Antragsberechtigung Aufgebot Grundschuldbriefe

  • Ich habe hier ein Aufgebotsverfahren bzgl. zweier GS-Briefe vorliegen.

    Der Antrag wird durch die Betreuerin des ehemaligen Eigentümers gestellt.

    Im ursprünglichen Grundbuch waren zwei Grundstücke gebucht. Beide Rechte lasteten auch auf beiden Grundstücken.

    Zwischenzeitlich wurden beide Grst. an zwei verschiedene Käufer veräußert (im alten Grundbuch blieb das eine Grst. drin und das andere wurde auf ein neues Blatt abgeschrieben) und die GSen wurden zur Mithaft auf das neue Blatt übertragen. Beide Käufer haben die GSen mit dinglicher Wirkung übernommen, da die Briefe nicht auffindbar waren.

    Meiner Ansicht nach ist der ehemalige Eigentümer gar nicht antragsberechtigt, sondern die beiden neuen Eigentümer oder sehe ich das falsch? Ich brauche auch die eV von den neuen Eigentümern und nicht von dem alten Eigentümer - bin ich oder der Notar jetzt total verwirrt?

    Mir wurde auch die Kopie einer Zweitschrift der Löschungsbewilligung übersandt. Hierin ist auch noch der alte Eigentümer aufgeführt.

    Falls ich mit meiner Auffassung richtig liege und den Antrag/die eV von den neuen Eigentümern benötige, benötige ich dann auch eine abgeänderte Löschungsbewilligung?

  • Hier ist also entscheidend, ob der frühere Eigentümer sich dazu verpflichtet hat, die Grundstücke lastenfrei zu veräußern.

    Wenn er das gemacht haben sollte, kann der alte Eigentümer also den Antrag stellen.

    Das finde ich aber irgendwie komisch, denn die neuen Eigentümer haben ja nun die Rechte mit dinglicher Wirkung übernommen, da die Briefe nicht auffindbar waren, und sie sind bereits als neue Eigentümer eingetragen. Woraus ergibt sich denn, dass der alte Eigentümer den Antrag stellen kann?

    Außerdem ist ja nun auch ein Gesamtrecht entstanden (ergibt sich aus dem Antrag des ehemaligen Eigentümers allerdings nicht), da das Recht auf das Blatt des einen neuen Eigentümers zur Mithaft übertragen wurde. Müsste ich dann einfach von mir aus sagen, dass das Recht nun ein Gesamtrecht ist und auf den und den Blättern eingetragen ist oder müsste ich den Notar bitten, den Antrag dahingehend zu berichtigen?

    Hatte denn schon irgendjemand einen solchen Fall?

    Was sind denn so die Meinungen der anderen zu diesem Fall?

    Einmal editiert, zuletzt von blackswan87 (26. März 2014 um 19:12)

  • OLG München, Beschluss vom 05.11.2010, 34 Wx 117/10:

    1. Auch in dem nun der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zugeordneten Aufgebotsverfahren kann der Grundstückseigentümer in gewillkürter Verfahrensstandschaft das Aufgebotsverfahren betreiben, wenn ihm der Grundschuldgläubiger den Grundschuldbrief nebst grundbuchtauglicher Löschungsbewilligung überlassen hat.

    2. Wenn der frühere Eigentümer dem Erwerber gegenüber zur Lastenfreistellung verpflichtet ist, kann der frühere Eigentümer weiter zur Führung des Aufgebotsverfahrens bezüglich des verloren gegangenen Grundschuldbriefs berechtigt bleiben.

    http://www.dnoti.de/DOC/2010/34wx117_10.pdf

  • Noch einmal zu meiner obigen Frage:

    Müsste ich den Notar anschreiben und darum bitten, dass im Antrag aufgenommen wird, dass es sich nun um ein Gesamtrecht handelt, welches auf den und den Blättern vermerkt ist?

  • Folgender Fall:
    Im November 1973 wurde das GB aufgrund eines gem. Erbscheins auf die Erbengemeinschaft umgeschrieben (Ehefrau + Kinder). Im Jahr 1997 folgte schließlich eine Erbauseindersetzung, so dass das Grundstück auf eine Person (Sohn) umgeschrieben wurde. Die Mutter / Ehefrau des Erblasser erhielt ein lebenslanges Wohnrecht.
    Aus dem Erbauseinandersetzungsvertrag geht nicht hervor, dass das Eigentum lastenfrei übertragen werden muss. Vielmehr ist vereinbart, dass das Grundstück auf den Sohn übertragen wird wie es liegt und steht.

    Nunmehr beantragt die Mutter / Ehefrau des Erblassers als ehemalige Eigentümerin in Erbengemeinschaft das Aufgebot bzgl. des Grundschuldbriefes in Abt. III Nr. 1. Die Grundschuld wurde 1966 im Grundbuch eingetragen. In der eingereichten Ersatzlöschungsbewilligung ist als Eigentümer der Sohn angegeben.

    Meine Frage: Ist die Mutter / Ehefrau des Erblassers überhaupt antragsberechtigt?
    Meiner Meinung nach müsste der aktuelle Eigentümer (Sohn) das Aufgebotsverfahren betreiben. Von den ehemaligen Eigentümern in Erbengemeinschaft bräuchte ich jedoch die e.V.
    Die Mutter / Ehefrau des Erblassers ist meiner Meinung nach also nicht antragsberechtigt. Schon gar nicht allein. Wenn müssten alle ehemaligen Eigentümer in Erbengemeinschaft den Antrag stellen.

    Wie seht ihr das ?? :gruebel:

  • Wieso sollen alle ehemaligen Eigentümer den antrag stellen?
    1997 wurde umgeschrieben auf den Sohn, damit ist er Eigentümer und wenn er jetzt das Grundbuch lastenfrei will, muss er auch den Antrag stellen und die Versicherung abgeben.
    Die Mutter hat jedenfalls meiner Meinung nach kein Antragsrecht (außer sie legt eine Vollmacht des Sohnes vor...). Antragsberechtigt ist der Eigentümer oder der Gläubiger bzw. Rechtsnachfolger und sonst keiner.

  • Die Mutter könnte Antragsberechtigt sein, wenn die Grundschuld außerhalb des Grundbuchs auf sie übergegangen ist, weil sie z. B. die Grundschuld des eingetragenen Gläubigers getilgt hat.
    Kommt zwar selten vor, aber eine Nachfrage ist es wert.

  • Wieso sollen alle ehemaligen Eigentümer den antrag stellen? 1997 wurde umgeschrieben auf den Sohn, damit ist er Eigentümer und wenn er jetzt das Grundbuch lastenfrei will, muss er auch den Antrag stellen und die Versicherung abgeben. Die Mutter hat jedenfalls meiner Meinung nach kein Antragsrecht (außer sie legt eine Vollmacht des Sohnes vor...). Antragsberechtigt ist der Eigentümer oder der Gläubiger bzw. Rechtsnachfolger und sonst keiner.

    Na eben gerade nicht! Antragsberechtigt ist ersteinmal NUR der Berechtigte nach materiellem Recht, § 467 Abs. 2 FamFG. Ansonsten kommt es entscheident darauf an, wem seinerzeit nach Tilgung der Schuld die Löschungsunterlagen vom Gläubiger ausgehändigt worden sind. Hätte man sich den von Cromwell angegebenen Nachweis genauer angeschaut, wäre das bereits klar gewesen. Überdies haben wird das Thema eigentlich schon mehrfach besprochen. z.B. hier: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…2437#post952437

    Allerdings: könnte man auch in der Ausfertigung der Ersatzlöschungsbewilligung für den Sohn jetzt eine nochmalige Übertragung der Prozessführungsbefugnis vom eingetragenen Gläubiger auf diesen sehen. Dieser hat nun ja auch das in der Entscheidung vom OLG München vorausgesetzte berechtigte Interesse.

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