Einbenennung, Vater unbekannten Aufenthalts im Ausland

  • Eine Kindesmutter reicht einen Antrag zur Einbenennung ein und erklärt, dass der Vater des Kindes unbekannten Aufenthalts im Kosovo sei. Die elterliche Sorge wurde auf sie allein übertragen. Der KV wurde von 11 Jahren in den Kosovo abgeschoben. Nach anfänglichen Telefonkontakten gibt es sei Jahren keinen Kontakt mehr. DIe Kindesmutter hat versucht den Aufenthalt des KV zu emitteln, auch die Botschaft im Kosovo angeschrieben. Keiner kann ihr Auskunft zu einer zustellfähigen Adresse geben, zumal im Kosovo auch keine Meldepflicht besteht.
    Kann ich die Beteiligung des Vaters im Verfahren, seine Anhörung und die Zustellung des Beschlusses auch über eine öffentliche Zustellung erreichen?
    Oder kann das Verfahren wegen der fehlenden Adresse gar nicht erst begonnen werden?

    Es wäre schön, wenn mir hier jemand weiterhelfen könnte. Vielleicht hat jemand mit so einem ähnlichen Verfahren schon mal Erfahrungen gemacht?

  • Solche Fälle haben wir im Forum schon häufiger besprochen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Entschuldigung, ich hatte auch schon ganz viele Beiträge durchgelesen, aber ich wusste eben nicht ob auch die Anhörung möglich ist über eine öffentliche Zustellung.

    Mir war so, als wenn ich schon vor längerem mal gelesen hätte, dass das Verfahren gar nicht durchführbar ist, wenn die Adresse des Vaters nicht bekannt ist, wegen der fehlenden Anhörungsmöglichkeit.

  • Wer will ihn wissen hat hier m.E. alles Wesentliche dazu gesagt:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…alts-im-Ausland

    Daran dürfte sich auch durch die Einführung des FamFG nicht wirklich etwas geändert haben, denke ich.

    Von einer generellen Unzulässigkeit der öffentlichen Zustellung ist mir nichts bekannt.

    Ulf

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