Ich habe hier eine Konstellation, zu der mich Meinungen interessieren würden.
Schuldner (12 Jahre Psychatrieerfahrung, kein Berufsabschluss) bezieht ALG II Leistungen. Soweit kein Problem, auch wenn die Leistungen dem Grunde nach laut BGH gem. § 54 IV SGB I der Pfändung unterliegen und insbesondere § 17 SGB XII nicht anwendbar ist. Pfändbares ergibt sich bei knapp 990,00 € jedenfalls nicht. Nunmehr macht sich der Schuldner selbständig, da auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelbar. Vom Jobcenter wird der Einstiegsgeld gem. § 16b SGB II in Höhe von knapp 300,00 € für 24 Monate bekommen. Und jetzt beginnt das Problem: Aus meiner Sicht ist das Einstiegsgeld, obwohl ja letztlich zweckgebunden, gem. § 54 Abs. 4 SGB I pfändbar. Bei knapp 1.200,00 € ergäbe sich daher ein pfändbarer Betrag. Würde mich natürlich nicht stören. Beim Einstiegsgeld handelt es sich aber um eine Ermessensleistung. Und das Jobcenter hat mitgeteilt, im Fall der Pfändung diese Einstiegsgeldleistungen aufzuheben, da man nicht bereit sei, die Gläubiger mit Einstiegsgeldleistungen faktisch zu befriedigen. Als Folge wäre der Schuldner wieder im unpfändbaren Bereich. Der sagt aber, dass er ohne Einstiegsgeld seinen Laden gleich wieder schließen könne, da er das Geld für die Anlaufphase dringend brauche. Garniert mit dem üblichen "ich nehme mir einen Strick" etc. Mein Gedanke: Was, wenn der Schuldner hier gem. § 850 Ib) ZPO beantragt, die Pfändungsgrenze entsprechend aus beruflichen Gründen zu erhöhen? Letztlich ginge dies doch nicht zu Lasten der Gläubiger, da das Jobcenter ja andernfalls die Leistungen einstellt und die auch nicht erhalten. Hat jemand Bedenken oder wie seht Ihr das?