Verfahrensgebühr Kostenfestsetzungsantrag PKH

  • Ich steh grad n bisschen aufm Schlauch...

    Verfahren durch Vergleich beendet. Kostenentscheidung (gegeneinander aufgehoben) seperat 2 Wochen später nach § 91a ZPO zusammen mit PKH-Bewilligung. Die PKH-Bewilligung wirkt aber nur auf einen Zeitpunkt nach dem Vergleich zurück, weil bis dato kein vollständiger Antrag gestellt war (so im Richterbeschluss).

    Dann Gerichtskostenausgleichsantrag der PKH-Partei.

    Jetzt kommt PKH-Erstattungsantrag mit einer Verfahrensgebühr VV RVG Nr. 3100 mit der Begründung, der Kostenausgleichantrag sei ja ein Sachantrag, der nach dem Umkehrschluss von VV RVG Nr. 3101 die Verfahrensgebühr noch entstehen lässt.
    Huch! Stimmt das? Muss ich das als Sachantrag werten?
    Und wenn dies doch kein Sachantrag ist, muss ich ihm dann zumindest die VV RVG Nr. 3101 geben?!

  • Ich steh grad n bisschen aufm Schlauch...

    Verfahren durch Vergleich beendet. Kostenentscheidung (gegeneinander aufgehoben) seperat 2 Wochen später nach § 91a ZPO zusammen mit PKH-Bewilligung. Die PKH-Bewilligung wirkt aber nur auf einen Zeitpunkt nach dem Vergleich zurück, weil bis dato kein vollständiger Antrag gestellt war (so im Richterbeschluss).

    Dann Gerichtskostenausgleichsantrag der PKH-Partei.

    Jetzt kommt PKH-Erstattungsantrag mit einer Verfahrensgebühr VV RVG Nr. 3100 mit der Begründung, der Kostenausgleichantrag sei ja ein Sachantrag, der nach dem Umkehrschluss von VV RVG Nr. 3101 die Verfahrensgebühr noch entstehen lässt.
    Huch! Stimmt das? Muss ich das als Sachantrag werten?
    Und wenn dies doch kein Sachantrag ist, muss ich ihm dann zumindest die VV RVG Nr. 3101 geben?!

    Schwierig. Bin ratlos. Aber wenn dann wohl nur nach dem Wert der Kosten. Über die Hauptsache war ja bereits entschieden.

  • Wahrscheinlich gibts zuwenig Kollegen , die sich im Zivilrecht auskennen.
    Könnte sein , dass man/frau sich unter der Rubrik Kosten besser auskennt.;)

  • ja, mit Beiordnung!

    Begründung des Richters auf meine Nachfrage war, dass er ja noch immer den Vergleich widerrufen hätte können und es dann weiter gegangen wäre.
    Ist aber nicht widerrufen worden - also das hat sich erledigt. Aber meine PKH-Bewilligung mit Beiordnung hab ich jetzt trotzdem.

    Und stimmt...bin wohl in der falschen Rubrik gelandet. :oops:

    Ich hab`s verschoben in PKH/VKH.
    (beldel, Mod.)

  • ich denke, die Gebühr ist nicht entstanden, da das Verfahren ja schon erledigt war durch den Vergleich

    Aber die Bewilligung gilt für den Rechtszug und dazu gehört auch das Kostenfestsetzungsverfahren.


    Jopp, genau das ist das Problem.
    Wenn der Kostenfestsetzungsantrag an sich auch n Sachantrag ist, denke ich, muss ich ihm die 3100 geben (dann würd sich mir der Sinn des 3101 aber nicht so ganz erschließen, weil durch nen Kostenfestsetzungsantrag ja dann spätestens aus der ermäßigten immer die volle Verfahrensgebühr wird).

  • ich denke, die Gebühr ist nicht entstanden, da das Verfahren ja schon erledigt war durch den Vergleich

    Aber die Bewilligung gilt für den Rechtszug und dazu gehört auch das Kostenfestsetzungsverfahren.

    Seit wann entsteht für das KF-Verfahren gesondert eine Gebühr?

    HarryBo hat es auf den Punkt gebracht.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Seit wann entsteht für das KF-Verfahren gesondert eine Gebühr?

    Würde auch so sehen. Auch wenn die -etwas unglückliche- PKH Bewilligung für das KF-Verfahren gilt, ist hierfür keine gesonderte Gebühr entstanden, die man festsetzen könnte...
    Ich würde den Antrag auch eher ablehnen.

  • Seit wann entsteht für das KF-Verfahren gesondert eine Gebühr?

    Würde auch so sehen. Auch wenn die -etwas unglückliche- PKH Bewilligung für das KF-Verfahren gilt, ist hierfür keine gesonderte Gebühr entstanden, die man festsetzen könnte...
    Ich würde den Antrag auch eher ablehnen.

    Das Kostenfestsetzungsverfahren ist doch nicht umsonst. Wenn der Anwalt schon im Hauptssacheverfahren tätig war, ist es mit der Gebühr für dieses Verfahren abgegolten (derselbe Rechtszug).
    Wenn der Anwalt nur für das Kostenfestsetzungsverfahren beauftragt wird, entsteht die Gebühr VV 3403 (Einzeltätigkeit).

  • Was denn nun? Ein Vergleich kann nicht ohne entsprechenden Vorbehalt widerrufen werden, gab es den und war die W.-frist im Zeitpunkt der PKH-bewilligung noch nicht abgelaufen, dann ist das Verfahren (mangels Bestandskraft) nicht !, wie behauptet, beendet gewesen.

    Der BV kann für die Prüfung, ob widerrufen wird oder man die Frist ablaufen lässt, die VerfG verlangen, evtl sogar die Einigungsgebühr, vgl. LAG Schleswig, 2 Ta 152/05, AG Charlottenburg, 216 C 206/12.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Die PKH-Bewilligung wirkt auf nen Zeitpunkt zurück, der noch im Widerrufszeitraum lag.
    Also Verhandlung, Vergleich, dann bringt der Kläger seine Unterlagen, daraufhin Bewilligung.
    Aber über ne Einigungsgebühr will ich mich jetzt gar nicht noch anfangen zu streiten! Um Himmels willen - zum Glück ist die nicht beantragt! Ne Terminsgebühr will er ja auch nich, nur die Verfahrensgebühr.
    Ich frag mich halt, für was!? Er hat ja nix mehr getan nach der PKH-Bewilligung.

  • Die PKH-Bewilligung wirkt auf nen Zeitpunkt zurück, der noch im Widerrufszeitraum lag.
    Also Verhandlung, Vergleich, dann bringt der Kläger seine Unterlagen, daraufhin Bewilligung.
    Aber über ne Einigungsgebühr will ich mich jetzt gar nicht noch anfangen zu streiten! Um Himmels willen - zum Glück ist die nicht beantragt! Ne Terminsgebühr will er ja auch nich, nur die Verfahrensgebühr.
    Ich frag mich halt, für was!? Er hat ja nix mehr getan nach der PKH-Bewilligung.

    Nix mehr getan stimmt ja so nicht. Nach deinem Vortrag hätte er den Vergleich noch widerrufen können. Dies wird er wohl mit seinem Mandanten überdacht haben. Und dann hat er auch noch einen Kostenfestsetzungsantrag gestellt, was in meinen Augen die Gebühr VV 3100 auslöst, wenn sie noch nicht entstanden ist.

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