Rückständige Hausgelder

  • Die schuldnerische Immobilie wird nicht im Rahmen einer Zwangsversteigerung, sondern freihändig verwert.
    Die bis dahin fällig gewordenen Hausgelder sind anders als in der Zwangsversteigerung nicht vom Verwertungserlös auszugleichen,sondern vom Schuldner oder?
    Insofern besteht ja für den Schuldner die Gefahr, dass der Grundpfandgläubiger sich „ewig“ mit der freihändigen Veräußerung Zeit lässt, und die Hausgelder für die nicht bewohnte Immobilie anschwellen, oder?

  • Hausgelder für die Zeit nach IE sind Masseverbindlichkeiten.

    Warum beantragt die WEG-Verwaltung nicht selbst die ZV? Da werden die Grundpfandrechtsgläubiger manchmal ganz schnell.....

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Hausgelder für die Zeit nach IE sind Masseverbindlichkeiten. Warum beantragt die WEG-Verwaltung nicht selbst die ZV? Da werden die Grundpfandrechtsgläubiger manchmal ganz schnell.....

    Sorry, hab vergessen zu erwähnen, dass in dem o.g. Beispiel die Immobilie umgehend aus der Masse freigegeben wurde nach Verfahrenseröffnung und anschließend erst der Grundpfandgläubiger die Zwangsversteigerung beantragt hat.
    Wer muss die nach IE anfallenden Hausgelder tragen?

  • der Schuldner, was er aber sicherlich nicht kann.

    Genau das, er kanns nicht.....Ergebnis: Er hat Pech gehabt ?

    Grds. müssen Schuldner also hoffen, dass die Grundpfandgläubiger sich gegen die freihändige Veräußerung und für die Zwangsversteigerung entscheiden, da in diesem Falle die Hausgelder vom Verwertungserlös gedeckt werden, zumindest in Höhe von bis 5% des Verwertungserlöses ??

  • Grds. müssen Schuldner also hoffen, dass die Grundpfandgläubiger sich gegen die freihändige Veräußerung und für die Zwangsversteigerung entscheiden, da in diesem Falle die Hausgelder vom Verwertungserlös gedeckt werden, zumindest in Höhe von bis 5% des Verwertungserlöses ??


    :confused::confused: Der einzige, der nach Freigabe des Objektes die freihändige Veräußerung bewirken kann, ist der Schulder selbst. Der Grundpfandrechtsgläubiger hat hier eine Entscheidungshoheit.

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  • Grds. müssen Schuldner also hoffen, dass die Grundpfandgläubiger sich gegen die freihändige Veräußerung und für die Zwangsversteigerung entscheiden, da in diesem Falle die Hausgelder vom Verwertungserlös gedeckt werden, zumindest in Höhe von bis 5% des Verwertungserlöses ??


    :confused::confused: Der einzige, der nach Freigabe des Objektes die freihändige Veräußerung bewirken kann, ist der Schulder selbst. Der Grundpfandrechtsgläubiger hat hier eine Entscheidungshoheit.

    Ergo kann er durch seine Entscheidungshoheit eine schnelle freihändige Verwertung "sabotieren" mit dem Hinweis, dass ein höherer Erlös generiert werden kann ,wenn man länger wartet.

  • Es verhält sich nunmehr so, dass der Grundpfandgläubiger sich seit über einem Jahr mit der freihändigen Verwertung der Immobilie beschäftigt und sich einiges an Hausgeld geläppert haben, welches dem Schuldner in Rechnung gestellt werden. Dieser kann diese Summe nicht stemmen und beklagt zurecht, dass mit fortschreitender Zeit die Summe weiter anschwillt. Er wirft dem Grundpfandgläubiger vor, dass dieser trödelt und ihm bewusst schaden will.

    Er wendet sich an IV. Was sollte in dieser Situation getan werden?

  • Nichts

    Immobilie ist freigegeben, geht den IV also nichts mehr an, sonstige Rechtsberatung ist nicht Sache des IV.

    I.Ü. ist es Sache des Schuldners zu verkaufen, nicht des Grundpfandgläubigers. Wenn er keinen Käufer findet, hat er Pech (das ist außerhalb der InsO aber nicht anders)

  • Nichts

    Immobilie ist freigegeben, geht den IV also nichts mehr an, sonstige Rechtsberatung ist nicht Sache des IV.

    I.Ü. ist es Sache des Schuldners zu verkaufen, nicht des Grundpfandgläubigers. Wenn er keinen Käufer findet, hat er Pech (das ist außerhalb der InsO aber nicht anders)


    Mit dem zusätzlichen Problem, dass man das Eigentum hier nicht aufgeben kann.

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