Zunächst vorweg: falls ich bei meiner Suche was Passendes übersehen habe bitte Bescheid geben.
Nun mein Fall:
Wir haben den KV, der 1 Person vertritt.
Dann haben wir den BV, der 2 Personen vertritt.
Kostenentscheidung: K 1/3, B als GS 2/3.
K meldet seine Kosten an, § 106er Anhörung, B meldet Kosten an (ohne Erhöhungsgebühr - § 308 ZPO).
Es ergeht ein KFB für K gegen B als GS iHv 955,06 Euro.
Nach erfolgter Zustellung legt der BV nun sof. Beschwerde / hilfsweise Erinnerung gegen den KFB ein. Der KFB sei nicht richtig, da der KFA nicht vollständig sei. Die Erhöhungsgebühr sei nicht berücksichtigt worden, da vergessen wurde diese anzumelden.
Der EA des K vermindere sich somit auf 887,71 Euro (169,80 Euro Erhöhungsgebühr + 32,26 Euro Steuer ergibt einen von dem K zu tragendenen Anteil von 67,35 Euro).
Meine Frage ist nun:
Hat der BV überhaupt ein Erinnerungsrecht? Ist er beschwert?
Der KFB war ja richtig. Der BV ist meiner Meinung nach selbst schuld. Ein RM-Recht hat er meiner Meinung nach nicht. Er könnte höchstens die Ausgleichung des vergessenen Betrages mittels Erlass eines KFBs zugunsten seiner Partei beantragen.
Ich bin mir nicht sicher ob das so hundertpro passt, aber im Zöller steht dazu folgendes:
(-Kontext: Was passiert, wenn der zur Einreichung eines § 106er Antrages aufgeforderte RA nicht reagiert-) "Jedoch ist die nachträgliche Berücksichtigung entgegen § 106 nicht rechtzeitig zur Ausgleichung gestellter Prozesskosten im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren nicht zulässig; es fehlt an einer Beschwer." (30. Auflage, § 106, Rn. 4).
- nachträglich (+)........KFB ist erlassen
- nicht rechtzeitig (+)...hat die Gebühr damals nicht angemeldet
=> Beschwer (-)
Für eure Hilfe bedanke ich mich bereits im Voraus.