Wiedereinsetzung in vorigen Stand bei Erteilung einer weiteren vollst. Ausf?

  • Hallo,
    folgender Fall:
    Antrag von KV auf Erteilung einer weiteren vollstr. Ausf. gem § 733 ZPO. Anhörung ist erfolgt, weitere vollstr. Ausf erteilt. Jetzt meldet sich BV und beantragt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da er den Antrag auf Erteilung der weiteren vollstr. Ausf erst nach Erteilung der weiteren vollstr. Ausf erhalten hat (Anhörung erfolgte leider ohne EB). Dies wird anwaltlich versichert. Zugleich erhebt er Einwände gegen die Erteilung der weiteren vollstr. Ausf. Die Klägerseite beantragt, den Antrag auf Wiedereinsetzung ind en vorigen Stand zurückzuweisen und begründet den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstr. Ausfertigung.
    Jetzt weiß ich nicht, was ich machen muss/soll. Die Anhörung ist ja vorgeschrieben, insofern ist der Antrag auf Widereinsetzung in Ordnung. Aufgrund der Schriftwechsel komme ich zu dem Ergebnis, dass die Erteilung einer weiteren vollstr. Ausf. zu Recht erfolgt ist.
    Was ist von mir zu veranlassen? Wenn ich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähre, ändert das nichts an meiner Entscheidung über die Erteilung einer weiteren vollstr. Ausfertigung. Und wenn der BV gegen die Erteilung der weiteren vollstr. Ausf vorgehen will, bin ich als PG doch eh der falsche Ansprechpartner? sorry, aber mit ZV habe ich es nicht so.

  • Ist ja auch gar keine Zwangsvollstreckung - aber das nur am Rande.

    In der Sache dürfte es sich um eine Klauselerinnerung nach § 732 ZPO handeln. Zuständig ist das Prozessgericht, also der Richter.

    Soweit du zu dem Ergebnis kommst, dass die Einwendungen in der Sache unbegründet sind, das dabei zu beachtende Verfahren aber nicht eingehalten worden ist, würde ich Wiedereinsetzung gewähren, der Erinnerung nicht abhelfen (Anhörung ist mit der Einwendung des Bekl. ja bereits erfolgt) und die Sache danach dem Richter vorlegen.

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