Pfändungsbeschluss, nachfolgender Überweisungsbeschluss

  • Hallo Forengemeinde,

    die Gläubigerseite (wir vertreten den Schuldner) hat zunächst einen Antrag auf Erlass eines Pfüb gestellt und auch ein vorläufiges Zahlungsverbot zustellen lassen. Da das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar war, erging offenbar von dem Vollstreckungsgericht eine Zwischenverfügung, sodass alsdann später ein Pfändungsbeschluss (720a ZPO) erging. Zwischen dem ursprünglichen Antrag und Zustellung des Pfändungsbeschlusses vergingen ca. 3 Monate. In dieser Zeit hat die Gläubigerseite regelmäßig vorläufige Zahlungsverbote zustellen lassen und verlangt jetzt die Zahlung der jeweiligen GV-Kosten von unserem Mandanten. Ist unser Mandant hierzu verpflichtet? Für die allererste Zustellung wäre das ja in Ordnung.

    Da das Berufungsverfahren nunmehr rechtskräftig abgeschlossen ist, hat die Gläubigerseite den Antrag auf Erlass eines Überweisungsbeschlusses gestellt und RA-Gebühren hierfür in Ansatz gebracht. Ist der Antrag eine neue Angelegenheit oder gehört dieser Antrag zum Pfändungsbeschluss?

    Leider habe ich zu diesen Themen bisher nichts finden können.

    Wenn mir jemand eine Fundstelle benennen könnte, würde ich mich freuen.

    Ich bedanke mich schon jetzt für Antworten und/oder Fundstellen.

    LG Enzian

    Einmal editiert, zuletzt von Enzian (26. März 2014 um 19:26)

  • Zwischen dem ursprünglichen Antrag und Zustellung des Pfändungsbeschlusses vergingen ca. 3 Monate. In dieser Zeit hat die Gläubigerseite regelmäßig vorläufige Zahlungsverbote zustellen lassen und verlangt jetzt die Zahlung der jeweiligen GV-Kosten von unserem Mandanten. Ist unser Mandant hierzu verpflichtet? Für die allererste Zustellung wäre das ja in Ordnung.


    Kommt drauf an, warum die erste Monatsfrist (nach der ersten Vorpfändung) verstrichen ist. Wenn der Gläubiger aus Nachlässigkeit die Frist versäumt, gibt es Stimmen in der Rechtsprechung und Literatur, die einen Erstattungsanspruch für die nochmalige Vorpfändung verneinen (Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., Rn. 426 zu Nr. 3309 VV; OLG Köln, Rpfleger 2001, 149, 151 re. Sp. letzter Abs.; LAG Köln, MDR 1993, 915).

    Da das Berufungsverfahren nunmehr rechtskräftig abgeschlossen ist, hat die Gläubigerseite den Antrag auf Erlass eines Überweisungsbeschlusses gestellt und RA-Gebühren hierfür in Ansatz gebracht. Ist der Antrag eine neue Angelegenheit oder gehört dieser Antrag zum Pfändungsbeschluss?


    Ebenso wie die (auch mehrmaligen) Vorpfändungen untereinander und mit dem Antrag auf Erlaß des Pfändungsbeschlusses nur eine Angelegenheit darstellen (BGH, Rpfleger 2005, 53), bildet auch die Erwirkung des Überweisungsbeschlusses nach dem vorherigen Pfändungsbeschluß nur eine Angelegenheit (Schneider/Wolf, RVG, 7. Aufl., § 18 Rn. 63).

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  • Danke Bolleff,


    ich denke, dass die erste Frist deshalb verstrichen ist, weil die Gläubigerseite zunächst einen "falschen" Antrag gestellt hat. Das nächste vorläufige Zahlungsverbot wurde vor Ablauf des vorherigen Zahlungsverbotes zugestellt. Damit wird aber die Wirkung des vorläufigen Zahlungsverbotes ja nicht verlängert. Ich werde mal bei dem Vollstreckungsgericht nachfragen, ob überhaupt ein Hinweis gegeben worden ist, dass ein vorläufiges Zahlungsverbot zugestellt wurde bzw. die Zustellung veranlasst worden ist. Ggf. hat die Gläubigerseite ja hier auch noch eine "Mitschuld". Dann blieben ja nur die Zustellungskosten für das letzte vorläufige Zahlungsverbot, die der Schuldner zu tragen hätte.


    Wir werden mal die Zustellung des Überweisungsbeschlusses abwarten. Mal sehen ob die RA-Gebühren evtl. vom Rechtspfleger gestrichen worden sind.

  • Ich muss das Thema noch einmal aufgreifen, auch wenn der Überweisungsbeschluss immer noch nicht vorliegt.

    Der Gläubiger hat in dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses vergessen, die RA-Gebühren doppelt zu berechnen, da sich der Antrag gegen Eheleute richtet. Kann die weitere Gebühr jetzt im Antrag auf Erlass des Überweisungsbeschlusses noch geltend macht werden, obwohl sie im Pfändungsbeschluss nicht enthalten ist?

    Das Berufungsgericht hat das Urteil der ersten I. Instanz zum Nachteil der Gläubigerseite geändert, sodass unsere Mandanten nunmehr ca. 2.000,00 € weniger zahlen müssen. Wenn ich die Kommentierung zum § 788 ZPO richtig verstanden habe, reduzieren sich die RA-Gebühren nachträglich, da sich jetzt GW aus der reduzierten Forderung ergibt.

    Bezüglich der GK habe ich das hier im Forum so verstanden, dass der Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses und der spätere Antrag auf Erlass des Überweisungsbeschlusses eine Angelegenheit ist und die Gebühr nur einmal anfällt. Da das gemeinsame Konto gepfändet wurde, entfällt auch die Gebühr pro Schuldner.

    Inwieweit können Zustellungskosten für vorläufige Zahlungsverbote in den Überweisungsbeschluss aufgenommen werden, die betragsmäßig im Pfändungsbeschluss nicht enthalten sind?

    Über Antworten freue ich mich.

    LG Enzian

  • Ach, warte doch erst mal ab, was da so für ein Überweisungsbeschluss wg. welcher Forderungen so reinflattert; dann kann man sich ja ggf. immer noch x konkret über etwaige Ansätze unterhalten.

  • Kann die weitere Gebühr jetzt im Antrag auf Erlass des Überweisungsbeschlusses noch geltend macht werden, obwohl sie im Pfändungsbeschluss nicht enthalten ist?


    Nein, da diese (im PfB vergessenen) Kosten ja gerade nicht von der Pfändung umfaßt sind. Dann können sie aber auch nicht dem Gläubiger überwiesen werden.

    Das Berufungsgericht hat das Urteil der ersten I. Instanz zum Nachteil der Gläubigerseite geändert, sodass unsere Mandanten nunmehr ca. 2.000,00 € weniger zahlen müssen. Wenn ich die Kommentierung zum § 788 ZPO richtig verstanden habe, reduzieren sich die RA-Gebühren nachträglich, da sich jetzt GW aus der reduzierten Forderung ergibt.


    Ja, der Erstattungsanspruch des Gläubigers (nicht die Gebühren seines RA - diese kann er ja von seinem Mandanten weiterhin fordern) reduziert sich (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. 2013, Rn. 145 zu Nr. 3309 VV; BGH, MDR 2004, 352 mwN.).

    Bezüglich der GK habe ich das hier im Forum so verstanden, dass der Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses und der spätere Antrag auf Erlass des Überweisungsbeschlusses eine Angelegenheit ist und die Gebühr nur einmal anfällt. Da das gemeinsame Konto gepfändet wurde, entfällt auch die Gebühr pro Schuldner.


    Der Antrag auf Erlaß des PfB und des ÜB sind sowohl für den RA als auch das Gericht dieselbe Angelegenheit (für die GK: vgl. Anm. S. 2 zu Nr. 2111 KV GKG).

    Inwieweit können Zustellungskosten für vorläufige Zahlungsverbote in den Überweisungsbeschluss aufgenommen werden, die betragsmäßig im Pfändungsbeschluss nicht enthalten sind?


    Hier gilt das oben Gesagt: Ich kann nichts überweisen (lassen), was ich nicht als Pfändungsforderung gepfändet habe.

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    Einmal editiert, zuletzt von Bolleff (9. April 2014 um 14:14)

  • Danke für die Antworten.

    Ich würde ja die Zustellung des Überweisungsbeschlusses abwarten und sehen, welche Beträge berücksichtigt worden sind. Da der RA uns bereits eine Forderungsaufstellung nach Zahlung des Mandanten (Hauptforderung + Zinsen) übersandt hat, versuchen wir gerade, dem RA diverse Positionen "auszureden". Die Mandanten sind ja grundsätzlich bereit zu zahlen. Aber auch nur Beträge, die korrekt sind.

    Bezüglich der GK zur Klarstellung. Zwei Anträge = 1 Angelegenheit. 2 Schuldner (Eheleute), deren Gemeinschaftskonto gepfändet wird. Es entsteht 1 x die Festgebühr da sie denselben Anspruch und denselben Vollstreckungsgegenstand betreffen. Sorry, dass ich noch mal nachfrage. Wenn ich mir die Beiträge (teilweise etwas älter) im Forum ansehe, scheint es wohl unterschiedliche Auffassungen zu geben.

  • Ich hät' ja simpel gedacht: 2 Schuldner = 2 x Gebühr.

    Insofern kann ich da ggf. differenziert anderweitig Erhellendes jetzt leider nicht zu beitragen, sorry. :oops:

  • Bezüglich der GK zur Klarstellung. Zwei Anträge = 1 Angelegenheit. 2 Schuldner (Eheleute), deren Gemeinschaftskonto gepfändet wird. Es entsteht 1 x die Festgebühr da sie denselben Anspruch und denselben Vollstreckungsgegenstand betreffen.


    Nein, die Anm. S. 1 zu Nr. 2111 KV GKG sagt: "Richtet sich ein Verfahren gegen mehrere Schuldner, wird die Gebühr für jeden Schuldner gesondert erhoben." Also entsteht bei Gericht für den Antrag auf Erlaß des PfB die Festgebühr von 20 € zweimal, da der PfB ja zwei Schuldner (Ehepartner) betrifft. Auch für den Gläubiger-RA bildet die ZV gegen mehrere Schuldner jeweils eine gesonderte Angelegenheit (da es in der ZV keine Streitgenossenschaft der Schuldner gibt), so daß für ihn eine 0,3 Gebühr nebst der jeweiligen Auslagenpauschale doppelt entsteht.

    Wenn der Gläubiger-RA nun den Antrag auf Erlaß des ÜB stellt, fällt aufgrund der Anm. S. 2 zu Nr. 2111 KV GKG bei Gericht keine weitere Gebühr mehr an (vgl. Hartmann, KostG, 43. Aufl. 2013, Rn. 9 zu Nr. 2111 KV GKG). Beim ihm (Gläubiger-RA) bildet das jeweilige PfB-Verfahren gegen den jeweiligen Schuldner (Ehepartner) zusammen mit dem Antrag auf Erlaß des ÜB gegen den jeweiligen Schuldner (Ehepartner) dieselbe Angelegenheit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG. Er erhält also auch keine weitere Vergütung.

    Und wenn die Schuldner Gesamtschuldner des Gläubigers sind, haften beide Schuldner auch für die Kosten der ZV (gegen den jeweiligen Ehepartner) als Gesamtschuldner (§ 788 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

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  • Bezüglich der GK bin ich über dieses Thema gestolpert.


    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…-zwei-Schuldner


    Ja, und was schlußfolgerst Du jetzt daraus? Für den Anfall der Festgebühr ist allein entscheidend, ob sich das Verfahren gegen einen oder mehrere Schuldner richtet. Dann fällt die Festgebühr einmal oder eben mehrfach an (vgl. auch Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl. 2013, Rn. 846a). Für den späteren Antrag auf Erlaß des ÜB fällt dann aber keine weitere Festgebühr an (vgl. auch hier wieder Stöber, aaO., Rn. 846).

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