Liebe Forumsmitglieder,
in meinem vorliegenden Fall hat der Notar in dem Antrag zur Eintragung einer Eigentumsübertragungsvormerkung keinen Kostenschuldner und keinen Antragsteller angegeben. Die betreffenden Paragraphen im GNotKG habe ich schon gelesen. Aber keine Lösung für mein Problem gefunden. Kann § 23 Nr. 12 analog angewendet werden oder passt hier vielleicht auch § 448 II BGB analog? Dann wäre der Vormerkungsberechtigte der Kostenschuldner.
Ich hoffe, die Frage ist nicht allzu banal. Ich bin noch Anwärter und seit drei Wochen im Grundbuch.
LG und vielen Dank