Nachlasspfleger bedient sich willkürlich aus dem Nachlass - zurecht?!

  • Folgender Sachverhalt liegt mir seit Anfang diesen Jahres vor:

    Im August des Jahres 2011 wird Nachlasspflegschaft für die Aufgabenkreise Erbenermittlung, Sicherung und Verwaltung des Nachlasses angeordnet.
    Zum Nachlasspfleger wird ein Rechtsanwalt bestellt.

    Anfangsbestand: 7000 EUR und eine Forderung aus einem privten Darlehen in Höhe von 10.000 EUR.
    Verbindlichkeiten: 800 EUR diverse Gerichtskosten, berufsspezifische Aufwendungen des als Nachlasspfleger tätigen Anwalt gemäß § 1835 BGB für das Klageverfahren über die einzutreibende Forderung in Höhe von insgesamt 3.000 EUR, Vergütungsfestsetzung für den Nachlasspfleger in Höhe von 3.200 für den Zeitraum August 2011 - Januar 2012. Dabei konnten wohl die berufsspezifischen Dienste nicht vollumfänglich gedeckt werden, sodass noch 200 EUR für den als Rechtsanwalt tätigen Nachlasspfleger offen sind. Die Klage war mittlerweile erfolgreich, 7.700 EUR wurden anerkannt. Vollstreckung verpuffte gegen den Schuldner mangels Vermögenslosigkeit. Der Nachlasspfleger gibt an, dass der Verkauf der Forderung an ein Inkassounternehmen wohl 150,- EUR einbringt.

    Er beantragt nunmehr die Vergütung auf ca. 900 EUR gegen den Nachlass festzusetzen, zuvor aber eine Vergütung aus der Staatskasse in Höhe von 400 EUR gemäß VBVG festzusetzen, da ja der Nachlass nicht mittellos ist, aber keine Barmittel zur Verfügung stehen.

    Meine Frage ist jetzt, ob nicht an dieser Stelle dem Nachlasspfleger Mutwilligkeit zur Schröpfung des Nachlasses auf Null, sogar in die Überschuldung des Nachlasses zu unterstellen ist und nicht strafrechtlich etwas zu veranlassen wäre. Mir stinkt die Sache jedenfalls jämmerlich zum Himmel, sodass ich über andere Meinungen sehr erfreut wäre.

  • Ich halte es für bedenklich, in dem Fall von "bedient sich willkürlich aus dem Nachlass" zu sprechen.

    Der Nachlasspfleger arbeitet und dafür bekommt er eine Vergütung. Es sagt keiner, dass die Vergütung den Nachlass nicht aufbrauchen darf.
    Ganz im Gegenteil. Es ist vielmehr zulässig und liegt eben in der Natur der Sache, dass selbst ein hochwertiger Nachlass durch umfangreiche Bemühungen des Nachlasspflegers bis auf "Null" und darüber hinaus aufgebraucht werden kann. (Vgl. OLG Bamberg, Beschluss v. 18.12.2013 - 3 W 137/13; noch unveröffentlicht).

    Die Frage ist eher, ob das Nachlassgericht im Rahmen seiner Aufsichtspflicht einzugreifen hätte, wenn es das Gefühl hat, dass der Nachlasspfleger Pflichtverletzungen begeht und dadurch gegen die Interessen der Erben handelt.

    Übrigens erhält der Pfleger auch für die Dinge, die das Gericht als unnötig ansieht, eine Vergütung. Das unabhängig davon, ob die Tätigkeit notwendig war, oder nicht. Man kann als NLG für eine vom NLP durchgeführte Tätigkeit die Pflegervergütung nicht streichen oder kürzen. Das ist keine zulässige "Überwachungsmaßnahme". Dass natürlich aber demgegenüber evtl. Schadensersatzansprüche der Erben stehen können, ist eine andere Sache

    Aus dem bisherigen SV kann ich noch keine Pflichtwidrigkeit erkennen. Worin genau soll denn die liegen? Was hätte denn der Pfleger aus deiner Sicht anders machen sollen?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Welche Geldmittel - ohne die uneinbringliche Forderung - befinden sich aktuell noch im Nachlass?

    Nichts, niente, nada - alles weg, aufgebraucht zum größten Teil durch die Entnahme gemäß § 1835 BGB.

    Hinsichtlich der anderen Stellungnahmen folgendes:

    Dass der Nachlasspfleger gerichtliche Bemühungen zur Feststellung der Forderungen betrieben hat, ersehe ich erst nach meiner Aufforderung, zuvor war diese dem Gericht nicht einmal bekannt. Des Weiteren dürfte doch zunächst die Pflicht des Nachlasspflegers darin bestanden haben, zunächst zu prüfen, ob die Geltendmachung der Forderung gegenüber dem Gewinn für den Nachlass Sinn macht, mithin ob beim Schuldner überhaupt was zu holen ist oder? Wenn das Gericht nunmehr -hypothetisch angenommen-dem Nachlasspfleger beweisen könnte, dass der Schuldner bereits zahlungsunfähig zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Forderung gewesen ist, trotzdem weitere Tätigkeiten, die der Abschöpfung des Nachlasses dienten, vollzogen hat, dürfte doch zumindest Mutwilligkeit festzustellen sein?!

    Was mach ich jetzt nun mit dem Vergütungsantrag, ich meine aufgrund nunmehriger Überschuldung des Nachlasses mangels Aktivvermögen dürfte nur die Festsetzung gegen die Staatskasse in Betracht kommen? :gruebel:

  • Wenn der Nachlass erschöpft ist, gibt es aus dem Nachlass auch nichts mehr zu vergüten. Die Uneinbringlichkeit der Forderung führt zur Mittellosigkeit des Nachlasses, ebenso wie dies bei einer über die Hutschnur belasteten Immobilie der Fall ist, wenn aus ihr keine Einnahmen erzielt werden und keine weiteren Aktiva vorhanden sind.

    Seine bisherige Vergütung (samt Auslagenersatz) durfte sich der Nachlasspfleger selbst entnehmen, da offenbar dem Girokonto entnommen wurde und insoweit nach § 1812 BGB keine Genehmigungspflicht mehr besteht.

  • Des Weiteren dürfte doch zunächst die Pflicht des Nachlasspflegers darin bestanden haben, zunächst zu prüfen, ob die Geltendmachung der Forderung gegenüber dem Gewinn für den Nachlass Sinn macht, mithin ob beim Schuldner überhaupt was zu holen ist oder? Wenn das Gericht nunmehr -hypothetisch angenommen-dem Nachlasspfleger beweisen könnte, dass der Schuldner bereits zahlungsunfähig zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Forderung gewesen ist, trotzdem weitere Tätigkeiten, die der Abschöpfung des Nachlasses dienten, vollzogen hat, dürfte doch zumindest Mutwilligkeit festzustellen sein?!

    Das genaue Gegenteil ist der Fall. Denn das Verjährenlassen von Forderungen gehört zu den 7 Todsünden, die ein Nachlasspfleger niemals begehen darf. Und wie das Gericht bereits vor einer Titulierung und einer Vollstreckung (ggf. auch mit EV) wissen will, dass der Schuldner die nächsten 30 Jahre (denn so lange gilt der Titel) nicht zu Geld kommen will, das entbehrt meiner Vorstellungskraft.

    Niemand kann einem Pfleger einen Vorwurf machen, wenn er Forderungen des Nachlasses tituliert. Macht er es nämlich nicht, kann er gleich schon mal seine Haftpflichtversicherung anrufen. Die Klage des Erben wäre nämlich ein klarer Fall. Der Pfleger wird zum vollen Schadensersatz verurteilt, denn dort fragt keiner mehr, ob und wie der Schuldner ggf. hätte zahlen können oder nicht. Ist die Forderung verjährt, weil der Pfleger nichts gemacht hat, dann trägt er dafür die Verantwortung.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Übrigens gilt:

    Der Einwand mangelhafter Amtsführung ist bei der Festsetzung der Nachlasspflegervergütung nach 56 g I FGG grundsätzlich unerheblich, es sei denn, der Umfang der Tätigkeit wäre bei pflichtgemäßem Verhalten wesentlich geringer anzusetzen. KG, Beschluß vom 10. 7. 2007 - 1 W 454/03 (NJW-RR 2007, 1598)

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  • #Sersch: Ich denke, da stimmt einfach die Chemie zwischen Euch nicht, das kommt vor. Du bist in der glücklichen Lage, dass Du beim nächsten Mal diesen NP nicht mehr nehmen musst.

  • Natürlich muss man nicht, aber man sollte als Rechtspfleger auch seine eigene Ansichten hinterfragen und wenn man - wie hier - zu dem Ergebnis kommen kann, dass die erwogenen Vorhaltungen in Richtung Nachlasspfleger nicht begründet sind, besteht auch kein Grund, den Nachlasspfleger in neuen Verfahren nicht wieder auszuwählen.

    Man muss eben am Anfang eines Verfahrens anlässlich der Verpflichtung des Pflegers besprechen und darauf hinweisen, worauf das Gericht im Einzelnen wert legt.

    Aber natürlich gibt es auch Fälle, wo es irgendwie zwischen Nachlasspfleger und Rechtspfleger "nicht passt". Das ist dann eben so. Ich habe allerdings kein Verständnis dafür, wenn Nachlasspfleger und Rechtspfleger gut zusammenarbeiten und ein etwaiger Nachfolger im Rechtspflegeramt meint, dann alles "umschmeißen" und anders handhaben zu müssen. Das sind Dinge, für die der Nachlasspfleger nichts kann und in diesem Fall ist es nach erfolgtem Aktenstudium am Rechtspfleger, die aktuell amtierenden Nachlasspfleger von vorneherein und ohne konkreten Anlass auf seine vom Vorgänger abweichende Verfahrensweise hinzuweisen und nicht erst die große Keule zu schwingen, wenn der Pfleger das Verfahren im Vertrauen auf die bisherige Verfahrensweise unverändert fortführt.


  • Man muss eben am Anfang eines Verfahrens anlässlich der Verpflichtung des Pflegers besprechen und darauf hinweisen, worauf das Gericht im Einzelnen wert legt.

    Da stimme ich absolut zu. So macht die manchen lästige Pflicht der Verpflichtung tatsächlich Sinn.

  • An dieser Stelle muss ich doch mal etwas weiter ausholen:

    Es ist zunächst richtig, dass die bestehende Forderung gerichtlich geltend gemacht werden musste, damit nicht wiederum Rechtsverluste für den Nachlass im Nachhinein erlitten werden. Nachlassmasse an sich war auch ausreichend vorhanden, um den Rechtsstreit zu führen, keine Frage. Und ja ich gehe mit, dass man zuvor nicht abschätzen kann, ob die Forderung auch tatsächlich eintreibbar ist, in dem Punkt revidiere ich mich.
    Allerdings sollte man doch als Nachlasspfleger die weiteren Tätigkeiten wie z.B. Erbenermittlungen von dem Ausgang des gerichtlichen Zivilverfahrens und deren anschließende Eintreibung der Forderung abhängig machen und nicht auf einmal wild umher Tätigkeiten verrichten, die nun noch mehr den Nachlass geschröpft haben (siehe Vergütung neben dem Zivilverfahren von knapp 3.000 EUR) Im Übrigen hat der Nachlasspfleger die laufenden Tätigkeiten bis dato NICHT EINMAL gegenüber dem Nachlassgericht angezeigt, also wo bitte schön soll auch das Vertrauensverhältnis noch wachsen können. Und ja ich teile diese Meinung von cromwell, dass man bestehende Pflegschaften über Jahre hinweg nicht auf einmal mit der Keule schwingen sollte, doch wenn man Indizien dafür hat, dass der zuvor tätige Rechtspflegerkollege sich nicht einmal die Mühe gemacht hat, seine Arbeit gewissenhaft zu verrichten und tatsächlich in Zusammenarbeit mit dem Nachlasspfleger das Verfahren zugunsten der unbekannten Erben zu führen, kann ich nicht auf einmal mit verschlossenen Augen die Pflegschaft weiter so dahinplätschern lassen, nur weil sich dafür bisher keiner verantwortlich gefühlt hat.

    Folgendes Prinzip zur Führung einer Pflegschaft war hier übliches Gefilde:
    Anordnung der Nachlasspflegschaft ohne Begründung, in manchen Fällen auch ohne Rechtsgrund (es gab z.B. in einem Fall zwei abgegebene Sparbücher, seit knapp 5 Jahren war kein Intersse, weder von Erben- noch von Gläubigerseite - die Sicherung nach § 1960 Abs. 2 BGB und anschließender von Amts wegen einzuleitender Erbenrecherche wäre mit Sicherheit kostengünstiger gewesen - im Übrigen sind die Gelder aus dem Sparbuch zugunsten der Vergütung des Nachlasspflegers in Höhe von insgesamt 17.000 EUR in zwei Jahren verbraucht - OHNE DASS ERBEN JEMALS ERMITTELT WERDEN KONNTEN!); Bestellung für die Aufgabenkreise Erbenermittlung, Sicherung und Verwaltung des Nachlasses; kurze Zeit danach erstes Vermögensverzeichnis mit anschließendem Gläubigeraufgebot; erste Entnahme gemäß § 1835 BGB aufgrund berufsspezifischer Aufwendungen für das Gläubigeraufgebot nach RVG - Gegenstandswert gemessen natürlich nur am Aktivnachlass; kurze Berichterstattung, was vorliegt (Mietwohnung, 3 Gläubiger das wars meistens); dann etwas längere Zeit nichts, nach ca. 4 Monaten erster Vergütungsantrag, Stundenansatz meistens gar nicht mehr unter die Schwierigkeitsstufen der zu führenden Nachlasspflegschaft untergeordnet, sondern immer knallhart oberste Grenze an ca. 100 EUR, "man ist ja schließlich Rechtsanwalt", Vergütungsfestsetzung erfolgte durch das Gericht recht schnell, ohne Einschaltung eines Verfahrenspflegers und OHNE JEGLICHE GROßARTIGE BEGRÜNDUNG; dann wieder lange Zeit nichts und irgendwann sieht man mal in der Rechnungslegung im Ansatz was wohl im Hintergrund der Nachlasspfleger für Tätigkeiten verrichtet, zumeist Gläubigerkorrespondenz und andere den Nachlass aufzehrende Tätigkeiten. Die Erbenermittlung wird zumeist an eine Erbenermittlergesellschaft ausgegliedert, die wiederum sich zur Aufgabe macht, von dem Erben die Vergütungsvereinbarung nach entsprechender möglicher Erteilung des Erbscheins einzuholen. Zu dem Erbscheinsverfahren wird es im Laufe der Pflegschaft aber nicht kommen, da der Nachlass zumeist nach weiteren Vergütungsfestsetzungen durch das Gericht aufgebraucht ist. Der Pfleger zeigt die Masselosigkeit mit der Bitte die Pflegschaft aufzuheben nach einiger Zeit an und Ende der Geschichte. Es war also in vielen Fällen üblich, den Nachlass eher durch Tätigkeiten des Nachlasspflegers -die dem Gericht aufs Minimalste beschränkt mitgeteilt wurde- auf Null zu schröpfen , als das Verfahren mit Erben zu beenden und das kann in meinen Augen nicht Sinn einer ordnungsgemäß zu führenden Pflegschaft sein.

  • Zunächst verweise ich auf meine soeben in ähnlicher Sache abgegebene Stellungnahme:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post943950

    Ergänzend:

    Natürlich ist das, was Du schilderst - und so wie Du es schilderst - nicht der Sinn der Sache. Aber auf die betreffenden Dinge zu achten, ist in erster Linie die Sache des Rechtspflegers, der sich mit dem Nachlasspfleger darüber abzustimmen hat, wie man sich den Ablauf der einen oder der anderen Pflegschaftssache - je nach Sachlage - im Einzelnen vorstellt. Es müssen ggf. also frühzeitig die erforderlichen "Bremsklötze" eingezogen werden, die verhindern, dass es so weit kommt, wie Du es schilderst.

    Unbeschadet der eigenverantwortlichen Tätigkeit des Nachlasspflegers ist immer noch das Gericht der "Herr" des Verfahrens und gibt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls als solcher die "grobe Richtung" vor. Und wenn über die einzuschlagende Verfahrensweise zwischen Gericht und Pfleger im Einzelfall Meinungsverschiedenheiten bestehen, müssen sie zunächst geklärt werden, bevor die Dinge einfach in irgendeine Richtung weiterlaufen. Das Vergütungsverfahren ist jedenfalls der völlig falsche Kriegsschauplatz, um derlei Dinge auszudiskutieren. Diese Dinge sind viel früher zu klären und wenn sie geklärt sind, folgen daraus auch die zutreffenden vergütungsrechtlichen - und dann auch nicht mehr zu kritisierenden - vergütungsrechtlichen Konsequenzen.

  • Problem sind aber an dieser Stelle mehrere folgende Dinge, worüber ich nur über die Vergütungsfestsetzung ein Achtungszeichen als Nachlassgericht gegenüber den Nachlasspfleger setzen kann

    1. Der Nachlasspfleger hat schon immer so gehandelt, warum sollte er jetzt seine Tätigkeitsweise umstellen, wenn er sowieso keine Aussicht auf weitere Bestellung hat.

    2. Der Nachlasspfleger gibt mir bis zur Einreichung der Vergütung gar nicht die Möglichkeit zur Diskussion über die vorzunehmenden Tätigkeiten, da ja erst dort über den Sachstand gemäß Stundenprotokoll berichtet wird.

    3. Der Nachlasspfleger ist so stur, dass er bei Beauflagung durch das Gericht gleich mal mit Dienstausfsichtsbeschwerden und Befangenheitsanträgen um sich wirft --> das ermutigt sehr, ein fachliches auf einer Ebene zu führendes Gespräch mit ihm zu suchen.

    Der also von dir angesprochene "Herr des Verfahrens" scheint der Nachlasspfleger in jeglichen Fällen zu ignorieren und führt dieselben Argumente zur Verteidigung seines Handelns aus, die ihr im Großen und Ganzen ebenso anführt. Soweit diese natürlich im Sinne einer ordnungsgemäß zu führenden Pflegschaft angewandt werden, habe ich ja auch kein Problem damit, dass der Nachlasspfleger naturgemäß auch für seine Tätigkeiten entsprechend entlohnt wird, aber doch nicht auf diese Weise wie geschildert, darüber sollte doch Einigkeit bestehen, oder?!

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