Klausel nach Tod des Nießbrauchsberechtigten

  • Hallo ihr Lieben..

    ich hab eine verzwickte Sache und würde gerne mal wieder eure Tipps und Anregungen haben.

    Sachverhalt:

    Mutter M (Nießbrauchberechtigte) hat 2 Kinder. Kind A (Grundstückseigentümer) und Kind B (bewohnt Räume bei Mutter M).

    M klagt gegen Kind B auf Räumung der von ihm innegehaltenen Räume.

    • Entscheidung I. Instanz -> Urteil Kind B muss räumen bis 30.04.2014
    • eingelegte Berufung wird zurückgewiesen
    • Akte wird aufgrund Revision dem BGH vorgelegt


    Jetzt ist M nach der mündliche Verhandlung aber vor Berufungsurteil verstorben.
    Erben sind A und B geworden.

    Kind A beantragt jetzt die Umschreibung des Urteils auf ihn als Grundstückseigentümer nach Erlöschen des Nießbrauchsrechtes.

    Kind B wendet ein das er miterbe geworden ist und der Titel durch den Tod erloschen sein.


    Was meint ihr?????

    Mein Gedanke ist das durch das Nießbrauchsrecht die Eigentümerstellung des A so eingeschränkt war dass er selbst nicht hätte klagen können sonder nur die Nießbraucherin. Durch den Weg fall des Rechtes lebt seine Verfügungsmacht wieder auf.
    Aber tritt er automatisch wieder in das Verfahren ein??? :gruebel:

    Tack för hjälpen

    Katharina [SIGPIC][/SIGPIC]

    Delad glädje är dubbel glädje, delad sorg är halv sorg.

    Geteilte Freud´ ist doppelte Freud´, geteilte Sorgen sind halbe Sorgen.

  • Der Räumungsanspruch der Mutter ergibt sich aus dem Nießbrauch selbst. Der Nießbrauch erlischt mit dem Tod, § 1061 BGB. Aus dem Urteil kann folglich nicht mehr vollstreckt werden, da die Verfügungsbefugnis wieder beim Eigentümer liegt.

    Dieser muss nun wiederum selbst auf Räumung klagen. Ich bin also ganz deiner Meinung.

  • 672.1 Zwar ist nicht mit der Klagepartei davon auszugehen, dass die Klägerin (auch) als Rechtsnachfolgerin der damaligen Klägerinnen (ehemalige Nießbrauchsberechtigte an einem Bruchteil des Eigentums am Grundstück ...str. 9) anzusehen wäre, da der Nießbrauch als ein vom Eigentum abgespaltenes Recht - Gebrauchsrecht - mit Erlöschen wieder dem Eigentümer zugeordnet werde und dieser insoweit auch als Rechtsnachfolger des Nießbrauchers anzusehen wäre. Der Nießbrauch ist vielmehr eine Belastung des Eigentumsrechts mit der Folge, dass der Nießbrauchsberechtigte die Nutzungen aus der Sache ziehen darf, § 1030 BGB. Gemäß § 1061 BGB erlischt der Nießbrauch mit dem Tod des Nießbrauchers, wenn dieser eine natürliche Person ist, oder mit Erlöschen der juristischen Person, der er zusteht. Da somit nur die Belastung des Eigentums mit Erlöschen des Nießbrauchs wegfällt, ist keine Rechtsnachfolge in den Nießbrauch möglich.
    (VG München, Urteil vom 02. Mai 2011 – M 8 K 10.1026 –, juris)

    passt ganz gut dazu...

  • Bin mir nicht sicher, aber laut OLG Celle, Rpfleger 1953, 83 und Münchner Kommentar, ZPO, 4. Aufl., § 727 Rn. 22 dürfte die Rechtsnachfolge eingetreten sein. Problematisch in diesem Zusammenhang ist jedoch, dass auch B quasi Gläubiger seines gegen ihn gerichteten Räumungsanspruchs geworden ist...

    Ich hoffe, ich stehe nicht grad auf dem Schaluach, aber wenn ich es richtig verstanden habe, geht es auch nicht um die Rechtsnachfolge in den Nießbrauch, sondern um die Rechtsnachfolge in den Räumungsanspruch?

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