Zwei Unterhaltstitel mit Rechtsnachfolgeklausel, verschiedene Gläubiger, ein Pfüb

  • Hallo zusammen!

    Mir liegt ein Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach § 850d ZPO vor. Vollstreckt wird aus zwei Unterhaltstiteln mit folgenden Rechtsnachfolgeklauseln:

    1. Vorstehende Ausfertigung wird dem Land Hessen, vertr. durch den Kreisausschuss des Landkreises ..., Unterhaltsvorschusskasse, zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt. Rückständiger Unterhalt für zwei Kinder im Zeitraum vom 01.08.2000 bis 31.07.2006.

    2. Vorstehende Ausfertigung wird dem Landkreis ..., JOB-Center, -Abteilung Unterhalt-, zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt. Rückständiger Unterhalt für zwei Kinder im Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.05.2013.

    Kann der Antrag vom Landkreis ... so gestellt werden?

    Erstens sind es doch unterschiedliche Gläubiger. Und zweitens überschneiden sich die Zeiträume der Rückstände.

    Helft mir! :(

  • Zur ersten Frage kann ich nicht viel sagen, weil du nicht sagst was genau beantragt ist.

    Zur zweiten Frage: Die Überschneidung der Zeiträume ist unproblematisch, es handelt sich ja um unterschiedliche Ansprüche (einmal vielleicht Übergang wegen Sozialhilfeleistung und einmal wegen Unterhaltsvorschuss).

  • Die erste Frage bezieht sich darauf, ob der Landkreis xy aus beiden Titeln (in einem ist Rechtsnachfolger das Land Hessen, in dem anderen der Landkreis xy) in einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vollstrecken kann, obwohl es sich um zwei verschiedene Gläubiger handelt.

  • Die erste Frage bezieht sich darauf, ob der Landkreis xy aus beiden Titeln (in einem ist Rechtsnachfolger das Land Hessen, in dem anderen der Landkreis xy) in einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vollstrecken kann, obwohl es sich um zwei verschiedene Gläubiger handelt.

    Sind denn beide Gläubiger im Antrag genannt oder nur der Landkreis? In letzterem Fall bräuchte man wohl eine Rechtsnachfolgeklausel. In ersterem Fall wäre getrennte Antragstellung sicher besser. Aber wenn im Antrag genau ersichtlich ist, welche Ansprüche welcher Gläubiger geltend macht, würde ich den PÜ erlassen.

  • Im Antrag steht:
    1. Land Hessen
    2. Landkreis xy
    beide vertreten durch den Kreisausschuss xy

    Und dieser macht die gesamten Unterhaltsrückstände für beide Kinder geltend. Es gibt einen Unterhaltstitel aus 2001. Vollstreckt wird wie oben beschrieben aus diesem Titel einmal mit Rechtsnachfolger Land Hessen und einmal mit Rechtsnachfolger Landkreis xy.

    Ich bin mir total unsicher. Wenn ich wie beantragt erlasse, kann ja eigentlich nix passieren. Der Kreisausschuss wird den gesamten pfändbaren Betrag bekommen und ihn irgendwie verrechnen...

  • Im Antrag steht:
    1. Land Hessen
    2. Landkreis xy
    beide vertreten durch den Kreisausschuss xy

    Und dieser macht die gesamten Unterhaltsrückstände für beide Kinder geltend. Es gibt einen Unterhaltstitel aus 2001. Vollstreckt wird wie oben beschrieben aus diesem Titel einmal mit Rechtsnachfolger Land Hessen und einmal mit Rechtsnachfolger Landkreis xy.

    Ich bin mir total unsicher. Wenn ich wie beantragt erlasse, kann ja eigentlich nix passieren. Der Kreisausschuss wird den gesamten pfändbaren Betrag bekommen und ihn irgendwie verrechnen...

    Wie gesagt, wenn aus dem Antrag hervorgeht, welche Unterhaltsrückstände auf welchen Gläubiger entfallen (gegebenenfalls aus beigefügter Forderungsaufstellung) würde ich den PÜ erlassen.

  • Wie gesagt, wenn aus dem Antrag hervorgeht, welche Unterhaltsrückstände auf welchen Gläubiger entfallen (gegebenenfalls aus beigefügter Forderungsaufstellung) würde ich den PÜ erlassen.

    Ich habe hier eine Erinnerung gegen einen PfÜB aus dem Jahre 1999. Es wurde ein PfÜB für 2 Kinder als Gläubiger erlassen. Sowohl die Rückstände als auch der lfd. Unterhalt wurde aus beiden Titeln zusammengefasst. Nunmehr wendet der Schuldner die Unzulässigkeit des PfÜBs ein, da keine Gesamtgläubigerschaft besteht. Er beantragt die Aufhebung.

    Was meint ihr?

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