Folgender Fall:
Klage wird vor dem AG A erhoben. Schriftliches Vorverfahren wird durchgeführt. Die Beklagten zeigt ihre Verteidigungsabsicht an und drückt ihre Zweifel über die Zuständigkeit aus. Nach einigem hin und her erlässt das AG A einen Hinweisbeschluss und erklärt Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit. Eine Klärung folgt nicht, vielmehr wird ein Termin bestimmt. Hinweis an die Beklagte, dass ein Anwaltszwang nicht besteht, und dass das Gericht an seinen Bedenken zur örtlichen Zuständigkeit festhält. Die Beklagte fährt zum Termin 1.168 km. Im Termin stellt der Klägervertretr nunmehr den Verweisungsantrag an das für den Wohnort der Beklagten zuständige Gericht. Nach Termin ergeht ein Urteil. Die Beklagten trägt die Kosten des Rechtsstreites, ausgenommen die Kosten der Verweisung.
Beklagtenvertreter mach nunmehr die Fahrtkosten zum Termin am AG A geltend. Klägervertreter wendet ein, dass diese im Verhältnis der Klageforderung ( 799 €) überzogen sind, und sich die Beklagte gleich eines Anwaltes hätte bedienen können, so wären geringere Kosten angefallen.
Ich kann dem nicht ganz folgen. Nach meiner Ansicht ist die Beklagte ihrer Kostenminimierungspflicht nachgekommen. Ein Anwaltszwang bestand grundsätzlich nicht. Zur Unzuständigkeit wurde von der Beklagten von Anfang an vorgetragen. Zum Termin wurde sie mit den obigen Hinweisen geladen. Es war zu diesem Zeitpunkt für alle Beteiligten nicht erkennbar, wie sich das weitere Verfahren gestaltet. Es kann daher, m.E. nicht zum Nachteil der Beklagten ausgelegt werden, dass sie keinen Anwalt beauftragt hat. Auch ist es doch mittlerweile herrschende Rechtssprechung, dass eine Partei grundsätzlich die Kosten für eine Terminswahrnehmung erstattet verlangen kann, auch wenn das persönliche Erscheinen nicht angeordnet ist, und ein Anwalt beauftragt wurde.
Wie seht ihr das? Hat jemand zu diesem Fall Rechtssprechung?