Folgender Sachverhalt liegt mir seit Anfang diesen Jahres vor:
Im August des Jahres 2011 wird Nachlasspflegschaft für die Aufgabenkreise Erbenermittlung, Sicherung und Verwaltung des Nachlasses angeordnet.
Zum Nachlasspfleger wird ein Rechtsanwalt bestellt.
Anfangsbestand: 7000 EUR und eine Forderung aus einem privten Darlehen in Höhe von 10.000 EUR.
Verbindlichkeiten: 800 EUR diverse Gerichtskosten, berufsspezifische Aufwendungen des als Nachlasspfleger tätigen Anwalt gemäß § 1835 BGB für das Klageverfahren über die einzutreibende Forderung in Höhe von insgesamt 3.000 EUR, Vergütungsfestsetzung für den Nachlasspfleger in Höhe von 3.200 für den Zeitraum August 2011 - Januar 2012. Dabei konnten wohl die berufsspezifischen Dienste nicht vollumfänglich gedeckt werden, sodass noch 200 EUR für den als Rechtsanwalt tätigen Nachlasspfleger offen sind. Die Klage war mittlerweile erfolgreich, 7.700 EUR wurden anerkannt. Vollstreckung verpuffte gegen den Schuldner mangels Vermögenslosigkeit. Der Nachlasspfleger gibt an, dass der Verkauf der Forderung an ein Inkassounternehmen wohl 150,- EUR einbringt.
Er beantragt nunmehr die Vergütung auf ca. 900 EUR gegen den Nachlass festzusetzen, zuvor aber eine Vergütung aus der Staatskasse in Höhe von 400 EUR gemäß VBVG festzusetzen, da ja der Nachlass nicht mittellos ist, aber keine Barmittel zur Verfügung stehen.
Meine Frage ist jetzt, ob nicht an dieser Stelle dem Nachlasspfleger Mutwilligkeit zur Schröpfung des Nachlasses auf Null, sogar in die Überschuldung des Nachlasses zu unterstellen ist und nicht strafrechtlich etwas zu veranlassen wäre. Mir stinkt die Sache jedenfalls jämmerlich zum Himmel, sodass ich über andere Meinungen sehr erfreut wäre.