Liebe Gemeinde,
folgende Kostenfrage irritiert mich gerade und ich weiß nicht weiter. Sicher könnt Ihr helfen:
Konstellation: Klage gegen zwei Beklagte. Bekl.1 lässt (Teil-)VU im schriftlichen Verfahren gegen sich ergehen. Gegen den Bekl.2 ergeht (Schluss-)VU im Termin.
Frage: Welche Terminsgebühr ist für den Klägervertreter angefallen?
Varianten:
1. Variante: Es bleibt bei einer 0,5 Gebühr nach Nr. 3105 VV RVG.
2. Variante: Es gibt für jedes einzelne VU eine 0,5 Gebühr nach Nr. 3105 VV RVG.
3. Variante: Es ist eine 1,2 Gebühr nach Nr. 3104 VV RVG angefallen.
Für die 3. Variante dürfte die Rechtsprechung zum "zweiten VU" i.S.d. § 345 ZPO sprechen (BGH, Beschl. v. 07.06.2006 - VIII ZB 108/05), wonach für das "zweite VU" auch nach einem ersten VU im schriftlichen Verfahren die 1,2 Gebühr angefallen ist. Allerdings betraf das nur einen einzelnen Beklagten. Hier gab es hingegen kein "zweites VU" nach einem Einspruch, sondern zwei VU gegen zwei Beklagte.
Wer weiß es? Bueller?