARK (20. März 2014 um 09:38) aus folgendem Grund: Zitatzuordnung

  • Mann kann sicher auch per Fax zustellen, das Versenden nach Frankreich dürfte nur etwas mehr kosten.

    Bei uns würde dieser durch den Betreuer bedingte Aufwand übrigens den Geschäftsbetrieb beeinträchtigen, da hier deutlich mehr als 10 Berufsbetreuer tätig sind.

  • Vielen Dank schonmal für die vielen Antworten.

    Mein Ergebnis bisher: Man stellt gegen EB ans Postfach zu. Klingt wie die beste Lösung, auch wenn es wohl streitig ist, ob zulässig.

    Wie sieht es aus mit dem Büro im Ausland? Zulässig, obwohl nur in Deutschland tätig?

  • Du kannst auch per EB an die ausländische Anschrift zustellen, ist auch ne "normale" Postsendung - dauert nur ein bisschen länger als die inländische Post.

    Und ich sehe immer noch kein Hindernis für das Büro im Ausland. Etwaige steuerrechtliche Fragen o.ä. interessieren mich als Rpfl in diesem Kontext nicht, das muss ggf. (wenn überhaupt!) der Richter bei der Auswahl berücksichtigen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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  • # 1:wir haben einen Berufsbetreuer, der sein Büro in Frooonkreisch hat.

    Bedeutet das, dass er eine Privatadresse im Inland hat? Dann würde ich nämlich einfach die nehmen.

  • Vielen Dank schonmal für die vielen Antworten.

    Mein Ergebnis bisher: Man stellt gegen EB ans Postfach zu. Klingt wie die beste Lösung, auch wenn es wohl streitig ist, ob zulässig.

    Wie sieht es aus mit dem Büro im Ausland? Zulässig, obwohl nur in Deutschland tätig?

    Nur zur Verdeutlichung, ich meinte nicht das Postfach bei der Hauptpoststelle einer Stadt, sondern das Postfach beim Amtsgericht. Zu diesem kann man sich sicherlich auch seine Post von den Nachbargerichten kommen lassen, wenn man bei mehreren Gerichten tätig ist. Das ist meines erachtens alles nur eine Frage der Kommunikation mit den einzelnen Häusern.

    Bezüglich dem Büro im Ausland, müßte bestimmt die Freizügigkeit innerhalb der EU gelten.

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