Wenn der Mandant uns erst nach der mündlichen Verhandlung beauftragt hat und nach der mündlichen Verhandlung noch bis zu einer Frist Schriftsätze eingereicht werden können und wir zwar innerhalb der Frist einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gestellt haben aber Schriftsatz wegen falschem Aktenzeichen nicht zugeordnet werden kann und somit der Schriftsatz verspätet eingeht und eine Urteil ergeht, kann man noch eine Verfahrensgebühr geltend machen und, wenn der Mandant nicht zahlt gegen den Mandanten die Kosten festsetzen lassen?
Kostenfestsetzung
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Yasmin -
2. April 2014 um 18:41
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Ihr habt euch als PB zur Akte legitimiert und seid tätig geworden. Die Verfahrensgebühr ist unzweifelhaft entstanden, so dass diese dann auch im Wege des § 11 RVG geltend gemacht werden kann. Das hat mit dem ergangenen Urteil nichts zu tun. Die Partei schuldet euch die Kosten als Auftraggeberin. Natürlich muss man ggf. mit Einwänden nach § 11 V RVG rechnen.
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So wird man mit Schadensersatzforderungen der Partei/dem Einwand der Schlechterfüllung im Verfahren nach § 11 RVG rechnen können. -
So wird man mit Schadensersatzforderungen der Partei/dem Einwand der Schlechterfüllung im Verfahren nach § 11 RVG rechnen können.
Weswegen es einem Anwalt an sich gut zu Gesicht stünde, auf eine Kostenfestsetzung von vorne herein zu verzichten, denn er müsste die Kosten ja eigentlich im Wege der Haftung wieder erstatten.
Und: Nach der Rechtsprechung des BGH muss der Anwalt den Mandanten auch noch über diese Ersatzpflicht aufklären!Mit freundlichen Grüßen
AndreasH -
So wird man mit Schadensersatzforderungen der Partei/dem Einwand der Schlechterfüllung im Verfahren nach § 11 RVG rechnen können.
Weswegen es einem Anwalt an sich gut zu Gesicht stünde, auf eine Kostenfestsetzung von vorne herein zu verzichten, denn er müsste die Kosten ja eigentlich im Wege der Haftung wieder erstatten.
Und: Nach der Rechtsprechung des BGH muss der Anwalt den Mandanten auch noch über diese Ersatzpflicht aufklären!Mit freundlichen Grüßen
AndreasH
Immer unter der Voraussetzung, der RA hat das falsche Az. zu vertreten. Mir fallen da durchaus einige Konstellationen ein, wo das nicht in dessen Sphäre liegen muss. Der eingangs erwähnte SV gibt dazu jedenfalls nichts her. Aber ansonsten würde ich dem Vorstehenden uneingeschränkt beipflichten. -
... Immer unter der Voraussetzung, der RA hat das falsche Az. zu vertreten. Mir fallen da durchaus einige Konstellationen ein, wo das nicht in dessen Sphäre liegen muss. Der eingangs erwähnte SV gibt dazu jedenfalls nichts her. ... .
Da hast Du recht.
Mit freundlichen Grüßen
AndreasH
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