Zwangsvollstreckung

  • [FONT=Arial, sans-serif]Halloich weiß nicht welche Pfändungen aus dem mir vorliegendenVermögensverzeichnis möglich sind. Der Schuldner ist verheiratet,haben ein minderjähriges Kind. Die Ehefrau hat eigenes Einkommen vonnetto 2000 Euro. Der Schuldner hat ein Arbeitseinkommen von netto1164 Euro.Das Kindergeld bekommt die Ehefrau. Er hat ein P-Konto undist verfügungsberechtigt über das Girokonto seiner Frau. Auf seinemGirokonto ist eine Pfändung von einer Firma, Forderungshöhe 10000Euro.[/FONT]

  • [FONT=Arial, sans-serif]Halloich weiß nicht welche Pfändungen aus dem mir vorliegendenVermögensverzeichnis möglich sind. Der Schuldner ist verheiratet,haben ein minderjähriges Kind. Die Ehefrau hat eigenes Einkommen vonnetto 2000 Euro. Der Schuldner hat ein Arbeitseinkommen von netto1164 Euro.Das Kindergeld bekommt die Ehefrau. Er hat ein P-Konto undist verfügungsberechtigt über das Girokonto seiner Frau. Auf seinemGirokonto ist eine Pfändung von einer Firma, Forderungshöhe 10000Euro.[/FONT]

    Konto und Arbeitseinkommen. Macht beides aber wenig Sinn, da eine Unterhaltspflicht zu berücksichtigen ist (Kind) und somit nix pfändbar. Auch Taschengeldanspruch bringt nix, da kein Anspruch besteht

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

  • Vielleicht noch Anspruch auf Erstattung von Einkommen- und Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Aber der Schuldner ist doch gar nicht unterhaltspflichtig, wird denn das Einkommen von der Ehefrau gar nicht mit berücksichtigt. Sie verdient 2000 Euro und der Schuldner 1164,32 Euro.

  • Aber der Schuldner ist doch gar nicht unterhaltspflichtig, wird denn das Einkommen von der Ehefrau gar nicht mit berücksichtigt. Sie verdient 2000 Euro und der Schuldner 1164,32 Euro.

    Grundsätzlich bestehen zwei Unterhaltspflichten, Ehefrau und Kind. Ehefrau mit einem eigenen Einkommen kann man nach § 850c Abs. 4 ZPO durch das Vollstreckungsgericht (auf Antrag des Gläubigers) ausschließen lassen. Aber das Kind bleibt, weil es vermutlich kein Einkommen hat.

    Zusammenrechnung von mehreren Einkommen (allein des Schuldners) wäre möglich, falls vorhanden, aber Einkommen des Schuldners und Einkommen der Ehefrau ist allerdings nicht möglich zusammenzurechnen. Sippenhaft haben wir nicht.

  • Man könnte aber evtl. beantragen, dass der Unterhaltsbedarf des Kindes allein durch die Kindesmutter gedeckt wird, da ihr Einkommen ausreicht auch das Kind allein zu versorgen.
    Dann wäre wieder was pfändbar.

    Als was arbeitet der Schuldner denn? Hat er noch div. pfändungsfreie Zulagen o.ä.?

  • Man könnte aber evtl. beantragen, dass der Unterhaltsbedarf des Kindes allein durch die Kindesmutter gedeckt wird, da ihr Einkommen ausreicht auch das Kind allein zu versorgen.

    Beantragen kann man alles. Es wäre mir aber neu, dass die Unterhaltspflicht des einen Elternteils entfiele, weil der andere Elternteil leistungsfähig(er) ist. Ich gebe diesem Antrag also keinerlei Erfolgsaussicht.

  • H Der Schuldner hat ein Arbeitseinkommen von netto1164 Euro.

    Er schreibt, dass er das ausgezahlt bekommt, oder? Könnte noch allerlei zu berücksichtigen sein, vielleicht Dienstwagen oder sonstige geldwerte Vorteile....

    Hätte, wäre, könnte, würde,... wenn.... Schwierig. Einkommenspfändung und dann vom Schuldner EK-Nachweise schicken lassen, das weißt du´s genau. Oder nachbessern lassen und er soll erklären, wie sich sein Netto ergibt?

  • Nicht gleich aufgeben!
    Stöber Rn. 1060a sieht das zwar kritisch, aber vielleicht könnte das Urteil 2/9 T 583/93 des LG Frankfurt/M vom 16.09.1993 helfen:

    Leitsatz:
    1. Der Unterhaltsanspruch der minderjährigen Kinder gegenüber der Ehefrau des Schuldners ist als eigenes Einkommen im Sinne des § 850 c Abs. 4 ZPO zu berücksichtigen.
    2. Die Nichtberücksichtigung der Kinder geschieht in der Weise, dass sie bei der Feststellung des nach der Tabelle zu § 850 c ZPO pfändbaren Betrages zunächst vollständig außer Betracht bleiben, sich der dann für den Schuldner verbleibende pfandfreie Betrag um die höchsten Sozialhilferegelsätze erhöht.

  • Nicht gleich aufgeben!
    Stöber Rn. 1060a sieht das zwar kritisch, aber vielleicht könnte das Urteil 2/9 T 583/93 des LG Frankfurt/M vom 16.09.1993 helfen:

    Leitsatz:
    1. Der Unterhaltsanspruch der minderjährigen Kinder gegenüber der Ehefrau des Schuldners ist als eigenes Einkommen im Sinne des § 850 c Abs. 4 ZPO zu berücksichtigen.
    2. Die Nichtberücksichtigung der Kinder geschieht in der Weise, dass sie bei der Feststellung des nach der Tabelle zu § 850 c ZPO pfändbaren Betrages zunächst vollständig außer Betracht bleiben, sich der dann für den Schuldner verbleibende pfandfreie Betrag um die höchsten Sozialhilferegelsätze erhöht.

    Und wieso werden Unterhaltsleistungen von der Mutter erbracht, die (vermutlich) im gleichen Haushalt wohnt? Obwohl Stöber das bei gesamtschuldnerisch haftende Eheleute für zulässig hält, was sich aber meiner Meinung aus dem Gesetz nicht entnehmen lässt.

    Zwar leistet die Mutter Naturalunterhalt, den man aber meiner Meinung nach nicht als "Einkommen" des Kindes ansehen kann.

  • Zitat

    Auf seinemGirokonto ist eine Pfändung von einer Firma, Forderungshöhe 10000Euro.

    Oder der Nettobetrag ergibt sich daraus, daß es eine vorrangige Pfändung gibt.

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

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