Habe folgenden Fall:
Der RA wurde zunächst im April 2013 als Pflichtverteidiger bestellt. Im Dezember 2013 wurde das Verfahren mit einem weiteren Verfahren verbunden und gleichzeitig ausgesprochen, dass sich die Pflichtverteidigerbestellung auf alle verbundenen Verfahren bezieht. Ist diese Bestellung als neue Bestellung zu verstehen, sodass hier für das verbundene Verfahren die Gebühren nach dem neuen Recht zu berechnen sind oder handelt es sich nur um eine Erweiterung der bestehenden Bestellung, sodass es für die Frage des alten oder neuen Gebührenrechts auf die erste Bestellung ankommt?
RA war bereits vor Verbund in dem anderen Verfahren tätig, sodass Grundgebühr und Verfahrensgebühr entstanden sind. Aber macht jetzt nach neuem Rechts geltend. Da es ja grundsätzlich auf die Pflichtverteidigerbestellung ankommt. Bin mir aber eben nicht sicher, ob nicht vielleicht auf die Bestellung im April abzustellen wäre...
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