Hallo zusammen,
Antragstellerin begehrt BerH für eine BerH-fähige Angelegenheit.
Bei dem einzusetzenden Einkommen komme ich unter Berücksichtigung der "unstreitigen" Sachen auf einen Betrag von 50,00 EUR.
Allerdings habe ich eine Rentenversicherung noch nicht berücksichtigt, die mit einem monatlichen Beitrag von 40,00 EUR zu Buche schlägt.
Hierbei handelt es sich nicht um eine Riesterrente, sondern um eine "Rentenversicherung", die Leistungen im Todesfall laut Versicherungsschein ausweist, nach Eintritt eines gewissen Alters als Einmalzahlung oder alternativ rentenweise ausgezahlt werden kann und die derzeit einen Rückkaufswert von knapp 2.500,- € ausweist (kein weiteres Vermögen vorhanden). Laut der Aufstellung ist der Rückkaufswert in zwei Jahren bereits bei ca. 4.000,- €.
Meine Überlegung:
Die Rentenversicherung ist am ehesten mit einer kapitalbildenden Lebensversicherung vergleichbar. Es wird Kapital angespart, das verfügbar wäre (Rückkaufswert) und bei einem höheren Rückkaufswert würde ich die RV als einzusetzendes Vermögen ansehen. Derzeit liegt sie allerdings noch unter dem Schonbetrag.
Daher kann ich auch die monatlichen Einzahlungen in die RV nicht berücksichtigen. Sie dienen zwar aus subjektiver Sicht des ASt der Gewährleistung einer (zusätzlichen) Rente, wirtschaftlich wird jedoch Vermögen angespart. Daher wären die Einzahlungen nicht zu berücksichtigen und BerH wegen Nichtvorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen zu versagen. Ich behandle die "RV" also wie einen Bausparvertrag, ein Sparbuch, eine kapitalbildende Lebensversicherung oder Vergleichbares.
Seht ihr das genau so? Und wenn ja, warum nicht?