Mehrere Auftraggeber, nur einer PKH

  • Hallo :)
    Ich habe folgende Frage:

    In einem arbeitsrechtlichen Verfahren verklagt der Kläger 2 Personen. Diese 2 Beklagten lassen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten, wobei nur einem Beklagten PKH bewilligt wurde.
    Der Rechtstreit beläuft sich auf einen Gegenstandswert von 100.000 € (50.000€ pro Beklagter).
    Der beigeordnete Rechtsanwalt rechnet nun gegenüber der Staatskasse ab und macht eine 1,3er Verfahrensgebühr und eine 1,2er Terminsgebühr aus dem Gegenstandswert von 100.000€ geltend (+ Auslagen + Umsatzsteuer).

    Gemäß § 15 Abs. 2 RVG erhält der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben gebührenrechtlichen Angelegenheit nur einmal, dies gilt auch, wenn er mehrere Auftraggeber hat. (§ 7 Abs. 1 RVG). Im Außenverhältnis schuldet jeder Auftraggeber nur die Gebühren und Auslagen, die er schulden würden, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre. Im Innenverhältnis haften die Auftraggeber als Gesamtschuldner.

    Ich bin mir unsicher, was der Rechtsanwalt gegenüber der Staatskasse abrechnen kann. Grds würde ích sagen, dass er die 1,3er VG und 1,2er TG aus 100.000€ (+ Auslagen + Umsatzsteuer) beantragen kann. Muss er dann noch versichern, dass er diesen Betrag nicht auch gegen den anderen Beklagten geltend macht?


    Für jede Hilfe bin ich dankbar.
    Vielen Dank im Voraus.
    Liebe Grüße

  • Bin eben gerade auf einen Forenbeitrag gestoßen, welcher auch meine Problematik aufgreift. Diese Fragestellung hat sich damit erledigt. Leider konnte ich meinen Beitrag nicht mehr löschen.
    Liebe Grüße :)

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