Hallo zusammen!
Ich habe eine Frage und hoffentlich kann mir jemand dabei weiterhelfen.
Es liegt mir ein Antrag einer Versicherungsgesellschaft auf Erlass eines Pfübs vor. Titel ist ein Vollstreckungsbescheid.
Soweit, sogut.
Nun macht diese Gesellschaft Säumniszuschläge gem. § 193 VI S. 8 VVG (a.F.) geltend.
Diese stehen auch so im Vollstreckungsbeischeid.
Meine Frage ist nun: Können aus einem Vollstreckungsbescheid solche Ansprüche beigetrieben werden?
Bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung beispielsweise ist es ja so, dass die Tatsache, dass eine unerlaubte Handlung vorgelegen hat, von einem erkennenden Gericht festgestellt werden muss. Verhält sich das hier genauso?
Mein Ausbilder und ich sind nun zu der Ansicht gelangt, dass es sich bei den hier geltend gemachten Säumniszuschlägen ebenso verhalten müsste.
Es wäre super, wenn mir jemand sagen könnte, wie dieser Sachverhalt an anderen Gerichten gehandhabt wird und ob es dazu evtl. schon Entscheidungen gibt. Ich habe nämlich leider keine gefunden...
Vielen Dank schon mal!