"Verzugsschaden", §788 ZPO

  • Hallo zusammen,

    ich habe hier einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses von einer GmbH, die ärztliche Leistungen abrechnet und die zunächst von den Greifvögeln und nunmehr von einer tonnenmachenden Rechtsanwaltskanzlei vertreten wird.

    In der Forderungsaufstellung erscheint ein Posten mit ca. 80,-€ als "Verzugsschaden".
    Auf meine Bitte einen entsprechenden Nachweis vorzulegen wurde mir geantwortet, dass "der Gesetzgeber in den letzten Jahren Inkassokosten als Verzugsschaden entsprechend §286 BGB auch durch eine Reihe neuer gesetzlicher Regelungen anerkannt hat".
    Nach §5 IV RDGEG seien Inkassounternehmen Rechtsanwälten gleichgestellt, da diese die gleichen Gebühren geltend machen dürften.

    Im vorgerichtlichen Bereich könne der Rechtsanwalt in durchschnittlichen Fällen eine 1,3 - Geschätsgebühr nach 2300 RVG beanspruchen.

    "entsprechende Gebühren stehen damit dem Inkassounternehmen zu. Gleiches muss in der nachgerichtlichen Langzeitüberwachung geltend."

    Es sei eine freie unternehmerische Entscheidung, die Gebühren zu kalkulieren; eine 1,5 Gebühr sei vielfach in der Rechtsprechung anerkannt.


    Ich bin der Meinung, dass eben nicht gleiches "für die nachgerichtliche Langzeitüberwachung" gelten muss, weil die notwendigen Tätigkeiten von Inkasso und Anwalt durch die Gebühren für die einzelnen Vollstreckungen umfassend abgegolten werden, und habe denen das auch mitgeteilt.


    Hierauf haben die relativ lapidar auf Zöller ZPO (§788 RN 13) verwiesen und im prinzip nochmal das gleiche geschrieben.

    Mich würde interessieren:
    Hattet ihr sowas schonmal? und wie würdet ihr damit umgehen/geht ihr damit um?

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Das hatte wohl jeder M-Sachen-Rechtspfleger schon mehrfach.

    Wenn sich die Inkassounternehmen fühlen wie Anwälte, dann sollen sie auch (nur) über RVG abrechnen. Da gibts in der Zwangsvollstreckung aber keine 1,3 Gebühren nach Nr 2300 VV RVG, sondern für jede Maßnahme eine 0,3 Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG.

    Eine Eingigungsgebühr gibts auch nur nach Kostenübernahmeerklärung durch den Schuldner, gegen Glaubhaftmachung und auch nur, wenn eine Einigung iSv 1000 VV RVG auch stattgefunden hat.

    Es ist doch die Masche, dass einige Inkassounternehmen da Fantasiepositionen in die FA schmuggeln. Wenn dann mal ein Kleckerchen bezahlt wird, dann - na klar - auf die Kosten, muss der Mandant halt warten, § 367 BGB. Oder die Inkassogeflechte kaufen gleich die Forderungen ganz ab und vollstrecken auf Teufel komm raus.

    Zum Thema: Verzugsschaden muss entweder tituliert sein, falls vor Erlass des Titels entstanden, oder es muss sich um notwendige Kosten nach § 788 ZPO handeln. Im Rahmen der Notwendigkeit ist auf das RVG abzustellen, dann gibt es maximal eine 0,3 Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG für jede belegte Vollstreckungsmaßnahme.


  • "entsprechende Gebühren stehen damit dem Inkassounternehmen zu. Gleiches muss in der nachgerichtlichen Langzeitüberwachung geltend."

    Wo kann der RA in der "nachgerichtlichen Langzeitüberwachung" noch Gebühren abrechnen, außer für tatsächliche ZV-Maßnahmen? :gruebel:

  • ;) danke, der Meinung bin ich auch...fällt mir angesichts der Selbstverständlichkeit der Sache nur schwer es ordentlich zu begründen-.-

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • ;) danke, der Meinung bin ich auch...fällt mir angesichts der Selbstverständlichkeit der Sache nur schwer es ordentlich zu begründen-.-

    Die Pos. "Verzugsschaden" 80,00 € ist nicht tituliert. Um i.S.d. § 788 Abs. 1 ZPO erstattungsfähige Vollstreckungskosten handelt es sich dabei ersichtlich nicht, jedenfalls wurde zu einer entsprechend kostenauslösenden Vollstreckungsmaßnahme nichts vorgetragen oder nachgewiesen.

    Und weg damit - ist schon viel zu lang.

    :D

  • ;) danke, der Meinung bin ich auch...fällt mir angesichts der Selbstverständlichkeit der Sache nur schwer es ordentlich zu begründen-.-

    "Inkassokosten sind lediglich insoweit erstattungsfähig, als sie in gleicher Angelegenheit auch bei einem Rechtsanwalt entstanden und notwenig gemäß § 788 Abs. 1 ZPO wären. Bei Rechtsanwälten entsteht für eine "nachgerichtliche Langzeitüberwachung" keine gesonderte Gebühr, sodass die entsprechenden Inkassogebühren alleine schon aus diesem Grund nicht erstattungsfähig sind."

    Gruß
    Peter

  • ;) danke, der Meinung bin ich auch...fällt mir angesichts der Selbstverständlichkeit der Sache nur schwer es ordentlich zu begründen-.-

    Die Pos. "Verzugsschaden" 80,00 € ist nicht tituliert. Um i.S.d. § 788 Abs. 1 ZPO erstattungsfähige Vollstreckungskosten handelt es sich dabei ersichtlich nicht, jedenfalls wurde zu einer entsprechend kostenauslösenden Vollstreckungsmaßnahme nichts vorgetragen oder nachgewiesen.

    Und weg damit - ist schon viel zu lang.

    :D

    Kann ich nur zustimmen. Für gleiche Arbeit gibt es das gleiche Geld. Sollte es zumindest geben. :D

    Nachgerichtlich gibt es für eine ZV Handlung eine 0,3 Gebühr. Alles andere entspringt einer Fantasie und ist unseriös. Ohne Nachweis sowieso.

    Dem Antragsteller bleibt ja zur Not noch das Rechtsmittel...

  • Inkassokosten sind –soweit die Inanspruchnahme eines Inkassodienstleisters bei objektiver Betrachtungsweise als notwendig angesehen werden kann- bis zur Höhe von vergleichbaren Anwaltskosten erstattungsfähig (Musielak/Lackmann ZPO 6. Aufl. § 788 Rn. 7 und LG Bremen JurBüro 2002, 212; Zöller/Stöber ZPO 27. Aufl. § 788 Rn. 12 „Inkassodienstleistungen“; Hk-ZV/Kessel 1. Aufl. § 788 ZPO Rn. 65).

  • Die Kosten eines Inkassobüros für das Betreiben von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen können bis zur Höhe der entsprechenden Rechtsanwaltsgebühren als Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 1 ZPO vollstreckt werden, soweit dadurch entsprechende Rechtsanwaltskosten erspart wurden, vgl. AG Villingen-Schwenningen JurBüro 2007, 90

  • VV 2300 RVG mag entstanden sein oder auch nicht. Dies braucht das Vollstreckungsgericht nicht zu beurteilen, denn für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen entsteht eine solche Gebühr jedenfalls nicht. Also braucht der, der sie beitreiben will, einen gesonderten Titel. Über § 788 ZPO kann die Gebühr nicht mit eingezogen werden.

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