Schlussrechnung + vorweggenomme Erbfolge

  • :confused:
    Hat sich da einiges geändert, seit ich im Betreuungsgericht weg bin? Zu meiner Zeit gab es bei Ende der Betreuung entweder Schlussrechnung oder Entlastung, aber nicht beides. Wenn die Erben Entlastung erteilt haben, brauchte der Betreuer keine Schlussabrechnung mehr machen. Wenn Entlastung nicht von allen Erben erteilt wurde, war Rechnung zu legen.

  • Zitat

    :confused:
    Hat sich da einiges geändert, seit ich im Betreuungsgericht weg bin? Zu meiner Zeit gab es bei Ende der Betreuung entweder Schlussrechnung oder Entlastung, aber nicht beides. Wenn die Erben Entlastung erteilt haben, brauchte der Betreuer keine Schlussabrechnung mehr machen. Wenn Entlastung nicht von allen Erben erteilt wurde, war Rechnung zu legen.

    Wer hat behauptet, dass eine Entlastung nicht ausreicht, wenn diese alle Erben unterzeichnen.:gruebel::gruebel::gruebel:
    Wir sprechen doch die ganze Zeit von der Vermittlung der Schlussrechnung, sofern es eine gibt.

  • Ich glaube auch , dass hier die " Entlastung" ( bei mir heißt die nicht so, sondern nur Verzicht auf Schlussrechnungslegung ) nicht das Thema von vornherein war.

    Mich würde aber durchaus interessieren , wie die Schlussvermittlung nach § 1892 II BGB in den Bundesländern ohne amtliche Erbenermittlung verfahrenstechnisch abläuft.

  • Das mit der Entlastung kommt wohl daher:


    "Aus der NL-Akte geht hervor, dass Sie Erbe geworden. Sie erhalten die Schlussrechnung des ehemaligen Betreuers in Kopie. Die Rechnungsunterlagen liegen auf der Geschäftsstelle zur Einsicht bereit. Sie erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis (Ich setze dann immer ca. 1 Monat Frist). Sollte in der Zeit keine Mitteilung eingehen, geht das Betreuungsgericht davon aus, dass dem Gericht und dem Betreuer Entlastung erteilt wird. Die Akte wird dann hier geschlossen."

    Nach fruchtlosem Ablauf der Frist (98 % der Fälle), schicke ich die Unterlagen an den ehemaligen Betreuer zurück und die Akte kommt in die Registratur.

    Die Formulierung halte ich auch für nicht ganz gelungen. Ich schreibe eher in der Art "...wird davon ausgegangen, dass Einsicht nicht gewünscht wird. Kontoauszüge und sonstige Belege werden dann an den ehemaligen Betreuer zurückgesandt."

  • Ich glaube auch , dass hier die " Entlastung" ( bei mir heißt die nicht so, sondern nur Verzicht auf Schlussrechnungslegung ) nicht das Thema von vornherein war.

    Mich würde aber durchaus interessieren , wie die Schlussvermittlung nach § 1892 II BGB in den Bundesländern ohne amtliche Erbenermittlung verfahrenstechnisch abläuft.


    Sofern keine Verzichtserklärung auf die Schlussrechnung eingeht, wird die Schlussrechnung geprüft und die Rücksendung der Belege an den ehemaligen Betreuer erfolgt.

    Sollten sich bereits (mutmaßliche) Erben wegen Akteneinsicht in die Betreuungsakte gemeldet haben, erhalten diese eine Kopie des Prüfberichtes und können natürlich auch in die Akte einsehen.

  • Sofern keine Verzichtserklärung auf die Schlussrechnung eingeht, wird die Schlussrechnung geprüft und die Rücksendung der Belege an den ehemaligen Betreuer erfolgt.

    Sollten sich bereits (mutmaßliche) Erben wegen Akteneinsicht in die Betreuungsakte gemeldet haben, erhalten diese eine Kopie des Prüfberichtes und können natürlich auch in die Akte einsehen.

    Oh je :mad:; da hab ich aber ganz schön was an Nachfragen:


    Wie sieht der Verfahrensschritt zwischen der Rücksendung der Belege an ehem. Betreuer und "Meldung" der Erben aus ?
    WV sechs Monate , oder was ?

    Was passiert nach Rücksendung Prüfbericht+Unterlagen an ehem. Betreuer, wenn sich kein Erbe ( monatelang ) meldet ?
    Wie kömmts dann zu einem Verfahrensabschluss ?
    Schließlich muss ja auch die letzte Gerichtskostenrechnung irgendeinem Erben zum Soll gestellt werden !

  • Wir kommen halt aus verschiedenen Bundesländern. ;)
    In den Jahren, als ich am Betreuungsgericht gearbeitet hatte, hatte ich nur ganz vereinzelt mal Verfahren, wo ich GG anfordern konnte. Die Betreuten bei uns sind meist mittellos, so dass sich die Frage, an wen ich die letzte GG-Rechnung schicke, überhaupt nicht stellt. Oft reicht deren Geld nicht mal für die Beerdigung.
    Und dort, wo Geld da ist, gab es i.d.R. auch bekannte Erben. Die waren dann ganz fix.

  • Ich glaube auch , dass hier die " Entlastung" ( bei mir heißt die nicht so, sondern nur Verzicht auf Schlussrechnungslegung ) nicht das Thema von vornherein war.

    Mich würde aber durchaus interessieren , wie die Schlussvermittlung nach § 1892 II BGB in den Bundesländern ohne amtliche Erbenermittlung verfahrenstechnisch abläuft.

    ganz klar.
    Bei mir gibt es seit Jahren ebenfalls das Deckblatt zur Rechnungslegung oder den letzten jeweiligen Kontoauszug in Kopie bzw. Finanzstatus von der Bank per Todestag (reichen Betreuer auch manchmal ein)
    nebst Prüfungsvermerk.

    Und was Erben(ermittlung) anbelangt (bei uns nicht v. A. w.):
    Da ich auch Nachlass mache, habe ich den Vorteil, dass ich auch Zugriff auf die Registrierung (alle Daten) dort habe.
    In der Regel liegt 4 - 6 Wochen nach dem Ableben der Betreuten eine Testamentseröffnung oder ein Erbschein vor. (der Erbscheinsantrag meist schon 1-2 Wochen nach dem Tod weil es viele gar nicht erwarten können)

  • Bei ehrenamtlichen Betreuern erhalte ich ohnehin immer Verzichtserklärungen der Erben.

    Wenn ich Berufsbetreuer in der Akte habe, kommt es darauf an.

    In der Mehrheit sind "mittellose" Betreute. Zwar wird auch hier Vermögen verwaltet (Rente, Sozialhilfe und vielleicht 1000 Euro aufm Sparkonto, manchmal noch Schulden), es gibt aber häufig keine Angehörigen mehr, und wenn, hält sich deren Interesse an Erbscheinen arg in Grenzen. Da gibt's dann nicht viel zu tun - ich kann die Angehörigen ja nicht zwingen, Erbscheine zu beantragen oder die RLs des Betreuers nachträglich zu überprüfen.

    Bei vermögenden Betroffenen siehts anders aus.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Entlastungserklärungen habe ich sooo oft nicht bekommen - auch nicht von den Ehrenamtlern.
    Und gerade wenn etwas Geld da war und einer der Verwandten auch noch Betreuer war, gab es oft Zank.
    Da war eine Schlussrechnung unausweichlich. Und wenn die sich zanken, dann schreiben die mir ja auch. Also weiß ich, an wen ich meine Unterlagen am Ende schicken kann. Da brauche ich ja auch nichts ermitteln. Und die haben mir dann auch vorher schon gesagt, dass sie alles genau wissen wollen.
    Und was generell die vermögenden Betroffenen angeht - ich habe ja schon in #27 geschrieben, dass da die Erben ganz fix sind. Die melden sich ohnehin bei uns - oder beim Betreuer, der uns das dann mitteilt, da haben wir auch die Adressen.
    Schwierig sind halt die gar nicht so seltenen Fälle, wo sich überhaupt keiner meldet - weder beim Betreuungs- oder Nachlassgericht noch beim Betreuer oder wo einer nach dem anderen ausschlägt und es dann in die 2., 3., 4. ... Ordnung geht. Da erschließt sich mir der Sinn nicht so recht, warum ich ermitteln soll, wenn sowieso kein Geld da ist und auch keiner Interesse an irgendwas hat.

  • @Steinkauz: Wenn ich Erben habe, erhalten die eine Kopie des Schluss-VV und des Prüfberichtes. Bei Vermögenden muss ja ohnehin nochmal Vergütung festgesetzt werden, dann nehme ich einen entsprechenden Passus in das Anhörungsschreiben mit auf. Mit dem freundlichen Hinweis, dass sie nach Voranmeldung Akteneinsicht nehmen können, und dass weitere Fragen der ehem. Betreuer beantwortet.

    Dass hier wirklich Nachfragen kommen, ist eher selten. Der Betreuer erhält daher seine Unterlagen unverzüglich zurück.

    Falls ich merke, dass Sachen unklar sind oder ein Streit droht, versuche ich zu vermitteln. Das ist hier aber die absolute Ausnahme.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

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