Kürzung der Vergütung des Nachlasspflegers durch das Gericht.

  • Die Rechtspflegerin kürzt meine Vergütung mit folgender Begründung:

    "Mit Schreiben vom 16.07.2012 hat die Nachlasspflegerin dem Nachlassgericht die Überschuldung des Nachlasses angezeigt. Die Stellung eines Insolvenzantrags unterblieb trotzdem."

    Mein Fall:
    A verkauft sein Grundstück an B. A wurde dabei von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht vertreten. Genehmigung unterblieb, weil A starbt. Ewig später werde ich bestellt um die Angelegenheit entsprechend zu prüfen und ev. die Genehmigung zur Veräußerung als Vertreter der unbekannten Erben zu erteilen. Dieses erfolgt schließlich. Meine Ermittlungen sind äußerst schwierig. Die Wohnung des Erblassers war bereits geräumt. Unterlagen, Post, Hinweise lagen keine vor. Zunächst wurde die Überschuldung vermutet. Dann war doch noch was da. Weitere Ermittlungen führten wieder zur Überschuldung. Der Nachlassrichterin 1 habe ich das berichtet. Alle bekannten Gläubiger waren mit einem außergerichtlichen Vergleich einverstanden. Dann kam Nachlassrichterin 2 an die Stelle. Diese war mit der Vorgehensweise auch einverstanden. Ein Grund die Eröffnung der Nachlassinsolvenz zu beantragen lag nicht vor. Alle Gläubiger warteten. Nachdem ich nicht sicher weitere Gläubiger ausschließen konnte (war ja nichts mehr da), habe ich das Aufgebotsverfahren beantragt um den Nachlass nicht unnötig mit meinen Ermittlungskosten zu belasten. Dann kam Nachlassrichter Nr. 3 an die Stelle und ist mega wütend geworden, hat mich angegriffen, mich sofort entlassen und das Fiskuserbrecht festgestellt. Über meine Vergütung wurde nun ewig nicht entschieden. Klar, ich habe das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt und den Betrag in Höhe meiner beantragten Vergütung auf ein separates Treuhandkonto hinterlegt - weil der Erbe das Nachlasskonto auflösen wollte. Nachlassrichterin Nr. 4 (!!! Ja, schon wieder ein Wechsel innerhalb von nur 2 Jahren!) hat genau das wiederholt, was Nachlassrichter Nr. 3 auch schon sagte: "Ich hätte die Nachlassinsolvenz beantragen müssen und auch einen Antrag (?) zur Feststellung des Fiskuserbrechts stellen müssen".

    Ich bin langsam fertig mit den Nerven. Nun haben mich zwei Nachlassrichter in der Vorgehensweise begleitet und dann kurz vor dem Abschluss die KEULE! Auch wird mir vorgeworfen, ich hätte rechtswidrig gehandelt und die Vergütung ohne Genehmigung "entnommen". Wie wird sonst ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt? Ich habe das Geld nicht in mein Privatvermögen einfließen lassen!

    Darf die Vergütung "gekürzt" werden? Ich werde das Rechtsmittel der Beschwerde einlegen und suche nach Fundstellen zu genau diesem Fall.

  • Da wir hier keine Rechtsberatung leisten, halte ich eine Beantwortung der Frage nur allgemein dahingehend für möglich, ob und ggf. in welchen Fällen generell - also losgelöst von dem konkreten Fall - eine Kürzung der dem NL-Pfleger zustehenden Vergütung in Betracht kommt.

    Ulf, Admin

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • 1. Ist der Nachlasspfleger nicht zur Stellung eines Insolvenzantrages verpflichtet. Die Haftungsbeschränkung ist durch das Gläubigeraufgebot ohnehin eingetreten.

    2. Hat der Nachlasspfleger keine Berechtigung, die Feststellung des Fiskuserbrechts zu beantragen. Das ist Sache des Gerichts, die Feststellung von Amts wegen vorzunehmen.

    3. Kann das Gericht die Vergütung des Pflegers (auch wenn er eine Pflichtwidrigkeit begangen hätte) nicht kürzen.

    Dem entsprechenden Gericht wäre anzuraten, sich ggf. fortzubilden....und der Nachlasspflegerin wäre wohl anzuraten, die Vergütung mit Nachdruck (evtl. auch über das Beschwerdeverfahren) einzufordern.

    Fundstellen folgen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (26. März 2014 um 14:49)

  • Eigentlich kann der geschilderte Fall nur irgendwo in Baden-Württemberg angesiedelt sein, weil den Nachlassrichter (in BaWü: Notar?) die besagten Dinge in den übrigen Bundesländern überhaupt nichts angehen (Rechtspflegerzuständigkeit für Entlassung und Vergütung), es sei denn, sie setzen sich vorsätzlich über die bestehenden funktionellen Zuständigkeitsregelungen hinweg. In der Sache selbst sind die Vorhaltungen der beiden letzten amtierenden Nachlassrichter - um höflich zu bleiben - von einer völligen Verkennung der Rechtslage gekennzeichnet.

    In einem meiner Vortragsmanuskripte finden sich zur vorliegenden Problematik folgende Ausführungen:

    Nach § 1964 Abs. 1 BGB hat das Nachlassgericht das Erbrecht des Fiskus festzustellen, wenn der Erbe nicht innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist ermittelt wird. Diese Rechtslage wurde von interessierter Seite zum Anlass genommen, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Feststellung des Fiskuserbrechts in einer Weise herunterzuschrauben, dass die aus Sicht des Fiskus "vermögensentziehende" Nichtfeststellung des Fiskuserbrechts quasi als Amtspflichtverletzung des Nachlassgerichts und damit im Ergebnis auch als Pflichtwidrigkeit des bestellten Nachlasspflegers erscheint.[286] Diese zweifelhafte These hat durch eine aktuelle fachzeitschriftliche Veröffentlichung neue Nahrung erhalten, in welcher aus insolvenzrechtlicher Sicht - also wiederum von interessierter Seite - der Vorwurf erhoben wird, dass

    ● Nachlasspfleger den ihnen anvertrauten Nachlass zum eigenen vergütungsrechtlichen Vorteil auf Dauer "totverwalten", indem sie bei überschuldeten Nachlässen keinen Antrag auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens stellen,[287] dass
    ● die Rechtspfleger der Nachlassgerichte dieser Verfahrensweise Vorschub leisten, indem sie mittels Duldung dieses Pflegerhandelns "sehenden Auges eine Auszehrung des Nachlasses zulassen" und es darüber hinaus durch die Nichtfeststellung des Fiskuserbrechts "bewusst vereiteln", dass mit dem als Erbe festgestellten Fiskus ein insolvenzantragspflichtiger Beteiligter vorhanden ist,[288] und dass
    ● diese Praxis "offenbar in bestimmten Bundesländern gelebt wird", in welchen die Feststellung des Fiskuserbrechts "systematisch nicht stattfindet."[289]

    Da diese realitätsfernen und von einem gewissen erbrechtlichen Wahrnehmungsdefizit getragenen Thesen gegen sich selbst sprechen, erübrigt es sich, ihnen eine Aufmerksamkeit zuteil werden zu lassen, die ihnen aufgrund ihrer rechtlichen "Qualität" nicht zukommt. Der diesen zweifelhaften Thesen innewohnende und an die Rechtspfleger der Nachlassgerichte adressierte Vorwurf der Rechtsbeugung kann allerdings nicht unwidersprochen bleiben, weil der Autor der besagten Abhandlung im Ergebnis darauf abhebt, dass Nachlasspfleger und Rechtspfleger zum Schaden der Nachlassgläubiger und des Fiskus unter vorsätzlicher Nichtbeachtung des geltenden Rechts "gemeinsame Sache" machen. Derlei böswillige und zudem gänzlich unbelegte Behauptungen und Unterstellungen genügen nicht dem wissenschaftlichen Anspruch, dem eine fachzeitschriftliche Abhandlung und der sie verfassende Autor zu genügen hat.


    [286] Holl Rpfleger 2008, 285. Hiergegen zu Recht Niewerth/Neun/Schnieders Rpfleger 2009, 121.
    [287] Roth ZInsO 2013, 1567, 1569.
    [288] Roth ZInsO 2013, 1567, 1570
    [289] Roth ZInsO 2013, 1567, 1568.
    -----------------------------------
    Es findet sich genügend einschlägige Literatur, wonach der Nachlasspfleger (1) mit dem Einverständnis aller Nachlassgläubiger und (2) nach dem durch Aufgebot erfolgten Ausschluss etwaiger unbekannter Nachlassgläubiger zur Vermeidung einer Nachlassinsolvenz selbst eine Verteilung des Nachlasses vornehmen kann. Wer dies bestreitet, läuft Gefahr, sich dem Vorwurf der völligen erbrechtlichen Ahnungslosigkeit auszusetzen.

    Damit - und erst aufgrund dieser allgemeinen und vom Einzelfall losgelösten Erwägungen - beantwortet sich auch die aus Moderatorensicht zulässige Frage nach einer begründeten Kürzung der Vergütung. Denn wenn der Nachlasspfleger - wie hier - alles richtig gemacht hat, stellt sich die Frage nach einer Kürzung der Vergütung überhaupt nicht.

  • Es findet sich genügend einschlägige Literatur, wonach der Nachlasspfleger (1) mit dem Einverständnis aller Nachlassgläubiger und (2) nach dem durch Aufgebot erfolgten Ausschluss etwaiger unbekannter Nachlassgläubiger zur Vermeidung einer Nachlassinsolvenz selbst eine Verteilung des Nachlasses vornehmen kann. Wer dies bestreitet, läuft Gefahr, sich dem Vorwurf der völligen erbrechtlichen Ahnungslosigkeit auszusetzen.

    Der Beweis dürfte hier wohl erbracht worden sein....

    Und nun noch zum Thema Pflicht zum Insolvenzantrag:

    Ist nicht genügend Masse (idR. ca. 4.000 €) vorhanden um eine Insolvenz zu beantragen, ist der Insolvenzantrag ohnehin untunlich. Und danach sieht es hier ohnehin aus, so dass wohl selbst mit Insolvenzantrag kein Verfahren eröffnet worden wäre, oder?


    Ich empfehle übrigens die sehr ausführliche Darstellung in: Schulz, Handbuch Nachlasspflegschaft, ZErb Verlag § 9 Rn 38 ff (Abwicklung bei überschuldetem Nachlass)

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  • Zur Vervollständigung:


    Der Einwand mangelhafter Amtsführung ist bei der Festsetzung der Nachlasspflegervergütung nach 56 g I FGG grundsätzlich unerheblich, es sei denn, der Umfang der Tätigkeit wäre bei pflichtgemäßem Verhalten wesentlich geringer anzusetzen.KG, Beschluß vom 10. 7. 2007 - 1 W 454/03 (NJW-RR 2007, 1598)

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  • Und eine Kürzung der Vergütung mit der Begründung, dass das Gericht eine andere Verfahrensweise für zweckmäßiger gehalten hätte als der insoweit eigenverantwortlich handelnde Nachlasspfleger, kommt erst recht nicht in Betracht.

    Aber wir beten jetzt schon - wieder einmal - etwas vor, was völlig klar ist.

  • Ich bin nur fassungslos über den geschilderten Sachverhalt. Natürlich hat jeder (neue) Richter das Recht, eine andere Meinung zu vertreten, als sein Vorgänger.

    Dennoch sollte diese Meinung aber zumindest gesetzeskonform sein und doch bitte zumindest auch berücksichtigen, dass offensichtlich die bisherige Vorgehensweise der Pflegerin mit dem Gericht (wer auch immer damals zuständig war) abgestimmt war. Nun heute so zu tun, als hätte die Pflegerin hier vorsätzlich und eigenmächtig falsche Entscheidungen getroffen (die sie wohl nicht hat und darüber hinaus sogar hat eigenständig treffen können!) ist gelinde gesagt unschön. An was soll man sich denn als Pfleger noch halten, wenn man sich mit dem Gericht abstimmt?

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  • Als Nachlasspfleger habe ich den Nachlass zu sichern und zu verwalten. Wie TL schon sagte, habe ich keine Verpflichtung die Nachlassinsolvenz zu beantragen. Alle Gläubiger waren - wirklich ohne Stress - sofort "ruhig" und teilten mir schriftlich mit, dass sie mit meiner Vorgehensweise einverstanden sind.

    Wenn einer der ersten beiden Nachlassrichter die Feststellung des Fiskus beabsichtigt hätte, ja hätte ich doch mit Sicherheit nicht widersprochen. Beide wollten dieses jedoch nicht.

    Ok, ich werde meine Beschwerde nun vorbereiten. Ich wollte nur noch Lücken schließen - keine Rechtsberatung ;)
    Vielen Dank.

    Natürlich handelt dieser Fall in Baden- Württemberg.

  • Wenn einer der ersten beiden Nachlassrichter die Feststellung des Fiskus beabsichtigt hätte, ja hätte ich doch mit Sicherheit nicht widersprochen.

    Du wärst m.E. auch nicht beschwerdeberechtigt :)

    Spielt der Fall Richtung Allgäu? Dein Nick hat mich nämlich etwas "aufhorchen lassen" :)

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  • Wir haben´s per PN geklärt :D

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  • Cromwell:


    Ich glaube das NLG hat halt einfach einen Fehler gemacht. Das kann ja mal vorkommen...zumindest mir passiert das (leider) ständíg :)

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  • @Irischa:

    Versprochen! Aber schön dich im Forum zu "sehen". Wir haben hier eine Menge Spass...und Arbeit :)
    Sei herzlich willkommen!

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  • Losgelöst vom eigtl Sachverhalt allgemein:

    Dann sagt mir doch mal bitte unter welchen Voraussetzungen ihr die Einleitung eines Nachlassinsolvenzverfahrens für sinnvoll erachtet.

    Es kann des weiteren für die Überlegung zur Durchführung eines Gläubigeraufgebots nämlich nicht angehen für z.B. folgende in der Realität oft vorkommende Fälle:
    Tante Emma verstirbt kinderlos und ohne weitere bekannte Verwandte mit Vermögen von ca. 30.000 EUR. Sie hatte ne kleine gemietete 2-Zimmer Wohnung ohne werthaltigen Gegenstände mit den ganz üblichen Verbindlichkeiten Miete, Nebenkosten, Strom und Telefon. Da kann es doch nicht angehen, dass der Nachlasspfleger zum einen seinen Stundenansatz gemessen an dem Nachlass ins "unermessliche" schraubt, nur weil er bespielsweise "zufällig" Rechtsanwalt ist und zum anderen ein aus meiner Sicht sinnloses Gläubigeraufgebot durchführt, worüber er nach RVG gemäß § 1835 BGB abrechnet, auf die sich sowieso die üblichen Gläubiger melden, und damit den Nachlass mithin soweit runterschraubt, weil er vllt auch Ergebnisse aus der Erbenermittlung über einen längeren Zeitraum zurückhält, dass kein Nachlass mehr vorhanden ist. Da kann mir keiner an der Stelle sagen, dass die Entlohnung des Nachlasspflegers in gewisser Weise einen faden Beigeschmack erhält. Und machen wir uns nichts vor: das eingereichte Stundenprotokoll kann immer plausibel gegenüber dem Nachlassgericht ausgestaltet werden.

  • In der Konstituierungsphase steht dem Nachlasspfleger im Verhältnis zu den Nachlassgläubigern die Dreimonatseinrede des § 2014 BGB zur Seite, so dass sich eine etwaige Überschuldung des Nachlasses in diesem Zeitraum in der Regel herauskristallisiert. Erscheint der Nachlass überschuldet, halten sich Aktiva und Passiva des Nachlasses in etwa die Waage oder steht aufgrund der vorrangig zu bedienenden Vergütungsansprüche des Nachlasspflegers im Raum, dass der Nachlass nicht zur Wegfertigung aller Verbindlichkeiten ausreicht, liegt es grundsätzlich im Interesse der Nachlassgläubiger, dass eine Regelung der Verbindlichkeiten außerhalb des Nachlassinsolvenzverfahrens erfolgt, weil die Kosten des Insolvenzverfahrens - unter Einrechnung der Insolvenzverwaltervergütung - die Kosten der Nachlasspflegschaft in aller Regel weit übersteigen.

    Eine solche Regelung der Nachlassverbindlichkeiten außerhalb des Insolvenzverfahrens kommt aber natürlich nur in Betracht, wenn Gewissheit über die Gesamtheit der Nachlassverbindlichkeiten besteht. Das Aufgebot der Nachlassgläubiger verschafft diese Gewissheit und jeder Nachlasspfleger würde fahrlässig handeln, wenn er ein solches Aufgebotsverfahren nicht durchführt. Von einem "überflüssigen" Aufgebotsverfahren kann somit keine Rede sein.

    Zudem kommt eine Regelung der Nachlassverbindlichkeiten außerhalb des Insolvenzverfahrens nur in Betracht, wenn alle Nachlassgläubiger mit dieser Verfahrensweise einverstanden sind, wobei das Aufgebotsverfahren darüber Gewissheit verschafft, dass auch wirklich alle - nicht ausgeschlossenen - Nachlassgläubiger ihr Einverständnis erklärt haben.

    Unter diesen Prämissen kann ich die von meinem Vorredner geltend gemachten Bedenken gegen die geschilderte Verfahrensweise nicht nachvollziehen. Denn es bleibt sowieso kein Nachlass für die unbekannten Erben übrig und die Gläubiger erhalten auf ihre Forderungen eine Quote, die in der Regel weit über der im Insolvenzverfahren zu erzielenden Quote liegt.

    Dass der Nachlasspfleger für die betreffende Tätigkeit vergütet wird, liegt in der Natur der Dinge. Der Insolvenzverwalter würde in gleicher Weise - und regelmäßig viel höher - vergütet.

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