Kürzung der Vergütung des Nachlasspflegers durch das Gericht.

  • Ich bin durch Zufall auf den Thread gestoßen und habe hier den tupfengleichen Sachverhalt auf dem Tisch liegen. Ich spiele natürlich die Rolle des bösen Nachlassrichters Nr. 3 :teufel:

    Meine Frage: Ist obiger Sachverhalt bereits mittels Beschwerde entschieden? Gibt es ein Aktenzeichen?

    Zur Sache: Wie oben wurden auch bei mir umfangreiche Verhandlungen mit den Gläubigern in einer überschuldeten Nachlasssache geführt. Nach Feststellung des Fiskuserbrechts weigert sich dieser mit dem Nachlasspfleger außgerichtlich abzurechnen, da die Erbschaft ja überschuldet ist (sonst wäre die Sache mir ja egal gewesen). Ich soll jetzt aus der Staatskasse 100 € pro Stunde bezahlen lassen. Insgesamt fast 10.000 €. Wäre gleich eine Nachlassinsolvenz beantragt worden, wäre die Vergütung des Insolvenzverwalters für die Verhandlungen mit den Gläubigern bekanntlich aus der Masse entnommen worden. Ich sehe jetzt eigentlich nicht ein, dass die Staatskasse die Gläubigerverhandlungen bezahlen soll.

  • Der Nachlass scheint zwar überschuldet, aber wohl nicht mittellos zu sein. Das ist ja das Entscheidende.

    Wieviel Geld ist den noch da?

    Daraus kann doch die Vergütung des NLP genommen werden, oder?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Der Nachlass scheint zwar überschuldet, aber wohl nicht mittellos zu sein. Das ist ja das Entscheidende.

    Wieviel Geld ist den noch da?

    Daraus kann doch die Vergütung des NLP genommen werden, oder?

    Das Geld liegt auf dem Konto. Der Fiskus rückt aber - wie gesagt - nichts raus. Ich sehe keine Rechtsgrundlage ihn zur Herausgabe zu zwingen oder den bereits abbestellten NLP zur Herausnahme zu ermächtigen. Du?

  • Dem Nachlasspfleger steht eine den übrigen Gläubigern (im INSO-Verfahren vorrangige) Vergütung zu.

    Diese Vergütung berechnet sich (wie in unserem Fall), weil der Nachlass nicht mittellos ist, ganz normal nach § 1915 BGB iVm. § 1836 BGB.

    Insofern scheint zunächst der Stundensatz von 100 € grundsätzlich nicht zu beanstanden zu sein, wenn mit dem vorhandenen Aktivnachlass die Kosten der Pflegschaft und die Gerichtskosten gedeckt werden können (§ 1836d BGB). Zu einer "Festsetzung der Vergütung gegen die Staatskasse" bzw. der Anwendung des VBVG kommen wir hier schon überhaupt nicht, weil es an den Voraussetzungen dafür fehlt.

    Also setzt nun das NLG die Kosten antragsgemäß fest und hört dazu den Erben (= Fiskus) an. Nach der Festsetzung hat der NLP einen Titel (§ 794 ZPO), mit dem er zur Not auch gegen den Fiskus vollstrecken kann, weil der Fiskus eben der Erbe ist.

    Das ist beim Fiskus nicht anders als bei jedem anderen Erben. Solange Geld im Nachlass ist, hat er es bei Dürftigkeit letztlich sogar im Wege der Zwangsvollstreckung an den Gläubiger herauszugeben (§ 1990 BGB).

    Ich verstehe noch nicht so richtig, wo das Problem für dich als NLG ist. Du verfährst ja nur nach den o.g. §§ und den Rest muss der NLP regeln - in seinem eigenen Interesse. Wenn er dann nicht weiß, wie er den Fiskus "anpacken" muss, dann kann ihm ggf. ein Anwalt oder ein Handbuch helfen....nicht aber das NLG.

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  • Ich finde es schon reichlich amüsant, dass der Fiskus mir schreibt, die Staatskasse solle bezahlen. :wechlach:

    Woraus soll sich denn ergeben, dass der Nachlasspfleger vor den übrigen Gläubigern sein Geld bekommt? Der Fiskus schreibt mir jedenfalls, dass er nicht gedenkt den Nachlasspfleger vorrangig zu bedienen.

    Was passiert denn, wenn der Nachlasspfleger sein Geld von den Erben nicht bekommt, weil diese Dürftigkeitseinrede erheben? Haftet dann nachrangig die Staatskasse?

  • Um es mal deutlich vorweg zu sagen: Die ganze Misere wäre nicht geschehen, hättest du nicht (wohl voreilig) das Fiskuserbrecht festgestellt sondern wenn du zunächst mal die Vergütung festgesetzt, den NLP diese aus dem NL entnehmen lassen und dann erst das Fiskuserbrecht angeschoben hättest. Also Schritt für Schritt und in Kenntnis dessen, was der jeweilige Schritt rechtlich auslöst. Du als NLG bist also, so wie es für mich gerade aussieht, für das Chaos verantwortlich. Deinem NLP hast du das Messer in den Rücken gestochen.

    Nun denn und nochmals ausführlich das, was ich in #24 bereits versucht habe zu sagen:

    Der NLP hat jetzt, da er den NL nicht mehr in Händen hat, keine vorrangige oder seiner Disponierung unterliegende Befriedigungsmöglichkeit mehr. Er kann (wenn du dann endlich mal die Vergütung festsetzt) höchstens das Insolvenzverfahren beantragen. Dabei hätte er dann als Massegläubiger (vgl. § 324 I Nr. 4 InsO) einen Vorrang vor den anderen Gläubigern.

    Wenn aber das InsoVerfahren mangels einer ausreichenden Masse nicht eröffnet wird, muss der NLP nach § 1990 BGB verfahren, also gegen den Fiskus (als Erbe des Erblassers) vollstrecken, wenn der Fiskus das Geld nicht freiwillig herausgibt. Dazu braucht der NLP aber einen Titel - den Festsetzungsbeschluss.

    Hast du also die Vergütung festgesetzt, ist der NLP ein Nachlassgläubiger und muss sehen, wie er an sein Geld kommt. Ist der Nachlass dann aufgebraucht, hat der NLP Pech und kann sich den Titel an die Wand hängen.

    Allerdings muss man auch sagen, dass der NLP zwar ein Zurückbehaltungsrecht an dem Nachlass in Höhe seiner Vergütung hat, also das Geld auch nicht zu 100 % an den Fiskus hätte herausgeben müssen. Jedoch ist dies in der Praxis schwierig, weil der NL regelmäßig auf den Namen des Nachlasses bei einer Bank angelegt ist und der Fiskus darauf mit seinem Fiskuserbrechtsfeststellungsbeschluss recht einfach Zugriff hat, ohne dass der NLP dies verhindern kann. Im Gegenteil, denn wenn du (was ich annehme) parallel zur Fiskusfeststellung die NLP aufgehoben hast, ist er sogar völlig raus aus der Sache. Nächster Fehler.

    Einzig denkbar wäre noch (wenn der aktuell vorhandene Nachlass nicht zur Zahlung der Vergütung des NLP und der Gerichtskosten ausreichen würde), die Dürftigkeit des Nachlasses anzunehmen und dann (aber eben nur mit den Sätzen des VBVG) gegen die Staatskasse eine Vergütung festzusetzen. Wenn aber genügend Aktivnachlass vorhanden ist, wird sich der Bezi (der ja dazu im Vergütungsfestsetzungsverfahren angehört werden muss) dagegen (zurecht) wehren.

    Nochmal: Du hast den NLP mit der Feststellung des Fiskuserbrechts in die Ecke gestellt. Jetzt hat er keinen Zugriff mehr auf den Nachlass aus dem er seine von dir festzusetzende Vergütung einfach hätte entnehmen können. Dann hätte der Fiskus danach einfach das bekommen, was noch übrig ist.

    Zur Ergänzung:

    Die Festsetzung des Fiskuserbrechts führt (wie man hier sieht) recht häufig dazu, dass die Gläubiger keine Befriedigung erhalten. Der Fiskus verweist schön auf § 1990 BGB und der normale Durchschnittsgläubiger bucht dann seine Forderung lieber aus, als dass er (ggf. noch über einen Anwalt) sich einen Titel beschafft und gegen den Fiskus vorgeht. So ist das echte Leben. Mit der Feststellung des Fiskuserbrechts vereinnahmt sich der den Aktivnachlass und die Schuldforderungen werden von den Gläubigern ausgebucht. Der Handwerker, der noch eine Rechnung ausstehen hat, der Vermieter und alle anderen die so dabei sind; Sie alle gehen oft leer aus. Deswegen ist ein guter NLP ja gerade bei überschuldeten Nachlässen darauf bedacht, eine einvernehmliche Lösung mit allen Gläubigern zu finden. By the way: Ich mache seit fast 20 Jahren Nachlasspflegschaften - in meinen Fällen wurde noch NIE (!) das Fiskuserbrecht festgestellt!

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (24. September 2015 um 08:49)

  • Die Frage ist halt wer Koch und wer Kellner ist. In meinem Referat ist die Antwort klar. Ich will die Akte sachgerecht vom Tisch bekommen und nicht Nachlasspfleger alimentieren. Wenn der Nachlass überschuldet ist soll der Nachlasspfleger sofort Nachlassinsolvenz beantragen. Wenn er dazu nicht Willens oder in der Lage ist und stattdessen noch die nächsten Erbordnungen ermittelt -die natürlich alle ausschlagen-, habe ich kein Mitleid, dass der seine Vergütung nicht bekommt.

  • Die Frage ist halt wer Koch und wer Kellner ist. In meinem Referat ist die Antwort klar. Ich will die Akte sachgerecht vom Tisch bekommen und nicht Nachlasspfleger alimentieren. Wenn der Nachlass überschuldet ist soll der Nachlasspfleger sofort Nachlassinsolvenz beantragen. Wenn er dazu nicht Willens oder in der Lage ist und stattdessen noch die nächsten Erbordnungen ermittelt -die natürlich alle ausschlagen-, habe ich kein Mitleid, dass der seine Vergütung nicht bekommt.

    Na das ist ja mal eine tolle Reaktion! Die anderen sind schuld.

    Dass der NLP trotz überschuldetem Nachlass Erben in 3. Ordnung ermittelt ist natürlich nicht sachgerecht. Davon hast du bisher aber nichts geschrieben. Aber darum geht es auch nicht.

    Bei meiner Antwort bezog ich mich auf die von dir gepostete Frage, was man denn nun machen kann, wenn der Fiskus die Vergütung des NLP nicht bezahlen will. Du hattest offenbar nicht die Lösung für das von dir gefragte Problem. Ich habe sie dir aufgezeigt und dir auch verdeutlicht, dass für das von dir angefragte Problem wohl du selbst verantwortlich bist.

    Wenn dein NLP (von deiner Frage losgelöst) unsinnige Tätigkeiten entwickelt, dann ist das eine ganz andere Sache, aber so wie ich es verstanden hatte, hat dein NLP Verhandlungen mit Gläubigern geführt und hast du dann (ohne mit dem NLP zu sprechen) "hinterrücks" das Fiskuserbrecht festgestellt.

    Meines Erachtens hast du die Akte eben gerade nicht sachgerecht vom Tisch bekommen! Im Gegenteil.

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (24. September 2015 um 09:14)

  • Dafür auch besten Dank! Ich bin ja (in Grenzen) lernwillig. Mit dem Kommentar meinte ich eher, dass einen von manchen Nachlasspflegern das Gefühl gegeben wird, das Gericht arbeitet für den Nachlasspfleger (und nicht umgekehrt). In vorliegender Sache wurde das sogar recht deutlich geäußert.

    Na ja, die Akte liegt jetzt beim Bezirksrevisor. Mal schauen, was die Staatskasse meint. Ich berichte weiter.

  • Der NLP arbeitet aber auch nicht für das Gericht sondern für die Erben. Er unterliegt nur der Aufsicht des Gerichts, nicht aber dessen Weisungen (mit wenigen Ausnahmen) oder einer Art Auftragsverhältnis.

    Meines Erachtens arbeitet in dem Bereich niemand für oder gegen den anderen sondern sollte es ein MITEINANDER sein.

    Daran aber hapert es leider oft von beiden Seiten. Da sind die Nachlasspfleger so schlecht wie die Gerichte.

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  • wenn ich das von Anfang an lese, das ist ein Stück aus dem Tollhaus. Und einige Richter sind da Hauseigentümer.

    Ist das ein Beißreflex, immer auf die Insolvenz abzustellen? Da braucht es noch nicht einmal Handbücher, bereits ein Blick in den Palandt, § 1980 Rn.3, bildet: die Antragspflicht des Nachlasspflegers ist umstritten, nach Palandt braucht der Pfleger das nicht.

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