PfÜB titulierter Anspruch Bedingung

  • Hallo zusammen,

    mit folgendem VU möchte der Gl mittels PfÜB vollstrecken:

    a) der Beklagte hat die Wohnung A herauszugeben
    b) der Beklagte zahlt an den Kläger Betrag X
    c) der Beklagte zahlt an den Kläger bis zur Herausgabe der genannten Wohnung eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von X

    Der Gl hat nun unter anderem fünf Monate Nutzungsentschädigung geltend gemacht. Wie soll ich das als Vollstreckungsgericht prüfen? :gruebel:

  • Dein Problem ist wahrscheinlich c) des Tenors.

    Wenn kein Startzeitpunkt angegeben ist, ist nichts vollstreckbar. Ein Endzeitpunkt hingegen muß nicht gegeben sein, das muß ggf. der Schuldner dann einwenden, dazu existiert Rechtsprechung.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Ein Startzeitpunkt ist vorgegeben, aber den "Bedingungseintritt" kann ich als Vollstreckungsgericht nicht überprüfen.

    Hast du entsprechende Rechtsprechung zur Hand?

  • Ein nach § 259 ZPO ergangenes Urteil (zukünfigte Nutzungsentschädigung) ist doch nichts anderes als ein Unterhaltsurteil, es werden zukünftige monatliche Beträge immer am 1. eines Monats fällig. Maßgeblich für die Vollstreckung ist daher § 751 Abs. 1 ZPO. Wenn gegen den Schuldner weiter für Zeiträume vollstreckt wird, in denen er die Wohnung gar nicht mehr genutzt hat, so muss er dies in einem Verfahren nach § 767 ZPO klären lassen. Dies lässt sich im Vollstreckungsverfahren gar nicht klären.

  • Ein nach § 259 ZPO ergangenes Urteil (zukünfigte Nutzungsentschädigung) ist doch nichts anderes als ein Unterhaltsurteil, es werden zukünftige monatliche Beträge immer am 1. eines Monats fällig. Maßgeblich für die Vollstreckung ist daher § 751 Abs. 1 ZPO. Wenn gegen den Schuldner weiter für Zeiträume vollstreckt wird, in denen er die Wohnung gar nicht mehr genutzt hat, so muss er dies in einem Verfahren nach § 767 ZPO klären lassen. Dies lässt sich im Vollstreckungsverfahren gar nicht klären.

    Letzteres war ja genau mein Problem, aber deine Argumentation überzeugt. Danke! :)

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