Hallo liebe Mitstreiter,
ich habe immer mal wieder und jetzt auch gerade aktuell Anträge vorliegen, bei denen neben der titulierten Forderung und den belegten Kosten auch eine "Vollstreckungspauschale" für den Gläubiger gem. § 788 ZPO festgesetzt werden soll. Es handelt sich dabei um die Einzugsstelle der Tierärzte, die das zwar professionell machen, meines Wissens jedoch keine Inkassostelle nach dem RDG sind.
Ich habe das bis jetzt immer abgelehnt, auf der anderen Seite denke ich mir:
Die haben Personal, dass sich um die Anforderung der Rechnungen kümmern muss, es ist also auch tatsächlich ein Aufwand entstanden. Außerdem machen die dass für 5,95 € je Vollstreckungshandlung noch deutlich günstiger als jeder Anwalt bzw. Inkassounternehmer.
Wie seht ihr das.