Rechtskraft bei Berufungsurteil ohne Zulassung der Revision

  • Im Rahmen eines Herausgabeantrags in Hinterlegungssachen stelle ich mir gerade die Frage, ob ein Urteil des Berufungsgerichts, in dem die Revision nicht zugelassen wird, mit Verkündung automatisch rechtskräftig ist oder ob erst die Frist des § 544 ZPO abgewartet werden muss und wenn ja, wann dann die Rechtskraft eintritt. Kann man von einer wirksamen Zustellung bei einem EB ausgehen, also Ende der Frist 1 Monat nach Zustellung? :oops:
    Kann mir vielleicht jemand weiterhelfen?

  • Fordere doch einen Rechtskraftvermerk?

    Die Nichtzulassung der Revision ist ja schonmal beschwerdefähig. Und nur, weil ein Monat bereits um ist, heißt das ja nicht, dass die Nichtzulassungsbeschwerde nicht bereits erhoben ist.

  • die Frist des § 544 ZPO abgewartet werden muss

    Ja, vor Ablauf der Frist kann das Urteil nicht rechtskräftig werden.
    Und da sich die Frage im Rahmen eines Herausgabeantrags stellt, würde ich darauf abstellen: Das Urteil ist rechtskräftig wenn ein Rechtskraftvermerk drauf ist :)

  • Danke! Für die Herausgabe kommt mir nur leider der §717 ZPO in die Quere, danach reicht laut Kommentar zur alten HintO bei der SL nach 707 u.U.'auch ein vorläufig vollstreckbares. Mir wäre aber die Rechtskraft als Voraussetzung lieber, ich weiß nur nicht, ob ich sie fordern kann.... Darum hatte ich auf eine elegante Lösung gehofft, die mir diese Frage erspart...

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