Reisekosten der Partei

  • Folgender Fall:

    Klage wird vor dem AG A erhoben. Schriftliches Vorverfahren wird durchgeführt. Die Beklagten zeigt ihre Verteidigungsabsicht an und drückt ihre Zweifel über die Zuständigkeit aus. Nach einigem hin und her erlässt das AG A einen Hinweisbeschluss und erklärt Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit. Eine Klärung folgt nicht, vielmehr wird ein Termin bestimmt. Hinweis an die Beklagte, dass ein Anwaltszwang nicht besteht, und dass das Gericht an seinen Bedenken zur örtlichen Zuständigkeit festhält. Die Beklagte fährt zum Termin 1.168 km. Im Termin stellt der Klägervertretr nunmehr den Verweisungsantrag an das für den Wohnort der Beklagten zuständige Gericht. Nach Termin ergeht ein Urteil. Die Beklagten trägt die Kosten des Rechtsstreites, ausgenommen die Kosten der Verweisung.

    Beklagtenvertreter mach nunmehr die Fahrtkosten zum Termin am AG A geltend. Klägervertreter wendet ein, dass diese im Verhältnis der Klageforderung ( 799 €) überzogen sind, und sich die Beklagte gleich eines Anwaltes hätte bedienen können, so wären geringere Kosten angefallen.

    Ich kann dem nicht ganz folgen. Nach meiner Ansicht ist die Beklagte ihrer Kostenminimierungspflicht nachgekommen. Ein Anwaltszwang bestand grundsätzlich nicht. Zur Unzuständigkeit wurde von der Beklagten von Anfang an vorgetragen. Zum Termin wurde sie mit den obigen Hinweisen geladen. Es war zu diesem Zeitpunkt für alle Beteiligten nicht erkennbar, wie sich das weitere Verfahren gestaltet. Es kann daher, m.E. nicht zum Nachteil der Beklagten ausgelegt werden, dass sie keinen Anwalt beauftragt hat. Auch ist es doch mittlerweile herrschende Rechtssprechung, dass eine Partei grundsätzlich die Kosten für eine Terminswahrnehmung erstattet verlangen kann, auch wenn das persönliche Erscheinen nicht angeordnet ist, und ein Anwalt beauftragt wurde.

    Wie seht ihr das? Hat jemand zu diesem Fall Rechtssprechung?

    Einmal editiert, zuletzt von WB (2. April 2014 um 10:56)

  • die Beklagte gleich eines Anwaltes hätte bedienen können, so wären geringere Kosten angefallen....

    Nach Termin ergeht ein Urteil. Die Beklagten trägt die Kosten des Rechtsstreites, ausgenommen die Kosten der Verweisung.

    Wieso weniger Kosten? :gruebel:
    Der "fiktive" RA wäre wohl kaum 1.168 km mit dem Fahrrad gefahren und hätte auf seine (höheren!) Reisekosten verzichtet? :confused:

    Und ist da jetzt ein Urteil ergangen, oder wurde die Klage verwiesen?

  • Das Urteil erging nach Verweisung.

    Der Klägervertreter vertritt die Ansicht, dass die Beklagten einen Anwalt für AG A hätte beauftragen können, oder einen Anwalt am Wohnort, der dann einen UBV eingeschalten hätte.

  • Die Partei ist immer berechtigt, an den Verhandlungsterminen teilzunehmen. Die hierdurch entstehenden Kosten sind erstattungsfähig. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens ist nicht erforderlich.

    Dann hätte der Klägervertreter den Verweisungsantrag eben nicht erst im Termin stellen sollen. :roll:

    Einmal editiert, zuletzt von Liesel (2. April 2014 um 12:01)

  • Die Partei ist immer berechtigt, an den Verhandlungsterminen teilzunehmen. Die hierdurch entstehenden Kosten sind erstattungsfähig. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens ist nicht erforderlich. Dann hätte der Klägervertreter den Verweisungsantrag eben nicht erst im Termin stellen sollen. :roll:

    Genau so isses.

  • Die Parteireisekosten des Beklagten sind in vollem Umfang erstattungsfähig. Da kann es keine zwei Meinungen geben...

    Insbesondere besteht keine Verpflichtung einen Anwalt zu beauftragen. Wer sich selbst vertreten will, kann das im Rahmen der gesertzlichen Vorschriften machen.

    Und mal ganz im Ernst:

    Beklagter rügt die örtliche Zuständigkeit, das Gericht äußert seine Zweifel

    Wenn man jetzt erst im Termin die Verweisung beantragt, ist dem Klägervertreter nicht mehr zu helfen. Der freut sich bestimmt schon auf das Gespräch mit dem Mandanten...

  • Nachdem ich meinen ersten KFA incl. Parteikosten hab - bei dem natürlich gleich trefflich gestritten wird - möchte ich mich hier mal mit 2 Grundsatzfragen ranhängen:

    1. Wonach wird die Höhe der angefallenen Kosten der Partei geregelt - ZSEG?
    2. Hat zufällig jemand eine (gern auch obergerichtliche) Rechtssprechung grad griffbereit, aus der sich ergibt, dass die Parteikosten grundsätzlich erstattungsfähig sind??

    Danke im Voraus!!

  • Nachdem ich meinen ersten KFA incl. Parteikosten hab - bei dem natürlich gleich trefflich gestritten wird - möchte ich mich hier mal mit 2 Grundsatzfragen ranhängen:

    1. Wonach wird die Höhe der angefallenen Kosten der Partei geregelt - ZSEG?
    2. Hat zufällig jemand eine (gern auch obergerichtliche) Rechtssprechung grad griffbereit, aus der sich ergibt, dass die Parteikosten grundsätzlich erstattungsfähig sind??

    Danke im Voraus!!

    1. ZSEG gibt es schon seit 10 Jahren nicht mehr, jetzt JVEG ;)
    2. Reicht da nicht § 91 I ZPO?

  • upps..... :oops: - naja - da seht Ihr, wie lang es her ist, dass ich mit soetwas in Kontakt war......

    Die Frage nach der Rechtssprechung stellte ich, weil es für (Wieder)Anfänger auf dem Gebiet immer ein bißchen leichter ist, sich daran entlang zu hangeln.

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