PfÜB unwirksam? Aufhebung Zwangsvollstreckung?

  • Hallo, ich bin hier an folgender Sache leider total am verzweifeln:

    Es gab ein familiengerichtliches Urteil über Trennungsunterhalt. Die "sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wurde angeordnet".
    Daraufhin wurde ein PfÜB beantragt und auch erlassen.

    Etwas später erlässt das zuständige OLG einen Beschluss, nach dem die Zwangsvollstreckung aus dem obigen Urteil "gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000 EUR bis zum Erlass der Endentscheidung in der Beschwerdeinstanz eingestellt wurde". Die Sicherheitsleistung wurde erbracht und nachgewiesen und infolgedessen wurde die Zwangsvollstreckung durch Beschluss nach §§ 775 Nr. 2, 776 ZPO einstweilig eingestellt.

    Nunmehr wird die Entscheidung der Beschwerdeinstanz vorgelegt, mit der ich leider so meine Schwierigkeiten habe.
    In diesem Vergleich werden dann Zahlungen festgesetzt, die der Ehegatte an die Frau zu zahlen hat. Es heißt dann im Vergleich weiter ausdrücklich:
    "Damit sind alle Ansprüche auf Trennungs- und Nachehelichenunterhalt erledigt". 

    Soviel zum Sachverhalt.
    Jetzt weiß ich nicht genau, wie ich in dieser PfÜB-Angelegenheit weiter vorgehen muss. Es ist für mich offensichtlich, dass das ursprüngliche Urteil aus dem vollstreckt wurde durch den Vergleich unwirksam geworden sein soll. Seht ihr doch bestimmt genauso, oder?
    Jetzt weiß ich jedoch nicht, ob ich meine einsweilige Einstellung nach §§ 775 Nr. 2, 776 ZPO wieder aufheben muss und die Pfändung dann wie gehabt bestehen bleibt (weil ja zum damaligen Zeitpunkt der PfÜB wirksam erlassen wurde). Oder müsste ich den gesamten PfÜB aufheben weil die Grundlage bzw. der Titel nachträglich weggefallen ist?
    Stehen die "sofort wirksamen" Urteile des Familiengerichts denen gleich, die für "vorläufig vollstreckbar" erklärt wurden? Weil ich in den Fällen, in denen mir vorläufig vollstreckbare Urteile im Rahmen der Pfändung vorliegen ja anschließend auch nicht überprüfe, ob es später tatsächlich rechtskräftig geworden ist oder in der II. Instanz eine abändernde Entscheidung ergangen ist.

    Leider bin ich aus der Kommentierung nicht wirklich schlau geworden, wie ich bzgl. der bestehenden einstweiligen Einstellung jetzt weiter verfahre.
    Über eure Hilfe würde ich mich sehr freuen! :)

  • Ziemlich undankbarer Fall, den du da hast aber ich versuchs mal:

    Überprüfen kannst du die Pfändung sowieso nur, wenn du ein Rechtsmittel vorliegen hast aber davon würde ich nach dem mitgeteilten Sachverhalt mal ausgehen.

    Im Falle eines zweitinstanzlichen Urteils bestimmt § 717 Abs. 1 ZPO, dass dieses "... insoweit außer Kraft (tritt), als die Aufhebung oder Abänderung ergeht." Das kannst du vom Gedanken her auch auf einen in der 2. Instanz geschlossenen Vergleich anwenden. Damit hättest du ein Vollstreckungshindernis i. S. v. § 775 Nr. 1 ZPO.

    Ich denke in einem guten Vergleich wäre auch ausdrücklich gesagt, inwieweit dies den ursprünglichen Titel aufhebt. Über den Umfang der Aufhebung kann ich von hier aus leider nichts sagen, da kommt es auf den Wortlaut von Urteil und Vergleich an.
    Sofern ich Zweifel hätte, ob es nicht doch um den gleichen Anspruch nur mit anderen Zahlen geht, würde ich die Parteien nochmals dazu anhören. Sofern du übereinstimmende Erklärungen beider Parteien erhältst ist doch alles klar.
    Im Zweifel würde ich davon ausgehen, dass der Vergleich die Rechtslage unabhängig davon, wie sie vorher bestand neu regelt, also das Urteil insgesamt aufhebt.
    Wenn du dann noch die Wirksamkeit deiner Entscheidung von der Rechtskraft abhängig machtst, bist du eigentlich auf der sicheren Seite.

  • Die Entscheidung kannte ich nicht, wieder was dazugelernt. Danke dafür.

    Aber wenn das OLG annimmt, das der Vergleich die ursprüngliche Entscheidung modifiziert, fehlt mir dann nicht hinsichtlich des Differenzbetrages die Vollstreckungsgrundlage nämlich der Titel. Dieser müsste doch in Höhe dieses Betrages erloschen sein, man hat sich immerhin in einem gerichtlich protokollierten Vergleich auf einen niedrigeren Betrag geeinigt, was doch wohl einem Verzicht bzw. Erlass gleichkommen dürfte.
    Problematisch ist natürlich die Frage, ob ich das im Vollstreckungsverfahren berücksichtigen kann, grundsätzlich nicht. Wenn sich die Parteien aber einig wären, wär mir das egal und ich würd das einfach machen.
    Wenn nicht (Kommando zurück) bleibt es bei dem Urteil und der Schuldner wäre am Zug (§ 767 ZPO).

  • Du kannst den PfÜb nicht aufheben, da § 775 Nr. 1 ZPO bei Vergleichen nicht anwendbar ist. Vergleiche sind nämlich keine Entscheidungen im sinne der Vorschrift, vgl. OLG Hamm NJW 1988, 1988 und BayObLG NJW-RR 19999, 506, Hk-ZV/Handke 2. Aufl. § 775 ZPO Rn. 8; Zöller/Stöber ZPO 30. aufl. § 775 Rn. 4a).

    Ja, so sieht es ja auch der Zöller, wobei der dann folgenden Ausweg skizziert:
    Unzulässigkeit der Erteilung der Vollstreckungsklausel zu dem erstinstanzlichen Urteil gemäß § 732 ZPO (Erinnerung) rügen, da die Vollstreckbarkeit durch den Vergleich in der 2. Instanz entfallen ist; ggf. dann eben im Rahmen des Vergleichs eine geänderte/ eingeschränktere Vollstreckungsklausel erteilen....
    Spinnt man das fort, hieße das, dass man dann im folgenden über Erinnerung nach § 766 ZPO eine Veränderung an der Vollstreckungsmaßnahme - unter Rangwahrung - herbeiführen kann.

  • Okay, damit habt ihr mir schonmal ein ganzes Stück weitergeholfen. Ich versuche dann mal die Akte irgendwie vom Tisch zu bekommen...
    Dieser Fall ist wirklich undankbar und das Vefahren läuft schon sehr lange, da bin ich ja froh, dass so langsam mal ein Ende in Sicht ist! :daumenrau

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