Kostenschuldner nach GNotKG

  • Liebe Forumsmitglieder,

    in meinem vorliegenden Fall hat der Notar in dem Antrag zur Eintragung einer Eigentumsübertragungsvormerkung keinen Kostenschuldner und keinen Antragsteller angegeben. Die betreffenden Paragraphen im GNotKG habe ich schon gelesen. Aber keine Lösung für mein Problem gefunden. Kann § 23 Nr. 12 analog angewendet werden oder passt hier vielleicht auch § 448 II BGB analog? Dann wäre der Vormerkungsberechtigte der Kostenschuldner.
    Ich hoffe, die Frage ist nicht allzu banal. Ich bin noch Anwärter und seit drei Wochen im Grundbuch.
    LG und vielen Dank

  • Die Kosten für die Eintragung (und Löschung) der AV gehören m.E. zu den Kosten, die gem. § 448 Abs. 2 BGB der Käufer zu tragen hat. Außerdem findet sich in den Verträgen hier in aller Regel ein Passus, nach welchem der Käufer alle Kosten - mit Ausnahme der Lastenfreistellungskosten - trägt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Jup schau mal die Urkunde durch, üblicherweise im hinteren Teil gibts immer einen Punkt Kosten oder Sonstiges. Beim 0815 Kaufvertrag zahlt der Verkäufer nur die Löschungskosten. Anders ists in der Regel bei Überlassungen, da zahlt schon mal der Übergeber alles.

  • .....Fall hat der Notar in dem Antrag zur Eintragung einer Eigentumsübertragungsvormerkung keinen Kostenschuldner und keinen Antragsteller angegeben.


    Dann ist das ganz einfach: Der Antrag ist namens aller Antragsberechtigten gestellt und die haften gesamtschuldnerisch. Du kannst also die Rechnung dem Käufer oder dem Verkäufer senden.

  • Wie ist es zu sehen, wenn der Notar die Eigentumsumschreibung namens des Erwerbers beantragt, in der Urkunde steht aber, dass der Verkäufer die Kosten trägt. Wem stelle ich sie in Rechnung? Beim Antrag des Notars wird über die Kostentragung sonst kein Wort verloren

  • Meine Lösung in solchen Fällen ist: Zum Telefonhörer greifen --> Notariat anrufen --> gelöst

    Die Kostentragung des Verkäufers ist so selten, dass das Antragsschreiben meist nicht angepasst ist.

  • Der Verkäufer ist hier Übernahmeschuldner. Ich würde daher die Kosten diesem in Rechnung stellen, wobei auch der Käufer als Antragsteller ebenfalls haftet.

    Ulf

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