Berechnung Jubiläumszeit - hier Tätigkeit als Schöffe

  • Hallo zusammen, kann mir jemand sagen, ob die Tätigkeit als Schöffe in die Berechnung der Dienstjubiläum (beim Schiedsmann) angerechnet wird? aus § 2 jubiVO ergibt sich nur, dass eine Anrechnung erfolgen würde, wenn er Ehrenbeamter wäre. Er übt mE zwar ein Ehrenamt aus, aber dass er Ehrenbeamter ist dazu finde ich in § 6 BBG leider nichts.

  • Keine Ahnung wie in Deinem Bundesland verfahren wird.

    In manchen findet die Jubiläumsverordnung keine Anwendung auf Schiedsleute. Diese sind ja auch keine besoldeten Beamten oder Beschäftigten.

    Die Ehrung der Schiedsleute ist in den Verwaltungsvorschriften zum Schiedsleutegesetz o. -ä. Eine Anrechnung von Amtszeiten in anderen Ehrenämtern findet nicht statt. Es geht immer um ununterbrochene Schiedsmannzeiten.


    Die Justizverwaltung bringt Schiedspersonen nach Vollendung einer ununterbrochenen zehnjährigen Tätigkeit, nach Vollendung einer ununterbrochenen fünfundzwanzigjährigen Tätigkeit und aus Anlass ihres Ausscheidens aus dem Amt ihren Dank und ihre Anerkennung durch die Überreichung einer Urkunde zum Ausdruck. Als Beginn der Tätigkeit wird der Tag der Verpflichtung angenommen. Eine ununterbrochene zehn- oder fünfundzwanzigjährige Tätigkeit liegt auch dann vor, wenn die Schiedsperson innerhalb dieses Zeitraums nicht länger als fünf Jahre lediglich stellvertretend tätig war. Eine Ehrung anlässlich des Ausscheidens aus dem Amt wird dann vorgenommen, wenn die Schiedsperson mindestens fünf Jahre tätig war. Von der Überreichung einer Urkunde anlässlich des Ausscheidens aus dem Amt kann abgesehen werden, wenn der Schiedsperson innerhalb der letzten zwölf Monate eine Urkunde zur Vollendung der zehnjährigen oder der fünfundzwanzigjährigen Tätigkeit ausgehändigt worden ist.
    Die Urkunden erhalten die aus der Anlage 7 ersichtliche Fassung. Die Urkunden zur Vollendung der zehnjährigen Tätigkeit und anlässlich des Ausscheidens aus dem Amt sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts (Präsidentin oder Präsidenten des Amtsgerichts) zu unterzeichnen. Die Urkunde zur Vollendung der fünfundzwanzigjährigen Tätigkeit wird vom MJ ausgestellt. Die Aushändigung der Dankurkunden erfolgt durch die Amtsgerichtsleitung, in deren Bezirk das Schiedsamt seinen Sitz hat. Die Amtsgerichtsleitung soll die Gemeinde sowie die örtlich zuständige Bezirksvereinigung der Organisation, die sich die Wahrnehmung der Interessen der Schiedspersonen satzungsgemäß zum Ziel gesetzt hat, über den Termin der Ehrung informieren. Sofern nicht der Amtsgerichtsleitung die Ausstellung der Dankurkunden obliegt, benennen sie der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts zwei Monate vor Beendigung einer zehnjährigen Amtszeit und alsbald nach Kenntnis des Ausscheidens die zu ehrenden Schiedspersonen. Die anlässlich einer fünfundzwanzigjährigen Amtszeit zu ehrenden Schiedspersonen sind dem MJ drei Monate vor Ablauf dieses Zeitraums zu benennen.

  • Nach der hier geltenden SchO ist die Schiedsperson Ehrenbeamter der Landes. Das Land trägt die Kosten für Jubiläumszuwendungen. Nach der JubiVO wird u.a. die Zeit als Ehrenbeamter zur Jubizeit addiert, d.h. wenn die Tätigkeit als Schöffe hierunter fällt, müsste ich diese Zeiten anrechnen.

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