Hinterlegungsgrund gegeben?

  • Hallo,

    habe hier einen ganz komischen Fall:

    Sachverhalt:
    Wegen unbegründeter Miet- und Nebenkostenkürzungen ist Mietkündigungsverfahren angeblich in Kürze anhängig. Bisherige Nebenkostenrückzahlungen stehen dem Mieter - strittig - zu, sodass Hinterlegung zur Schuldbefreiung begehrt wird. Eine Direktanweisung sei ausgeschlossen, da der Ast. erhebliche Schadensersatzforderungen geltend macht, die Miet- und Nebenkosteneinbehalte seien unzulässig und der Schuldner Hartz IV + insolvent ist.
    Der Rückerhalt sei im Falle des Obsiegens gefährdet.

    Aber das rechtfertigt doch keine Hinterlegung, oder?!

  • Der Antrag macht doch so gar keinen Sinn. Wenn der Ast. schuldbefreien hinterlegen würde, würde er keinen Anspruch mehr an der Masse haben, so dass auf einfachen Auszahlungsantrag an den Mieter auszuzahlen wäre. Einen Schutz böte die HL für ihn da nicht. Dann kann der Ast. aber ebenso gut direkt an den Mieter zahlen.

    Einzige Möglichkeit für eine HL wäre hier m.E., wenn sich die Beteiligten auf die HL einer Sicherheitsleistung einigen würden.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Stimmt...ich wusste das des irgendwie komisch ist.
    Aber wenn er auf das Recht der Rücknahme dann verzichtet (schuldbefreiend), dann ist er natürlich raus...

  • Dann probier ich's gleich noch mit was anderem...auch Hinterlegung.

    Ich habe vor einiger Zeit die Auszahlungen getätigt und das Verfahren damit abgeschlossen. Jetzt frägt eine Stadt an (bei der ein Empfangsberechtigter Ausstände hat), auf welches Konto ich das Geld überwiesen habe.

    In der Kommentierung zu Art. 6 BayHintG steht, dass das Interesse anderer Behörden, die Verfahrensakten im Wege der Amtshilfe zur Verfügung gestellt zu erhalten, bleibt von Art. 6 unberührt. Das heisst ich könnte Akteneinsicht gewähren bzw. Auskunft erteilen. Aber kann das ich bestimmen oder muss das jemand aus der Geschäftsleitung, etc. machen?

  • Ich würde die Auskunft nicht erteilen. Die Stadt war nicht Beteiligte an HL-Verfahren und es ist nicht Aufgabe der HL-Stelle, einer Gläubigerin eventuelle Pfändungsmöglichkeiten offen zu legen.

    Ulf

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