zweite vollstreckbare Ausfertigung

  • Ich habe hier den Antrag des Jugendamtes auf Ermächtigung zur Erteilung einer weiterren vollstreckbaren Ausfertigung eines Unterhaltstitels zu entscheiden. Vollstrecken möchte das inzwischen volljährige "Kind"
    Unterhaltsverpflichtete ist die Mutter, das Kind lebte als Minderjähriger beim Vater.
    Alle Parteien nebst Anwälten versichern glaubhaft nicht im Besitz des Titels zu sein.
    Im Rahmen der Anhörung legt die Anwältin der Mutter ein Schreiben des Anwalt des Vaters vor (verfasst kurz nach der Volljährigkeit des Sohnes) in dem er schreibt." ...dass aufgrund der Volljährigkeit des Sohnes aus der Urkunde über die Verpflichtung zu Unterhaltsleistungen..., keinerlei Rechte mer hergeleitet werden." Beigefügt wurde eine mit den Worten "entwertet" beschriftete Titelkopie, da wie sich jetzt herausstellt, schon damals die vollstreckbare Ausfertigung nicht mehr im Besitz von Vater, Sohn oder einem Anwalt war.
    im Rahmen der Anhörung trägt die Anwältin nunmehr unter anderm vor, dass der Vater nach Volljährigkeit gar keine Erklärungen mehr für den Sohn abgeben konnte, die Erklärung also nicht wirksam sei und ohnehin auch anders gemeint gewesen sei,sondern sich nur auf Volljährigenunterhalt bezog.
    Kann ich eine Klausel erteilen ? Oder ist das damalige schreiben wie ein Quittung zu behandeln?

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