Schlussrechnung + vorweggenomme Erbfolge

  • hallo,

    der Betreuer teilt nach dem Tod seines betreuten Vaters mit, dass er das Erbe zwichen ihm und seinen Bruder aufteilen und seiner Schwester nichts zukommen lassen wolle, weil diese im Wege der vorweggenommene Erbfolge schon das Grundstück erhalten habe.


    Muss ich die Auffassung des Bruders überprüfen oder reicht es , wenn ich der Schwester einfach eine Ablichtung der Schlussrechnung zukommen lasse ?

  • Wer Erbe geworden ist, sollte sich durch Einsicht in die Nachlassakte ( regelmäßig ! ) ermitteln lassen.
    Und am Vermittlungsverfahren nach § 1892 BGB sind alle ausgewiesenen Erben - mit Ausnahme des Betreuers hier - zu beteiligen.
    Natürlich ist es von Vorteil, wenn Erbenermittlung v.a.w. zu erfolgen hat.

  • Ich würde ihn lediglich darauf hinweisen, dass die Erbauseinandersetzung nicht Angelegenheit des Betreuungsgerichtes ist.

    Wo ist die gesetzliche Grundlage für eine "Überprüfung"?

    Zur Vorgehensweise nach § 1892 BGB in der Praxis gibt es bereits einen Thread.

  • Wie die Erben ihr Erbe aufteilen, ist für das Betreuungsgericht ohne Belang. Wichtig ist, dass die Schlussrechnung gemacht wird (oder Entlastung - dann natürlich auch von der Schwester). Und den Prüfbericht erhalten die Erben nur auf Antrag. Ich habe das nie von mir aus an alle Erben breit geschickt.

  • Wär mir neu, dass die Vermittlung der Schlussrechnung ein Antragsverfahren ist...
    Man lernt halt nie aus.


    Ich weiß doch am Betreuungsgericht i.d.R. nicht, wer alles Erbe ist. Da müsste ich ja das Nachlassverfahren beobachten und sein Ende abwarten und dann schauen, was raus gekommen ist. Da ist meine Betreuungsakte doch schon lange im Keller.
    Und deshalb schicke ich auch meinen Prüfbericht nicht von Amts wegen an alle Erben. Nur der Betreuer bekommt den und ansonsten nur derjenige, der danach fragt, wenn er dann berechtigt ist.
    Oder was wäre deine Vorgehensweise?

  • Oder was wäre deine Vorgehensweise?


    Bei unterstellter Erbenermittlung von Amts wegen :

    I

    1.) Prüfbericht an ehem. Betreuer

    2.) WV 2 Mo. ( Nachlassakte anfordern )


    II nach ca. 2-3 Monaten ( bei angeforderter + eingegangener Nachlassakte )

    1.) Nachlassakte ( = NA ) Bl. XY kopieren
    2.) NA zurückgeben
    3.) Erben Bl. 1234567 der NA in forumSTar erfassen
    4.) WV alsdann

    III

    1.) Vermittlungsschreiben an Erben ( per Baustein )

    Anm: In der Regel mit Hinweis, dass Schlussrechnung nicht zu beanstanden war

    2.) der Ziff. 1 Kopie der Schlussrechnung beifügen

    3.) WV 3 Wochen

    IV nach 3 Wochen


    1.) Reg.austrag
    2.) Vermerke
    3.) Kosten zum Soll
    4.) nach Sollst. weglegen

  • Das klingt ja ganz nett, aber nach 2-3 Monaten ist die Nachlassakte bei uns i.d.R. noch "leer". Erbenermittlung dauert oft sehr lange. Und wo steht denn eigentlich, dass ich den Bericht der Schlussrechnungsprüfung von Amts wegen zwingend an alle Erben schicken muss? Ich habe sowas noch nicht gelesen.
    Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass wir die Betreuungsakten nicht abschließen können, so lange irgendwelche Erbenermittlungsverfahren nicht beendet sind. Das kann ja Jahre dauern.

  • Kucke mal in das dritte Wort des § 1892 II BGB.
    Dort steht eindeutig "hat"; und dieses bezieht sich auch auf die Schlussvermittlung im letzten Hs. des Satzes 1.

    Im übrigen habe ich in #7 nichts von dem Prüfbericht geschrieben, sondern von Kopien der Schlussrechnung.
    Dass man in dem Vermittlungsschreiben an die Erben ( respektive Testamentsvollstrecker/Nachlasspfleger ) das Ergebnis des Prüfberichts ( jedenfalls in groben Zügen ) übernimmt , ist für mich allemal klarer als Erbsensuppe.

    Selber schuld, wenn man es so genau wissen will.;)

  • :lesen: o.k., danke. :)

    Und wenn ich die Schlussrechnung jedes Mal in Kopie rausgegeben hätte, hätte unser Gericht schon längst Insolvenz anmelden müssen. Weiß du, wieviel das kostet? Das bezahlt uns doch keiner. Und manche RL sind verdammt dick...
    Ne, so weit geht die Freundschaft nicht. ;)

  • Dazu sage ich nur :
    Es gibt Mussvorschriften, die nehmen auf Kopiekosten keine Rücksichten.
    Oder willst Du - wie es das Gesetz eigentlich vorsieht ! - eine Verhandlung mit allen Erben anberaumen , um dann anschließend ein Anerkenntnis zu beurkunden ?

    Kann ich mir als Alternative auch nicht so recht vorstellen....;)

  • Ich sehe es wie Steinkauz. Das Gesetz sieht eindeutig als Muss-Vorschrift vor, dass die Schlussrechnungslegung an alle erben vermittelt wird. Wir machen es hier so, dass nur das Deckblatt in Kopie geschickt wird und wenn die Erben die Unterlagen komplett einsehen wollen, müssen Sie hier vorbeikommen und die Unterlagen vor Ort sichten.
    So halten sich die Kopiekosten in Grenzen

  • Mal angenommen, man übersendet den Prüfbericht, der die vorhandenen Aktiva und Passiva zum Todestag aufführt und verweist auf die Möglichkeit der Akteneinsicht - wäre dem Genüge getan?
    (Hier wird es auch etwas *räusper* schlank gehandhabt ... :cool:)

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Tja, wenn man Zeit hätte, würde das die Arbeit am Betreuungsgericht doch etwas abwechslungsreicher machen. :)
    Seit dem Wegfall der Vormundschaften dort fehlt schon einiges an Publikum.

  • Wir machen es hier so, dass nur das Deckblatt in Kopie geschickt wird und wenn die Erben die Unterlagen komplett einsehen wollen, müssen Sie hier vorbeikommen und die Unterlagen vor Ort sichten.
    So halten sich die Kopiekosten in Grenzen

    Das halte ich mal für einen Vorschlag zur Güte, über den ich mal nachbrüten will.
    Dazu muss ich aber erst mal meinen Horst aufsuchen.

    Und bevor Rückfragen kommen : Horst = Nistplatz ( und nix anderes ).;)

  • wie Sonea: Wenn erbberechtigte Angehörige bekannt werden, erhalten die eine Kopie des Schluss-VV und des Prüfberichtes. Mit dem freundlichen Hinweis, dass sie nach Voranmeldung Akteneinsicht nehmen können, und dass weitere Fragen der ehem. Betreuer beantwortet.

    Wenn Angehörige nicht bekannt sind und auch keine Nachlassvorgänge im Haus vorliegen, kann man schlecht noch was veranlassen.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Ich sehe es wie Steinkauz. Das Gesetz sieht eindeutig als Muss-Vorschrift vor, dass die Schlussrechnungslegung an alle erben vermittelt wird. Wir machen es hier so, dass nur das Deckblatt in Kopie geschickt wird und wenn die Erben die Unterlagen komplett einsehen wollen, müssen Sie hier vorbeikommen und die Unterlagen vor Ort sichten.
    So halten sich die Kopiekosten in Grenzen


    Wie lange behaltet ihr eigentlich die mit der Schlussrechnungslegung eingereichten Kontoauszüge, Belege usw. in der Akte?

    Könnte ja sein, dass den Erben erst in einem Jahr einfällt Akteneinsicht zu nehmen.

  • In der Vermittlung der Schlussrechnung steht sinngemäß folgender Passus drin (bin nicht mehr im Büro, kann aber morgen nochmal schauen).
    "Aus der NL-Akte geht hervor, dass Sie Erbe geworden. Sie erhalten die Schlussrechnung des ehemaligen Betreuers in Kopie. Die Rechnungsunterlagen liegen auf der Geschäftsstelle zur Einsicht bereit. Sie erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis (Ich setze dann immer ca. 1 Monat Frist). Sollte in der Zeit keine Mitteilung eingehen, geht das Betreuungsgericht davon aus, dass dem Gericht und dem Betreuer Entlastung erteilt wird. Die Akte wird dann hier geschlossen."

    Nach fruchtlosem Ablauf der Frist (98 % der Fälle), schicke ich die Unterlagen an den ehemaligen Betreuer zurück und die Akte kommt in die Registratur.

    LG und schönen Feierabend

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