Hinterlegung nach Ende der Nachlasspflegschaft

  • Hallo, habe einen Hinterlegungsantrag auf dem Tisch, der mich grübeln lässt.
    Die NLP wurde aufgehoben, da Erben ermittelt wurden.
    Der ehemalige Nachlasspfleger will jetzt das Guthaben hinterlegen.
    Als Berechtigte gibt er pauschal "die Erben von X" an, da er die Daten der ermittelten Erben nicht kennt.
    Besteht denn da eine Gläubigerungewissheit? Das Nachlassgericht kennt die möglichen Erben. Es hat bisher nur niemand einen Erbschein beantragt.

  • Grundsätzlich ist das kein Hinterlegungsfall.

    Es kann aber sein, dass die Erben zerstritten sind und niemand einen Erbschein beantragt, der Nachlasspfleger aber ohne Erbschein nicht auszahlen will. Allerdings kann dieser Fall nur eintreten, wenn die Nachlasspflegschaft aufgehoben wird, ohne dass es - üblicherweise - Zug um Zug zu einer Erbscheinserteilung gekommen ist.

  • Ja, die Pflegschaft wurde ja schon aufgehoben. die Erben sind informiert, aber niemand hat einen Erbscheinsantrag gestellt.

  • Eigenartige Verfahrensweise des Nachlassgerichts.

    Eine Nachlasspflegschaft ohne Erbscheinserteilung aufzuheben und damit einen Zustand zu schaffen, der darauf hinausläuft, dass sich die Erben im Rechtsverkehr - und auch gegenüber dem vormaligen Nachlasspfleger - nicht legitimieren können.

  • Ich lasse die Nachlasspflegschaft auch nicht weiterlaufen nur weil sich die Erben nicht bequemen einen Erbscheinsantrag zu stellen. Dann wird halt hinterlegt und die können jederzeit immer noch einen Erbschein beantragen und an das Geld kommen.

  • Das ist natürlich zutreffend.

    Aber man sollte als Nachlassgericht zumindest versucht haben, die Stellung eines Erbscheinsantrags zu veranlassen. Bei mehreren Erben wird sich doch fast immer einer der Miterben finden, der vernünftigen Erwägungen zugänglich ist und den erforderlichen Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins stellt.

  • Die HL-Stelle hat den Betrag hier jedenfalls anzunehmen, da der NL-Pfleger zur Herausgabe verpflichtet ist, nachdem sein Amt erloschen ist, er aber nicht sicher sein kann, wer alles zum Kreis der Erben gehört und außerdem wohl auch keine übereinstimmende Zahlungsanweisung aller Erben vorliegt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Doch selbst wenn ein Erbschein erteilt worden wäre, kann es zu einem Hinterlegungsgrund kommen.

    So hat der Nachlasspfleger nämlich nach § 1890 BGB nach der Pflegschaftsaufhebung den Nachlass an die Erben (gemeinschaftlich) herauszugeben. Kommt es aber (warum auch immer) zu keiner übereinstimmenden Weisung an den NLP, befinden sich die Erben im Gläubigerverzug und ist dann ebenfalls eine Hinterlegung möglich.

    Dabei ist stets darauf zu achten, dass die Erben niemals namentlich als Empfangsberechtigte angegeben werden sondern immer nur von den Erben des Erblassers gesprochen wird. Anderenfalls gäbe es größte Probleme, wenn z.B. durch ein später aufgetauchtes Testament die Erbfolge anders lauten würde. Die Legitimation der Erben erfolgt dann also ggü. der Hinterlegungsstelle regelmäßig durch einen Erbschein.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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