Ich bräuchte ein paar Ansichten zur Auslegung von folgendem gemeinschaftlichen handschriftlichen Testament nach Eintritt des 2. Erbfalles:
"... nach dem Tode des Erstversterbenden soll der Längstlebende unser ganzes Vermögen erben. Geschwister, Neffen, Nichten und deren Abkömmlinge sollen nichts erben.
Auch nach dem Tode des Längstlebenden sollen die Geschwister, Neffen, Nichten, und deren Abkömmlinge nichts erben.
Wer nach dem Tode des Längstlebenden unser Vermögen erben soll, bestimmen wir noch gesondert und fügen dies als Ergänzung diesem Testament bei.
Der Längstlebende kann diese Bestimmung eigenmächtig ändern. ..."
Eine Ergänzung wurde nie gefertigt. Erben der 1. Ordnung gibt es nicht. Die Erben der 2. Ordnung sind ausgeschlossen. In der 3. Ordnung gibt es potentielle Erben (eine Ahnentafel liegt mir vor); allerdings könnte durch den vorletzten Absatz eine Auslegung auch dergestalt erfolgen, dass auch die weiteren Ordnungen ausgeschlossen sind, mit der Folge Fiskuserbrecht.
Wie ist Eure Meinung?