Titelumschreibung nach formwechselnder Umwandlung

  • Hallo,

    ich hab' einen Antrag des Kl-Vertr. auf Umschreibung des Titels (Versäumnisurteil) hinsichtlicher der Beklagten.

    Es gab eine formwechselnde Umwandlung. Die ursprüngliche Beklagten ABC Muster Mann GmbH ist zur ABC Muster Mann UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG. geworden.

    Im Zöller, 29. Auflage, § 727 Rn 5 steht, dass eine Rechtsnachfolge nicht vorliegt.

    Was muss ich denn nun veranlassen?

  • Wenn keine Rechtsnachfolge vorliegt, kann auch keine qualifizierte Klausel erteilt werden. Auf Antrag kann die Geschäftsstelle jedoch eine sogenannte "Beischreibung" vornehmen, also den Titel dahingehend ergänzen, dass die Beklagte nunmehr gemäß HRB hastenichgesehen wie folgt firmiert: "(hier neue Firma eintragen)".

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Hallo,

    ich hab' einen Antrag des Kl-Vertr. auf Umschreibung des Titels (Versäumnisurteil) hinsichtlicher der Beklagten.

    Es gab eine formwechselnde Umwandlung. Die ursprüngliche Beklagten ABC Muster Mann GmbH ist zur ABC Muster Mann UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG. geworden.

    Im Zöller, 29. Auflage, § 727 Rn 5 steht, dass eine Rechtsnachfolge nicht vorliegt.

    Was muss ich denn nun veranlassen?

    Nichts. Ein entsprechender Vermerk (zur Klarstellung) kann durch die Geschäftsstelle erfolgen.

    Grundsätzlich kann die Vollstreckung aber auch ohne eine Klarstellung erfolgen, da dem Antrag nur ein entsprechender Handelsregisterauszug vorzulegen ist.

  • Es ist aber nicht Aufgabe des Gerichts, dem Gläubiger durch den gesetzlich nicht vorgesehenen Vermerk die Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu vereinfachen (wenn keine Rechtsnachfolgeklausel erforderlich ist).

  • Es ist aber nicht Aufgabe des Gerichts, dem Gläubiger durch den gesetzlich nicht vorgesehenen Vermerk die Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu vereinfachen (wenn keine Rechtsnachfolgeklausel erforderlich ist).

    Natürlich hat das Gericht den Titel auf Antrag (und ein solcher liegt hier ja vor) beizuschreiben.

  • Ich habe die Frage schon mal in einem anderen Thread gestellt.
    Es liegt ein Antrag auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel vor. Titel ist ein VB aus dem Jahre 1993 Folgender Sachverhalt:
    ... GmbH, Umfirmierung in ... GmbH, geschehen 1994. Diese laut HR-Auszug infolge der abgelehnten Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Masse aufgelöst. Die Gesellschaft ist gem. § 2 LöschG von Amts wegen gelöscht seit 1997.
    Nun beantragt der PV der gelöschten Firma für diese die Titelumschreibung. Der PV war bereits im Mahnverfahren PV des ursprünglichen Gläubigers.
    Kann man die Vollstreckungsklausel trotz Löschung der GmbH erteilen ?

  • § 2 LöschG regelte die Löschungen wegen Vermögenslosigkeit und wurde durch § 142 a FGG ersetzt, heute § 394 FamFG.
    Der seinerzeit durch die inzwischen gelöschte GmbH beauftragte RA ist weiterhin zu Vollstreckungsmaßnahmen berechtigt, einer Nachtragsliquidation bedarf es insoweit nicht.

    Ich gehe davon aus, dass der Titel die GmbH als Gläubigerin ausweist und auf Schuldnerseite umgeschrieben werden soll, da dort Rechtsnachfolge vorliegt?
    Wenn ja, hätte ich keine Bedenken gegen die Klauselerteilung, soweit die übrigen Voraussetzungen vorliegen.

  • Die Umschreibung soll auf Gläubigerseite sein, hier ist die GmbH, auf die jetzt umgeschrieben werden soll, erloschen. Bis dato ist da wohl nie vollstreckt worden, so sieht auf jeden Fall der Titel aus. Also hat sich von 1997 bis jetzt nichts getan.

  • Ich versteh jetzt den Sachverhalt nicht.
    Die gelöschte GmbH ist also die Rechtsnachfolgerin?
    Der Titel also für einen anderen Gläubiger erstritten worden, der auch den RA beauftragt hatte?

    Achso, da war noch eine Umfirmierung - also war der Titel vor der Umfirmierung ergangen und nun soll nur aufgrund der Umfirmierung Umschreibung erfolgen?
    Wenn das so sein soll, handelt es sich nicht um eine Rechtsnachfolge, da der Gläubiger derselbe geblieben war - lediglich der Name hatte sich geändert.

  • Eine Rechtsnachfolge vermag ich auch nicht zu erkennen, lediglich eine Umfirmierung.
    Wäre es kein VB, hätte ich vermutet, dass überhaupt erstmalig eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden solle.

    Bei diesem SV aber: Beischreibung durch Geschäftsstelle und fertig.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Danke für die Antworten. Es wird wohl eine Rechtsnachfolge werden, da die erste Gläubigerin eine Elektro...-GmbH war und die andere jetzt eine ... verwaltungsgesellschaft mbH. Es hat sich auch der Unternehmensgegenstand geändert. Ich denke, dass das nicht mehr nur eine reine Umfirmierung ist.

  • Du kannst innerhalb der Gesellschaft alles ändern. Solange es unter derselben HR-Nr eingetragen ist --> keine Rechtsnachfolge.
    Das HR kann sich sogar auch noch ändern, zB durch Sitzverlegung, formwechselnde Umwandlung von KG auf GmbH etc. Ist alles keine Rechtsnachfolge.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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