PfÜB: Geltendmachung von Säumniszuschlägen gem § 193 VVG

  • Hallo zusammen!

    Ich habe eine Frage und hoffentlich kann mir jemand dabei weiterhelfen.:oops:

    Es liegt mir ein Antrag einer Versicherungsgesellschaft auf Erlass eines Pfübs vor. Titel ist ein Vollstreckungsbescheid.
    Soweit, sogut.
    Nun macht diese Gesellschaft Säumniszuschläge gem. § 193 VI S. 8 VVG (a.F.) geltend.
    Diese stehen auch so im Vollstreckungsbeischeid.

    Meine Frage ist nun: Können aus einem Vollstreckungsbescheid solche Ansprüche beigetrieben werden?
    Bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung beispielsweise ist es ja so, dass die Tatsache, dass eine unerlaubte Handlung vorgelegen hat, von einem erkennenden Gericht festgestellt werden muss. Verhält sich das hier genauso? :gruebel:

    Mein Ausbilder und ich sind nun zu der Ansicht gelangt, dass es sich bei den hier geltend gemachten Säumniszuschlägen ebenso verhalten müsste.
    Es wäre super, wenn mir jemand sagen könnte, wie dieser Sachverhalt an anderen Gerichten gehandhabt wird und ob es dazu evtl. schon Entscheidungen gibt. Ich habe nämlich leider keine gefunden...

    Vielen Dank schon mal! :)

  • Meiner Erinnerung nach habe ich die gelten lassen. Das Pfüb-Formular sieht ja diese Beträge eindeutig in einer extra Zeile vor.

    Nachtrag: Ich finde nicht, das Säumnis mit unerlaubter Handlung gleichgesetzt werden sollte. Säumniszuschläge kann jeder x-beliebige im Mahnbescheid geltend machen.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti


  • Nachtrag: Ich finde nicht, das Säumnis mit unerlaubter Handlung gleichgesetzt werden sollte. Säumniszuschläge kann jeder x-beliebige im Mahnbescheid geltend machen.

    Danke erst mal für die Antwort. Aber ich glaube, du hast meine Frage falsch verstanden, bzw ich habe sie blöd gestellt.
    Dass dem gläubiger der Säumniszuschlag zusteht, ist ja eindeutig.
    Meine Frage war eher dahingehend gerichtet, ob es ausreichend ist, wenn es im VOLLSTRECKUNGSBESCHEID als solcher gekennzeichnet ist, oder ob (eben wie bei unerlaubten Handlungen) diese Feststellung durch einen Richter getroffen werden muss.

    Bei anderen Titeln, wo also ein Richter "drüber geschaut" hat, würde ich es einfach gelten lassen. Aber bei Vollstreckungsbescheiden finde ich das aufgrund der fehlenden Kontrolle nicht in Ordnung. Wie du schon sagt, kann das jeder einfach im Mahnverfahren angeben...

  • Nein, Säumniszuschläge sind wie Zinsen. Wenn tituliert, dann entsprechend fortlaufend. Ich weiß nicht, wo da genau ein Problem sein soll.

    Es ist zwar gesellschaftlich überdenkenswert, wenn sich Krankenkassen einen monatlichen Zins von 1 % sichern können, womit sie die Kredithaie um Längen übertreffen. Aber wenn das so tituliert ist und auch gesetzlich so zusteht, dann kriegen sie das auch.

  • Hallo,

    ich habe hier Anträge zweier Versicherungen auf Erlass je eines PfÜBs vor mir, in welchem auch jeweils Säumniszuschläge gem. § 193 Abs. 6 Satz 2 VVG beansprucht werden.

    Der Betrag ist immer mit 0,00 € beziffert und die Zuschläge sind auch nicht tituliert. Sie tauchen auch nicht in der Forderungsaufstellung auf.

    Wie ist nun zu tun? Passage streichen lassen, PfÜB erlassen?

  • Na ob der Gläubiger das Kreuzchen nicht setzt oder setzt und eine 0 dazu schreibt, ist mir Rille.
    Streich es für Deine Sicherheit - meinem Empfinden nach hat der (Groß)Gläubiger(Vertreter) das Kreuz da immer sitzen, wenn er Versicherungsbeiträge geltend macht. Aber die Prüfinstanz (automatische oder intellektuelle vor dem Bildschirm) weiß, dass die nicht tituliert sind.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

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  • Hallo,

    ich habe hier Anträge zweier Versicherungen auf Erlass je eines PfÜBs vor mir, in welchem auch jeweils Säumniszuschläge gem. § 193 Abs. 6 Satz 2 VVG beansprucht werden.

    Der Betrag ist immer mit 0,00 € beziffert und die Zuschläge sind auch nicht tituliert. Sie tauchen auch nicht in der Forderungsaufstellung auf.

    Wie ist nun zu tun? Passage streichen lassen, PfÜB erlassen?


    Bei einer Angabe von 0,00 € finde ich auch nicht so recht, dass da was beansprucht wird.

    ;)

  • Ich würde das streichen, damit der Pfändungspflandgläubiger nicht auf die Idee kommt, hier wäre wegen auch laufender Säumniszuschläge gepfändet, die zwar derzeit 0,00 € betrügen, jedoch später ... Wo keine Titulierung, da auch keine Vollstreckung, da mag er ruhig 0,00 € hinschreiben. Wehret den Anfängen!

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