Abtretung von Grundschulden in der Zwangsverwaltung

  • Hallo,

    ich habe folgenden Fall:
    Ein Zwangsverwaltungsverfahren, dass auf Antrag der Bank X aus der erstrangigen Grundschuld angeordnet wurde, läuft schon über fünf Jahre. Jetzt kommt die Sparkasse, berichtet, dass sie aufgrund Abtretung Rechtsnachfolger ist, und beantragt den Anordnungsbeschluss und den Teilungsplan dahin abzuändern, dass sie jeweils als Gläubiger anstelle der Bank X eingetragen wird. Sie weist die Abtretung nach, die Eintragung im Grundbuch ist bereits erfolgt, der Vollstreckungstitel ist umgeschrieben und samt Vollstreckungsklausel zugestellt. Im Ergebnis ist für mich klar die Rechtsnachfolge nachgewiesen.

    Ich frage mich aber, was mache ich als Vollstreckungsgericht jetzt. In der Kommentierung kann ich nichts finden. Folgende Alternativen fallen mir ein:
    a) Ich mache ein formloses Schreiben an den Zwangsverwalter, in dem ich ihm die nachgewiesene Rechtsnachfolge mitteile verbunden mit der Bitte künftige Auszahlungen auf Gläubigerseite an die Sparkasse vorzunehmen.
    b) Ich mache einen förmlichen Beschluss zur Abänderung des Anordnungsbeschlusses und des Teilungsplans. Aber auf welcher Rechtsgrundlage ?

    Wer weiß etwas zu diesem Thema ? :gruebel:

  • Danke für den Hinweis auf § 157 ZVG. Im Stichwortverzeichnis vom Stöber habe ich so etwas nicht gefunden.

    Im Ergebnis heißt das dann wohl: Bzgl. Teilungsplan Änderungsbeschluss nach § 157 ZVG, bzgl. Anordnungsbeschluss aber nur formloses Schreiben, in dem ich Rechtsnachfolge anerkenne.

    Verstehe ich das richtig ?

  • Bei mir erfolgt das in ein und demselben Beschluss.
    Also:

    1. Das bisher für die A-Bank (Gläubiger -alt-)aus dem Anordnungsbeschluss vom 01.06.2010 betriebene Zwangsverwaltungsverfahren wird nunmehr für die B-Bank (Gläubiger -neu-) durchgeführt.

    2. Der in dem Termin vom 07.08.2011 aufgestellte, mit Beschluss vom 27.07.2013 geänderte Teilungsplan und die Anordnung an den Verwalter, die Erträgnisse des Grundstücks planmäßig an die Berechtigten zu zahlen, werden wie folgt geändert: ...

    Gründe:

    Mit Abtretung ist der Anspruch auf den neuen Gläubiger übergegangen.
    Der Neugläubiger hat sich zum Zwangsverwaltungsverfahren angezeigt.

    Die Abtretung ist ordnungsgemäß nachgewiesen durch Grundbucheintrag sowie Vorlage des Vollstreckungstitels (notarielle Urkunde URNr. 1000/96 des Notars N in X-Stadt vom 05.06.1996) mit entsprechender Klauselumschreibung und Zustellungsnachweis.

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