Auslagenpauschale berechnet sich aus Regelvergütung OHNE Erhöhung - IV siehts anders

  • Hallo,

    folgender Fall: Der IV beantragt seine Vergütung für ein ganz normales IN-Verfahren. Es waren auch ein paar Absonderungsrechte zu berücksichtigen, aus deren Verwertung Massekostenbeiträge zur Masse geflossen sind. Dadurch ergibt sich also aus der Vergleichsberechnung eine Vergütung, die etwas höher ist als der gewöhnliche Regelsatz.

    Die Auslagenpauschale berechnet und beantragt der IV nun aus der erhöhten Vergütung, nicht aus der ganz normalen Regelvergütung.

    Daraufhin habe ich ihn angeschrieben und darauf hingewiesen, dass die Pauschale sich meiner Meinung nach aus der Regelvergütung berechnet und die Erhöhung wegen der Absonderungsrechte hierbei außer Acht zu lassen ist.

    Der IV widerspricht mir allerdings vehement und meint, die Sondervergütung nach § 1 II Nr. 1 InsVV würde unmittelbar die Regelvergütung erhöhen und fester Bestandteil von dieser werden, sodass sich also auch die Auslagenpauschale danach berechnen müsste. Um das zu untermauern, schickt er mir einen BGH-Beschluss vom 14.04.2013 (IX ZB 141/11) http://dejure.org/dienste/vernet…20ZB%20141%2F11
    und markiert darin den Satz: "Die sich aus § 1 II Nr. 1 S. 2 InsVV ergebende Sondervergütung ist Teil der im Übrigen nach § 2 I InsVV zu berechnenden Regelvergütung, aus der die Zu- und Abschläge berechnet werden".

    Und jetzt weiß ich irgendwie nicht mehr recht weiter. Ich finde, eigentlich passt der Beschluss nicht auf den vorliegenden Fall. Hier geht es ja nicht um Zu- und Abschläge, sondern um die Auslagenpauschale. Und außerdem geht es meiner Meinung nach in dem Beschluss ja eher darum, dass ein Zuschlag dann eben auch geringer ausfallen muss, wenn ja bereits die Vergütung erhöht ist. Naja, und das bringt mich jedenfalls bezüglich der Auslagenpauschale nicht gerade weiter.

    Der einzige momentan greifbare InsVV-Kommentar ist leider bereits sieben Jahre alt und kann sich daher zu diesem Beschluss keinesfalls äußern ...

    Was würdet ihr dazu sagen?
    Ich meine ja eigentlich immer noch, die Pauschale muss sich aus der ganz einfachen, nicht erhöhten Regelvergütung berechnen.
    Oder liege ich da falsch?

  • Aus dem Münchener Kommentar zu § 8 InsVV:

    Die Auslagenpauschale beträgt im ersten Jahr nach Insolvenzeröffnung 15% der gesetzlichen Regelvergütung – Zu- und Abschläge nach § 3 InsVV bleiben unberücksichtigt -, danach 10% für jedes angefangene Folgejahr.

  • Ich meine ja, der Verwalter hat recht. Eigentlich gibt es ja keine "einfache" oder "erhöhte" Regelvergütung, sondern nur die Regelvergütung. Die "Absonderungs"- oder " Zusatz"- oder "Sonder"-Vergütung oder wie man sie auch immer schimpfen will, ist ein Teil der Regelvergütung und somit zu berücksichtigen. Das teilen im Übrigen auch alle neueren Kommentare, die ich kenne.

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  • "Die sich aus § 1 II Nr. 1 S. 2 InsVV ergebende Sondervergütung ist Teil der im Übrigen nach § 2 I InsVV zu berechnenden Regelvergütung, aus der die Zu- und Abschläge berechnet werden".

    Der einzige momentan greifbare InsVV-Kommentar ist leider bereits sieben Jahre alt und kann sich daher zu diesem Beschluss keinesfalls äußern ...

    Selbst wenn, würde der Autor heute von seiner Meinung abrücken...

    Es gibt es dies aber auch älteren Datums: IX ZB 249/04 vom 11.05.2006, Rn. 47f.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Alles klar, da war ich auf dem falschen Dampfer, irgendwie verwirrt (dass dieses blöde Berechnungsding in JUDICA mir aber auch noch Recht gegeben hat ... sowas).
    Bin jedenfalls nochmal in mich gegangen, und setze dem IV die Vergütung nun wie beantragt fest.

    Dankeschön!

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