Berechnungsgrundlage Verwalterwechsel

  • Ich habe Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Berechnungsmasse für die Vergütung des vorherigen Insolvenzverwalters.
    Hier bin ich auf die Entscheidung des BGH vom 10.11.2005 (IX ZB 168/04) gestoßen.

    "Leitsatz: Im Falle vorzeitiger Beendigung des Amtes als Insolvenzverwalter richtet sich die Berechnungsgrundlage nach dem Wert der Masse, die der Verwaltung des ausgeschiedenen Insolvenzverwalters bis zu seiner Ablösung unterlegen hat."

    In diesem Fall beträgt die vom ausgeschiedenen Verwalter laut letztem Bericht ermittelte Masse ca. 54.000,00 €. Werte davon in Höhe von 9.000,00 € bzgl. Forderungen und 5.000,00 € bzgl. Anfechtungen hat er aber noch nicht eingezogen bzw. geltend gemacht.Der neue Verwalter hat hiervon insgesamt nur noch 4.000,00 € zur Masse ziehen können.

    "weiterer Leitsatz: Ein nach Ablösung des Insolvenzverwalters, aber noch vor der Entscheidung über seinen Vergütungsantrag sich ergebender Massezufluss ist dem ausgeschiedenen Insolvenzverwalter zuzurechnen, falls er ausschließlich Folge seiner Tätigkeit ist. Ist er dies nicht, hat der ausgeschiedene Insolvenzverwalter jedoch wesentlich zu dem Massezufluss beigetragen, kann dies einen Zuschlag zur Regelvergütung rechtfertigen.
    Ein Massezufluss, der im Zeitpunkt der Entscheidung über den Vergütungsfestsetzungsantrag des ausgeschiedenen Insolvenzverwalters zwar möglich erscheint, jedoch noch nicht eingetreten ist, kann vorerst nicht berücksichtigt werden. Dem ausgeschiedenen Insolvenzverwalterk bleibt jedoch unbenommen, nach erfolgter Masseanreicherung eine Ergänzung seiner Vergütung zu beantragen."

    Nach dem weiteren Leitsatz bin ich am Zweifeln, ob die Beträge für die noch offenen Forderungen und der Anfechtungsansprüche bei der Berechnungsgrundlage berücksichtigt werden können. :confused:

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