Pfändbarkeit Einstiegsgeld SGB II

  • Ich habe hier eine Konstellation, zu der mich Meinungen interessieren würden.

    Schuldner (12 Jahre Psychatrieerfahrung, kein Berufsabschluss) bezieht ALG II Leistungen. Soweit kein Problem, auch wenn die Leistungen dem Grunde nach laut BGH gem. § 54 IV SGB I der Pfändung unterliegen und insbesondere § 17 SGB XII nicht anwendbar ist. Pfändbares ergibt sich bei knapp 990,00 € jedenfalls nicht. Nunmehr macht sich der Schuldner selbständig, da auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelbar. Vom Jobcenter wird der Einstiegsgeld gem. § 16b SGB II in Höhe von knapp 300,00 € für 24 Monate bekommen. Und jetzt beginnt das Problem: Aus meiner Sicht ist das Einstiegsgeld, obwohl ja letztlich zweckgebunden, gem. § 54 Abs. 4 SGB I pfändbar. Bei knapp 1.200,00 € ergäbe sich daher ein pfändbarer Betrag. Würde mich natürlich nicht stören. Beim Einstiegsgeld handelt es sich aber um eine Ermessensleistung. Und das Jobcenter hat mitgeteilt, im Fall der Pfändung diese Einstiegsgeldleistungen aufzuheben, da man nicht bereit sei, die Gläubiger mit Einstiegsgeldleistungen faktisch zu befriedigen. Als Folge wäre der Schuldner wieder im unpfändbaren Bereich. Der sagt aber, dass er ohne Einstiegsgeld seinen Laden gleich wieder schließen könne, da er das Geld für die Anlaufphase dringend brauche. Garniert mit dem üblichen "ich nehme mir einen Strick" etc. Mein Gedanke: Was, wenn der Schuldner hier gem. § 850 Ib) ZPO beantragt, die Pfändungsgrenze entsprechend aus beruflichen Gründen zu erhöhen? Letztlich ginge dies doch nicht zu Lasten der Gläubiger, da das Jobcenter ja andernfalls die Leistungen einstellt und die auch nicht erhalten. Hat jemand Bedenken oder wie seht Ihr das?

  • Ich würde einen solchen Beschluss machen und das Einstiegsgeld/bzw. sein Gesamteinkommen freigeben, wenn ich davon überzeugt bin, dass das Einstiegsgeld tatsächlich eingestellt wird, wenn es in die Inso-Masse geht. Welche ZPO-Vorschrift jetzt tatsächlich Anwendung findet, müsste man nochmal überlegen. Aber da ist der Rpfl. ja in der Lage sich was zurecht zubiegen.;) Im Rahmen des rechtlich Richtigen natürlich.

  • Da sich der Schuldner aufgrund seiner Selbständigkeit wohl nunmehr selbst krankenversichern müsste, ist dieser Betrag vorab von seinem Einkommen abgezogen werden.

    Die Wahrscheinlichkeit, dass der Restbetrag unter der Pfändungsgrenze liegt, ist nicht so klein.

  • @LfDC: Ja, das hatte ich mir auch schon überlegt. Mein bisheriges Problem ist aber, dass es sich bei diesen Einkünften ja letztlich um keine solchen handelt, die der Schuldner als Selbständiger selbst erwirtschaftet hat.

  • die er aber aufgrund der Selbstständigkeit erhält. Die Umsatzsteuervergütung wird ja auch nicht erwirtschaftet, gleichwohl nicht Masse.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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