Gläubigerauslagen

  • Hallo liebe Mitstreiter,

    ich habe immer mal wieder und jetzt auch gerade aktuell Anträge vorliegen, bei denen neben der titulierten Forderung und den belegten Kosten auch eine "Vollstreckungspauschale" für den Gläubiger gem. § 788 ZPO festgesetzt werden soll. Es handelt sich dabei um die Einzugsstelle der Tierärzte, die das zwar professionell machen, meines Wissens jedoch keine Inkassostelle nach dem RDG sind.
    :gruebel:Ich habe das bis jetzt immer abgelehnt, auf der anderen Seite denke ich mir:
    Die haben Personal, dass sich um die Anforderung der Rechnungen kümmern muss, es ist also auch tatsächlich ein Aufwand entstanden. Außerdem machen die dass für 5,95 € je Vollstreckungshandlung noch deutlich günstiger als jeder Anwalt bzw. Inkassounternehmer.

    Wie seht ihr das.

  • Auch der Gläubiger selber könnte Portokosten, Schreibauslagen etc. geltend machen. Obergrenze bilden m.E. auch hier vergleichbare Anwaltskosten

  • dito

    Bei den Vollstreckungskosten ist m. E. immer die Obergrenze, was ein Anwalt nach RVG abrechnen könnte, da ist die Pauschale deutlich drunter.

    Zuerst dachte ich bei Vollstreckunsgspauschale an eine Summe weit jenseits von 50,00 €, wie sie von einigen schwarzen Schafen geltend gemacht wird.

    Aber 5,95 € würde ich problemlos anerkennen.

  • Wird hier ebenfalls anerkannt.

    Es gibt sogar die eine oder andere AG-Entscheidung die zugunsten DIESES Gläubigers entschieden hat.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!